Kündigung unwirksam???

28. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung unwirksam???

Hallo,

mein Mann wurde von seiner Firma zum 04.02.2010 gekündigt. Die Küdigung wurde ihm am 21.01.2010 übergeben. Nach unserer Meinung wurde hier die Kündigungsfrist nicht eingehalten, da mein Mann seit 01.05.2008 im Betrieb beschäftigt war. Mein Mann wurde nun vom 21.01 bis 04.02.2010 beurlaubt. Der Kündigungsgrund ist auch nicht nachvollziehbar, da er weder im Kündigungsschreiben noch bei der Kündigungsunterzeichnung genannt wurde. Es gibt Spekulationen, dass mein Mann seine Krankheitstage so wie die Meldepflicht zum Verhängnis werden sollen, teilweise kann mein Mann beweisen das er die Meldefristen im Krankheitsfall eingehalten hat. Ihm wird hinter vorgehaltener Hand vorgeworfen, dass er sich telefonisch zu spät krank gemeldet hätte. Diese Meldung muss VOR Schichtbeginn erfolgen, dafür gibt es verschiedene Telefonnummern. Auf keiner der Nummern wurde ein Kollege vor Schichtbeginn erreicht, erst kurz nach 6 Uhr morgens war dies der Fall. Also konnte mein Mann sich garnicht melden, weil niemand ans Telefon ging...Ein anderes Mal schrieb mein Mann eine kurze E-Mail an den Teamleiter, weil mal wieder kein Mitarbeiter ans Telefon ging und meldete sich per Mail krank, was aber in der Firma angeblich (also nur im Falle meines Mannes) nicht als Krankmeldung gilt.
In der Firma ist es normalerweise Gang und Gebe, das einem Mitarbeiter im Falle einer Kündigung ein sogenannter Bewerbungs-Coach zur Seite gestellt wird, der dem gekündigten AN eine gleichwertige Arbeitsstelle suchen muss. Solange bis der AN eine neue Beschäftigung beginnt, wird der Lohn von der Firma fortgezahlt. Dies ist im Falle meines Mannes nicht geschehen. Mein Mann war so durcheinander das er die Kündigung unterschrieben hat. Eine Abfindung wäre wohl in diesem Falle angemessen bzw. die Rücknahme der Kündigung mit einer Weiterbeschäftigung im Betrieb unter einem anderen Teamleiter. Eine Kündigungsschutzklage wurde beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht, die Güteverhandlung findet am 02.03.2010 statt.

Welche "Fallen" müssen wir in der Güteverhandlung unbedingt beachten?

Viele Grüße

w & m müller

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16 Antworten
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#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag
Das ihr Mann die Kündigung unterschrieben hat,würde nicht eine ungültige Kündigung ,gültig werden lassen.
Zur Kündigungsfrist wäre gut zu Wissen, was im Arbeitsvertrag steht.
Aber die Frist ist ganz sicher nicht eingehalten worden. Wenn in der Kündigung auch nichts zu einer hilfsweisen fristgerechten Kündigung, zum nächstmöglichen Termin steht, dürfte die Kündigung nicht greifen.
Eine Kündigung muss nicht zwingend einen Kündigungsgrund enthalten.
Da ihr Mann "nur" bis zum 4.2.beurlaubt war,müsste er um später auch für die Zeit bis zum Termin Lohn zu bekommen, seine Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung gestellt haben? Ich hoffe Sie haben sich auch schon bei der Arbeitsagentur gemeldet.

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#2
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Slavonia,

ja, mein Mann hat seine Arbeitskraft mehrmals angeboten, was vom Betrieb aber ungeachtet blieb.

In seinem Arbeitsvertrag steht nichts von einer tariflichen Kündigungsfrist. Er wurde ihm eine fristgerechte Kündigung ausgestellt, die aber wie oben schon genannt, nur auf 14 Tage datiert war. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist er seit dem 22.02.2010 gemeldet.
Mit freundlichen Grüßen
w-m.mueller

