Kündigung vor Arbeitsantritt? Ist mündlicher Arbeitsvertrag auch gültig?

17. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Barfly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung vor Arbeitsantritt? Ist mündlicher Arbeitsvertrag auch gültig?

Hallo
meine Frau hat ab 1.Juli einen Job. Eigentlich ja klasse aber die ersten Probleme kommen jetzt schon!
Es wurde mündlich festgelegt welche Arbeitszeiten und wie hoch die Vergütung ist. Der Urlaub sollte der gesetzlich vorgeschriebene sein und als "Stellenbeschreibung" gab es einen "Schmierzettel" von der gehenden Angestellten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte noch verfasst werden. Mündlich waren sich alle einig.
Da es sich um ein ziemlich vielfältigen Job handelt (Sekretärin für Alles) baten wir nun um eine Stellenbeschreibung und den schriftlichen Arbeitsvertrag mit Urlaubsanspruch.
Der Arbeitgeber meint das ja schon ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht und die Stellenbeschreibung (Schmierzettel) ja vor liegt. Eigentlich hat Sie nicht mehr wirklich Lust den Job anzutreten und hat kurzerhand Ihre Lohnvorderung nach oben geschraubt.
Hat der AG jetzt Anspruch auf Arbeitsantritt? Ist der mündliche Arbeitsvertrag auch gültig obwahl noch ein schriftlicher gemacht werden soll? Wenn sie jetzt kündigt ist die Kündigung doch eh vor Arbeitsantritt wirksam, oder?
Danke!

-- Editiert von Barfly am 17.03.2007 17:17:06




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Grundsätzlich ist ein mündlicher Arbeitsvertrag genauso gültig wie ein schriftlicher. Und der Arbeitgeber ist sowieso verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag (s.a. nachweisgesetz) zu erstellen.

Aber bei mündlichen Arbeitsverträgen gilt natürlich die Frage der Beweisbarkeit. Wenn keine Zeugen anwesend waren dürfte es schwierig sein, zu beweisen, daß ein Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

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#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 323x hilfreich)

@hamburgerin

Vor allem duerfte bei einem muendlich Arbeitsvertrag der Nachweis einer Vereinbarung zum vorvertraglichen Kuendigungsverzicht kaum zu erbringen sein (falls das ueberhaupt muendlich vereinbart werden darf, weiss ich jetzt nicht genau). Schriftlich mit der gesetzlichen Frist (4 Wochen zum 15. oder Monatsletzten) kuendigen und gut iss.

Gruss
CAM

Gruss
CAM

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#3
 Von 
Barfly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
also wenn es um die Beweislage geht so ist es schlecht weil Sie alleine war und AG Seite zu zweit. Im Prinzip stellt sich für mich nur die Frage:wenn ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht mit der Aussage, das ein schriftlicher mit Details folgt, dann müßte doch erstmal der schriftliche vorliegen um das ganze zu besiegeln, oder?

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

Wenn man nur noch im schriftlichen AV die bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen auf Papier bringen wollte und sich ansonsten einig war, dass das AV wie mündlich besprochen beginnen soll, dann wurde der AV bereits mündlich geschlossen und die schriftliche Ausführung hat nur noch deklaratorische Bedeutung, d.h. dient nur zur Veranschaulichung.

Anders wenn man sich noch nicht 100 %ig einig war und man auseinander gegangen ist mit dem Bemerken, dass der AG jetzt ein schriftliches Angebot (= Vertrag) unterbreiten wird.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Der Arbeitsvertrag soll ab dem 01.07. beginnen. Jetzt haben wir März und die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende oder sogar nur 2 Wochen (Probezeit).

Man kann also noch locker vor Vertragsbeginn kündigen. Dadurch erspart man sich die Diskussion ob nun ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht oder nicht.

Die Kündigung muss übrigens auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich erfolgen.

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