Guten Tag,
ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben, aufgrund meiner jetzigen Kündigungsfrist und der Unwissenheit, ob mein aktueller Arbeitgeber aufhebt, lautet das Datum für den Arbeitsantritt 01.06.2024 oder früher.
Kündigungsfrist Probezeit sind 6 Wochen, Klausel für vorzeitige Kündigung vor Arbeitsantritt existiert nicht.
Ist nun die Kündigungsfrist von 6 Wochen bezogen auf den 01.06. oder ändert das „oder früher" irgendetwas am Bezugsdatum der Kündigungsfrist?
Konkret geht es mir natürlich darum, ob ich bei fristgerechter Kündigung des neuen Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.06. ein anderes Arbeitsverhältnis antreten darf?
Kündigung vor Arbeitsantritt und variablem Startdatum
Zitat :Kündigungsfrist Probezeit sind 6 Wochen
Echt? 6 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit? Ungewöhnlich lang.
Der einzige Termin, auf den du dich beziehen kannst, ist der 01/06/24. Wenn du also vor Arbeitsaufnahme dort kündigen willst, dann zu dem Termin mit der vereinbarten K-Frist. Die K sollte also zum bzw. vor dem 20/04/24 beim neuen Nicht-Wunsch-AG sein.
Nein. Die K-Frist ist nur während der Probezeit gültig und die beginnt erst mit dem eigentlichen Arbeitsantritt. Ist im Vertrag nichts für die Zeit vor Arbeitsantritt vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.Zitat :Wenn du also vor Arbeitsaufnahme dort kündigen willst, dann zu dem Termin mit der vereinbarten K-Frist.
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Zitat :Echt? 6 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit? Ungewöhnlich lang.
Der einzige Termin, auf den du dich beziehen kannst, ist der 01/06/24.
Ja, die 6 Wochen Kündigungsfrist wurden verhandelt.
Zitat :Nein. Die K-Frist ist nur während der Probezeit gültig und die beginnt erst mit dem eigentlichen Arbeitsantritt.
Das sind aber schon zwei sehr unterschiedliche Aussagen. Ich hätte nach meiner Erfahrung und Recherche auch gesagt, dass die vereinbarten 6 Wochen auch vor Vertragsbeginn gelten da es lediglich keinen Passus gibt, welcher eine Kündigung vor Vertragsbeginn komplett ausschließt.
Ist es nicht im Standardfall bei zwei Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit auch so, dass diese Frist vor Vertragsbeginn gilt, sofern die Kündigung vor Vertragsbeginn nicht komplett ausgeschlossen ist? Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine individuelle Kündigungsfrist in der Probezeit die Frist vor Vertragsbeginn komplett auf den Kopf stellt.
Die Probezeit beginnt aber ohne wenn und aber erst mit dem Arbeitsantritt und keinen Tag früher. Und wenn im Vertrag die sechs Wochen als "K-Frist während der Probezeit" definiert sind und sonst keine Vereinbarung für Kündigung vor Arbeitsantritt vorhanden ist, gilt die gesetzliche K-Frist.Zitat :Ich hätte nach meiner Erfahrung und Recherche auch gesagt, dass die vereinbarten 6 Wochen auch vor Vertragsbeginn gelten da es lediglich keinen Passus gibt, welcher eine Kündigung vor Vertragsbeginn komplett ausschließt.
Zitat :Ist nun die Kündigungsfrist von 6 Wochen bezogen auf den 01.06. oder ändert das „oder früher" irgendetwas am Bezugsdatum der Kündigungsfrist?
Konkret geht es mir natürlich darum, ob ich bei fristgerechter Kündigung des neuen Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.06. ein anderes Arbeitsverhältnis antreten darf?
Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ist grundsätzlich durch beide Seiten möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses Kündigungsrecht in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt wurde, was hier ja wohl nicht der Fall ist. Teilweise wird in Arbeitsverträgen auch geregelt, dass die Kündigungsfrist erst am geplanten Tag der Arbeitsaufnahme beginnt. Derartige Vereinbarungen sind zulässig und kommt einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn gleich.
Für die Kündigung vor Beginn gelten dieselben Regeln, wie für eine Kündigung in den ersten 6 Monaten nach Beginn, insbesondere, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt.
Es ist aber grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten. Ein besseres Angebot ist nämlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Eine ordentliche Kündigung wird erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist wirksam. Zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und dem darin benannten Ende des Arbeitsverhältnisses muss daher mindestens ein Zeitraum liegen, der der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht Die einzuhaltende Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB. Ist eine Probezeit vereinbart, gilt auch bei Kündigung vor Vertragsbeginn die Kündigungsfrist für eine Kündigung in der Probezeit. Diese Frist beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen zum Ablauf eines jeden Kalendertages, wenn im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist für die Probezeit vereinbart ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine Kündigungsfrist in der Probezeit von 6 Wochen vereinbart, diese gilt damit auch für die Zeit vor Arbeitsbeginn.