Be

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag
ich hoffe ihr Mann kann auch nachweisen,das er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.Wenn nichts im Arbeitsvertrag zu den Kündigungsfristen steht, wären 4 Wochen die Frist zur Kündigung.Die Frage ist was Sie oder Ihr Mann erreichen wollen.Mit den von Ihnen vermuteten und genannten Gründen wird der AG nicht die Kündigung durchdrücken können. So steht die Frage ob der Sozialplan eingehalten wurde?
Kündigen kann der AG ja immer. Wenn ihr Mann starke Nerven hat, kann er vorerst wohl im Betrieb bleiben.Der Richter wird wie immer eine gütliche Einigung vorschlagen und ihr Mann wird für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, die aber wohl nicht allzu hoch ausfallen wird, da er ja noch nicht so lange im Betrieb war. Sie müssen aber keineswegs das Angebot vom Richter in der Güteverhandlung annehmen, sondern können auf ein Urteil bestehen.
Der Richer wird ja in der Güteverhandlung zu erkennen geben, wie er die Sache sieht.Und es wird Ihnen auch niemand den Kopf abreissen

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#4
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ob der Sozialplan eingehalten wurde ist fraglich. Mein Mann ist 38 Jahre alt und wir sind seit 9 Jahren verheiratet und haben 4 gemeinsame Kinder im Alter zwischen 9 und 3 Jahren. Desweiteren ist mein Mann einem Kind aus früherer Ehe zu Unterhalt verpflichtet. Mein Mann hatte in früher Jugend einen Unfall und ist zu 15 % Behindert.

Den Beweis zum Arbeitskraft-Angebot haben wir schriftlich von der DGB.
Eine zeitlang wurde er auch vom Teamleiter gemoppt, wäre aber dennoch bereit wieder im Betrieb zu arbeiten.

Vielleicht sollte ich erwähnen, das mein Mann zum zweiten Mal bei diesem Unternehmen als Operator beschäftigt ist. Und zwar von 1999 - 2002 und dann wieder ab Mai 2008, ebenfalls als Operator. Nur haben wir uns beim 1. Mal nicht gewehrt....

Gruß w-m.mueller

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. zurück zur güteverhandlung:
dein mann muss gut vorbereitet sein, denn vor dem arbeitsgericht zählt nur, was schlüssig vorgetragen worden ist. also auf das wesentliche konzentrieren, keine nebenthemen. werdet euch darüber klar, was ihr maximal erreichen wollt, aber auch darüber, womit ihr euch ggf. auch noch einverstanden erklären könnt - kompromissfähig bleiben. ihr dürft damit rechnen, dass die gegenseite auch dinge nur zur verwirrung vorbringt. auf jeden fall mit einem menschen des vertrauens hingehen, der nicht emotional involviert ist.
mut haben nachzufragen. wenn es(keinen gütevorschlag gibt, habt ihr auch zeit, euch dafür oder dagegen zu entscheiden

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Bei einem Gütetermin wird vom Richter auf die Parteien eingeprügelt damit diese sich einigen.

Für die Kündigungsfrist ist wichtig was im Vertrag oder Tarifvertrag steht, wie groß die Firma ist und ob der Vertrag evtl befristet ist. Oder ne Probezeit.

Eine grundlose Kündigung geht kaum

Vor Greicht keine "Märchen" erzählen, ein "stimmt nicht" reicht aus.
Ich habe meine Frau anrufen lassen wäre toll. Deine Geschichte ich habe erst nach 6 einen erreicht, aber dann nur ne Email gesendet gibt schon hier keinen Sinn.

Das wäre eh nur ein Grund für ne Abmahnung.

Vor Gericht sollte man wissen was man will, Arbeitsplatz, Geld oder was sonst.

Nicht rumeiern.

quote:
Und zwar von 1999 - 2002 und dann wieder ab Mai 2008, ebenfalls als Operator.
Nur haben wir uns beim 1. Mal nicht gewehrt....



Dann hätte ich mich rechtschutzversichert !!

K.

-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#7
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mustermann2000,

ich glaube sie haben mich falsch verstanden. Aber das ist kein Problem.

Gruß w-m.mueller

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#8
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

von mustermann2000
Bei einem Gütetermin wird vom Richter auf die Parteien eingeprügelt damit diese sich einigen.
Gut gesagt !
Der Richter möchte eine Einigung, weil er dann keine Arbeit mehr hat.Die Anwälte
möchten eine Einigung, weil Sie dann mehr Geld bekommen, das wird Ihnen aber ihr Anwalt nicht gerade auf die Nase binden.
Notfalls droht auch der Richer dem Kläger mit den Gerichtskosten und gibt ganz Nebenbei zu erkennnen, das es bei einem Urteil "eventuell" schlecht aussieht.
Gibt der Käger nun klein bei, hat der Richter sein Ziel erreicht.Für mich ist das Erpressung.

