Kündigung vor Arbeitsantritt - Firma droht mit Vertragsstrafe

1. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Xsaro
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung vor Arbeitsantritt - Firma droht mit Vertragsstrafe

Hallo,

ich habe einen außertariflichen Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen, den ich jetzt vor Antritt meiner Arbeit wieder kündigen möchte, da ich ein besseres Angebot vorliegen habe.
In meinen Arbeitsvertrag gibt es keine Klausel zur Kündigungsbeschränkung. Keinen Hinweis drauf, dass die ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen wird. Also dachte ich, dass es kein Problem sei vor Arbeitsantritt aus dem Vertrag wieder raus zu kommen.
Doch der AG ist nun der Meinung, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich sei und beruft sich dabei auf $11 Vertragsstrafe, welcher in meinem Vertrag zu finden ist:

Zitat:
§ 11 Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder des Vertragsbruchs, oder der Kündigung des Arbeitgebers wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des in Höhe *** zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich der Arbeitgeber vor

Kann diese Vertragsstrafe eine Kündigung vor Arbeitsantritt überhaupt ausschließen, denn davon wird ja gar nichts erwähnt? Oder ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt schon schuldhaft oder gilt als Vertragsbruch? Weitere Schadensersatzansprüche müsste der AG ja erst einmal begründen.

Des Weiteren würde mich interessieren, welche Kündigungsfristen hier gelten. Der Arbeitsbeginn ist ziemlich schwammig formuliert...
Zitat:
§1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort
Der Arbeitnehmer wird spätestens zum 01.09.2019 - oder früher - als *** eingestellt.


Ja welcher Arbeitsbeginn gilt nun rein rechtlich als wirksam? Der 01.09.2019? Oder früher? Wann früher?

Es ist auch eine Probezeit und nach dieser extra Kündigungsfristen vereinbart:
Zitat:
§ 2 Probezeit
Es wird eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Zitat:
§ 13 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Gelten nun die 2 Wochen Probezeitkündigungsfrist oder die gesetzlich 4 Wochen? Die drei Monate dürften noch nicht greifen, weil sie laut Vertrag erst nach Ablauf der Probezeit wirksam werden.

Wie soll ich nun vorgehen? Soll ich jetzt fristgerecht zum 01.09.2019 schriftlich kündigen und einfach abwarten?
Falls dann doch eine Vertragsstrafe gefordert wird, kann ich dann Widerspruch einlegen? Oder entscheidet erst das Arbeitsgericht über eine tatsächliche Vertragsstrafe?


Vielen Dank für Eure Hilfe
xsaro

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Xsaro):
Soll ich jetzt fristgerecht zum 01.09.2019 schriftlich kündigen und einfach abwarten?

Hat man denn jetzt schon gekündigt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

/// ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt

Der § 11, auf den sich die Firma stützen möchte, stellt ab auf eine schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeit, also sozusagen auf unordentliche Kündigung, einfaches Fernbleiben.
Damit ist m.E. eine ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen - und es ist ja noch reichlich Zeit, sei es für eine Kündigung nacvh § 622 Abs- 1 mit 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, oder aber auch mit der 14-Tage-Kündigungsfrist der Probezeit.
Diese Vertragsstrafe musst du wohl eher nicht fürchten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xsaro
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär, vielen Dank für schnelle Antwort. Da schöpfe ich ja wieder Hoffnung.
In einem anderen Forum wurde mir allerdings mitgeteilt, dass ich wohl mit einer Vertragsstrafe rechnen müsste. Irgendwie ist es wohl ein schwieriges Thema.
@Harry van Sell - Nein, ich habe es der Firma bisher nur telefonisch mitgeteilt. Die sind jetzt stinksauer, was man ja auch nachvollziehen kann, auch wenn die Gründe bei Vertragsunterzeichnung sich noch nicht abgezeichnet haben. Die Kündigung muss ich noch formulieren. Aber sie hat ja nur Sinn wenn sie rechtskräftig ist.

Werde morgen zusätzlich den Rechtsanspruch der IG Metall in Anspruch nehmen. Will aber nicht mehr all zu lang warten.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Wenn du deine Kündigung abschickst, wird sie als Kündigung auf jeden Fall rechtskräftig sein. Denn eine Kündigung ist ja bekanntlich eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Zustimmung der Gegenpartei bedarf. Die andere Frage ist, ob die Kündigung zulässig ist. Und hier sieht es danach aus, dass in dem Vertrag nichts davon steht, dass die Kündigung vor Arbeitsaufnahme ausgeschlossen sein soll.

-- Editiert von blaubär+ am 01.07.2019 19:40

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xsaro
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich so schreiben?

Zitat:
Ich kündige den zwischen der *** GmbH und mir bestehende Arbeitsvertrag, abgeschlossen am 01.05.2019, fristgerecht per 30.08.2019.

So bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von einen Monat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

... du kündigst zum 30/08/19
Vielleicht kündigst du per Briefeinwurf / Einschreiben / Boten ..

Die Rechtsberatung der Gewerkschaft solltest du a) in Anspruch nehmen, wenn du schon Mitglied bist und b) auch abwarten, bevor du deine K abschickst. Vielleicht haben die auch eine Meinung dazu, ob 'fristgerecht' an der Stelle richtig ist.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Xsaro):


Zitat:
§ 13 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Zitat:
§ 2 Probezeit
Es wird eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.



Es wurde also zum Thema Kündigung vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann.
Davon abweichend kann während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist da nicht vorgesehen.

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#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Natürlich kann dieser Arbeitsvertrag vor Antritt gekündigt werden. Soll die Kündigung vor Antritt ausgeschlossen werden, muss dies im Vertrag explizit definiert werden. Da dies hier nicht der Fall ist und die Kündigungsfristen im Vertrag nur für die Zeit während und nach der Probezeit festgelegt wurden, kann der Vertrag mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
Sie können also z.B. heute auch zum 15.8. (!) kündigen (4 Wochen zur Monatsmitte).
Vgl auch BAG 2 AZR 324/03 .

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Vertragsstrafen sind pauschalisierter Schadensersatz, der in AGB gerade nicht wirksam ist. Und da der AG diese Klausel vermutlich nicht nur in den Arbeitsvertrag des TE geschrieben hat, handelt es sich dabei um eine AGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

#7 FloRyan Blaubär erzählt mal wieder was

... und die Ansicht dürfte fachlich auch ziemlich gut gedeckt sein:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-kuendigung-vor-arbeitsantritt-wirksam-oder-nicht_082667.html
https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/kuendigung-vor-arbeitsantritt.aspx

#8 hiphappy Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist da nicht vorgesehen.

Stimmt. Hilft bloß nicht weiter. Denn das ist nicht der Punkt, dass das 'nicht vorgesehen (ist)'. Es müsste ausdrücklich ausgeschlossen sein/werden.
§ 11 spricht aber nur schuldhaften Nicht-Antritt der Arbeit an. Worin liegt die Schuld des Fragestellers?

-- Editiert von blaubär+ am 02.07.2019 11:30

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