Kündigung unwirksam? - 4 Wochen zum 15?

14. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
ratte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung unwirksam? - 4 Wochen zum 15?

Ist in einem Arbeitsvertrag als Kündigungsfrist die gesetzliche KF (d.h. 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende) festgelegt und kündigt sodann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zu einem beliebigen Datum (d. h. NICHT zum 15. bzw. zum Monatsende), ist dann die Kündigung insgesamt unwirksam? Oder wird sie zum nächstmöglichen Termin wirksam?

Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung.

Erfahrungen zu diesem Thema würden mich brennend interessieren... Danke!

-- Editiert von ratte am 14.10.2004 15:47:43

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Uwe Willmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Kündigung wird meiner Ansicht nach - ohne 100%ige Gewähr - zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.
Die Frage ist allerdings - davon unabhängig - ob ein Grund für die betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber tatsächlich nachgewiesen werden kann.

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#2
 Von 
ratte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach meinem Kenntnisstand brauchen sehr kleine Betriebe mit finanziellen Problemen keine ausgiebigen Begründungen. Ist diese Information korrekt?
Auf diesem Wege wären die Erfolgsaussichten also wohl gering.

Letzten Endes geht es mir darum, einfach noch die eine oder andere Woche Zeit für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu gewinnen - Arbeitsamt ist halt die unangenehmste Option...

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#3
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo Ratte,

vielleicht hilft dir folgender Link weiter:

http://www.recht-leicht.de/recht_geb/arbr/kun.html

Ansonsten sehe ich es so, dass die Kündigungsfrist gilt, die in deinem Arbeitsvertrag angegeben ist...

Auf alle Fälle musst du dich unverzüglich nach Kündigungseingang beim Arbeitsamt melden!!! Tust du das verspätet, hast du eine Verminderung beim ALG 1 hinzunehmen - das ist ganz unabhängig von der theoretischen Möglichkeit, dass du bis dahin eine andere Beschäftigung findest.

Für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht(sofern du das in Erwägung ziehst), hast du drei Wochen Zeit ab Zustellung der Kündigung!

Vorweg solltest du dich über deine Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen (ggf. Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen).

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#4
 Von 
ratte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den link, da werde ich mich gleich 'drüber her machen!

Selbstverständlich war ich schon beim Arbeitsamt, frühes reagieren vermindert ja auch da den Arbeitsaufwand immens.

Was ist ein "Beratungshilfeschein"? Bei einem Arbeitsgerichtsverfahren stünde (aus mehreren Gründen) in meinem Fall der Aufwand kaum noch in Relation zum Ergebnis, insofern strebe ich ein solches Verfahren nicht wirklich an, sondern möchte mich mit der Firma einfach nur auf eine Kündigung zu Ende November einigen.

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#5
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo Ratte (Welch ein Name :) )

ein Beratungshilfeschein ist für Menschen gedacht, deren Finanzen es nicht zulassen, sich anwaltlich beraten zu lassen... Wenn du auf eine Einigung mit deinem AG abzielst, wirst du auch keinen Anwalt benötigen - das ist so ohnehin der bessere Weg.

Die gesetzliche Kündigungsfrist greift meines Wissens immer dann, wenn vertraglich nichts vereinbart wurde, kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist unterschritten werden soll. In deinem Fall besteht aber eine vertragliche Regelung und die dürfte dann auch gelten.

Alles Gute

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"VLG nefertari1968 <img src="http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=1924">"

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#6
 Von 
thdoerfler
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 16x hilfreich)

Die Kündigung ist zum nächstzulässigen Termin wirksam.

Eine Kündigungsschutzklage kann aussichtsreich sein, wenn Du gesetzlichen Kündigungsschutz hast, d.h. länger als 6 Monate dabei bist und der Laden mehr als 5 Vollzeitmitarbeiter hat. (Wenn Du nach dem 1.1.2004 angefangen hast, müssen es sogar 10 Vollzeitmitarbeiter sein).

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