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#9
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Mann ist in der Gewerkschaft und bekommt von dort den Rechtsbeistand, also ist es uns im Grunde egal was der Anwalt verdienen würde...

Rechtsschutz ist schon was gutes, nur leider will man es ja genau wissen...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Auch dem Rechtsbeistand der Gewerkschaft ist eine "Einigung" der Parteien lieben als ein langer Prozess. Daher muss man selber wissen was man will notfalls ein "Urteil" riskieren.
Das ist es nur wichtg Hart zu bleiben

Ich würde mal so rechnen

1. Vergleich
2. ALO Sperre
3. Kein Job
4 HarzIV

oder

1. Urteil verloren
2. Alo von Anfang an
3. HarzIV

oder

1. Urteil gewonnen
2. Lohn rückwirkend
3. Entlassung bei der nächsten Möglichkeit
4. Alo
5 . HarzV

Wenn man einen neuen Job hätte wäre das natürlich anders.

1. Vergleich mit Abfindung
2. Neuer Job

Alles dazuwischen ist Sache des Anwalts.
K.

-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#11
 Von 
w-m.mueller
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
da der Februar Lohn nicht gezahlt wurde, währe eine Abfindung in
Höhe von 3500 € gerechtfertigt?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Mein Mann war so durcheinander das er die Kündigung unterschrieben hat.


Was hat hier Ihr Mann genau unterschrieben?

Hat er nur den Erhalt der Kündigung bestätigt oder noch mehr?

Meist lassen sich Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht nur den Erhalt bestätigen sondern dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet!

Bei letzterem hätte eine Kündigungsschutzklage kaum einen Aussicht auf Erfolg!


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
eine Abfindung in Höhe von 3500 € gerechtfertigt?


Wenn die Kündigung Rechtes ist ja. Wenn er nicht gekündigt werden kann wird das kaum die Sperre der ARGE ausgleichen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#14
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Ein Punkt wäre vielleicht noch für die Güteverhandlung wichtig.

Man kann einen Vergleich auch widerruflich abschließen, das bedeutet, dass man den Vergleich innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann.

Dies ist m.E. wichtig, weil man dann nochmal die Gelegenheit bekommt, sich das noch eimal in Ruhe zuhause zu überdenken.

Gerade vor dem Hintergrund, dass einige Richter fiese Mittel anwenden einen Vergleich zu erzwingen, Mittel, welche im Endeffekt nichts anderes sind als Erpressung, sollte man auf so einen widerruflichen Vergleich bestehen.

Anwälte und Richter sehen das zwar nicht gerne, da dann die Gefahr besteht, dass sie ihr Ziel nicht erreichen. Daher schlägt ein Richter so einen widerruflichen Vergleich nie von sich aus vor.

Wenn man den Vergleich widerruft, sollte man aber in der folgenden Verhandlung oder schon vorher die Gründe nennen, welche man gehabt hatte. Sonst verärgert so etwas die Richter.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Ist das Wort "Nein" so schwer.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#16
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ist das Wort "Nein" so schwer.


Wenn man selber mal in dieser Lage war, weiß man wie schwer das Wort "Nein" fällt, wenn Richter, Anwalt der Gegenseite und der eigene Anwalt auf einen einprügeln. Schließlich denkt man erst, dass der Richter neutral ist und der eigene Anwalt einen unterstützen wird.

Sicherlich kommt es auf den Richter an, aber ich habe persönlich da ganz ganz üble Burschen erlebt und die Erfahrung machen müssen, dass bei mir die üblen in der Mehrheit waren.

Die Verhandlungen sind dann bei manch einem üblen Vertreter dieser Klasse nichts anderes als psychische Folter!

Wenn man sich rechtlich nur wenig auskennt, fällt das "Nein" nur äußerst schwer. Ein "Ja" ist da viel einfacher, anzuraten wäre - falls einem das "Nein" nicht gelingt - jedoch ein "Jein" mit dem Möglichkeit das in Ruhe zu überdenken.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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