Und welches Gesetz besagt, dass eine vereinbarte K-Frist für die Probezeit schon vor dieser Probezeit gültig ist?Zitat :Ist eine Probezeit vereinbart, gilt auch bei Kündigung vor Vertragsbeginn die Kündigungsfrist für eine Kündigung in der Probezeit. Diese Frist beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen zum Ablauf eines jeden Kalendertages, wenn im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist für die Probezeit vereinbart ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine Kündigungsfrist in der Probezeit von 6 Wochen vereinbart, diese gilt damit auch für die Zeit vor Arbeitsbeginn.
Ohne weitere vertragliche Regelung bzgl. Kündigung vor der Probezeit gilt:
"Während" ungleich "vor Probezeit".Zitat:§ 622 (3) BGB
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Damit gilt:
Oder die im Arbeitsvertrag definierte K-Frist nach der Probezeit. Zu dieser hat sich der TE nicht geäußert.Zitat:§ 622 (1) BGB
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zitat :Oder die im Arbeitsvertrag definierte K-Frist nach der Probezeit. Zu dieser hat sich der TE nicht geäußert.
Diese ist auf drei Monate vereinbart.
Zitat :dass die vereinbarten 6 Wochen auch vor Vertragsbeginn gelten
Das ist auch mein Wissensstand.
Ansonsten kann dir das auch Wurscht sein - es geht am Ende auch darum, auf der sicheren Seite zu sein. M.a.W.: mit 6 Wochen machst du jedenfalls keinen Fehler.
Zitat :Ist eine Probezeit vereinbart, gilt auch bei Kündigung vor Vertragsbeginn die Kündigungsfrist für eine Kündigung in der Probezeit.
Da fehlt mir aktuell die Rechtsgrundlage zu ...
Tatsächlich ist es aufgrund meiner jetzigen Kündigungsfrist egal, ob die gesetzliche Frist oder die Frist von 6 Wochen gilt (was ja eher ein Nachteil wäre). Mir ging es primär darum, ob das Thema "01.06. oder früher" irgendeine Relevanz auf den Tag hat, an dem die Kündigung wirksam wäre.
Somit verstehe ich, dass egal wie die Kündigungsfrist ist (solange fristgerecht gekündigt wird), die Kündigung wird frühestens zum 01.06. wirksam.
Ich stelle die Frage anders bzw. neu:
Nehmen wir an, ich habe ein aktuelles Arbeitsverhältnis bei AG 1 welches bereits fristgerecht zum 31.05. gekündigt ist. Ein neues Arbeitsverhältnis (Vertrag unterschrieben) bei AG 2 startet "zum 01.06. oder früher" und ich kündige dieses fristgerecht vor Arbeitsantritt.
Mein Ziel ist es, ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber AG 3 einzugehen. Sofern jetzt AG 1 einer vorzeitigen Aufhebung des AV (sagen wir zum 31.03.) zustimmt, darf ich dann zum 01.04. das Arbeitsverhältnis bei AG 3 antreten, oder hat dabei AG 2 rechtlich etwas einzuwenden, da mein unterschriebenes Arbeitsverhältnis mit AG 2 zwar fristgerecht vor Arbeitsantritt gekündigt wurde, diese aber ja erst zum 01.06. wirksam wird.
Ich hoffe, dass ich es hier verständlich beschrieben habe, sonst fragt gerne nochmal nach
Zitat :Mein Ziel ist es, ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber AG 3 einzugehen. Sofern jetzt AG 1 einer vorzeitigen Aufhebung des AV (sagen wir zum 31.03.) zustimmt, darf ich dann zum 01.04. das Arbeitsverhältnis bei AG 3 antreten, oder hat dabei AG 2 rechtlich etwas einzuwenden, da mein unterschriebenes Arbeitsverhältnis mit AG 2 zwar fristgerecht vor Arbeitsantritt gekündigt wurde, diese aber ja erst zum 01.06. wirksam wird.
Die Frage, wann die Kündigung wirksam wird, hängt ja von dem Zugang der Kündigungserklärung und der Kündigungsfrist ab. Keinesfalls ist es so, dass die Kündigung erst in jedem Fall zum 01.06.2024 wirksam wird.
Wenn Sie z.B. mit Zugang morgen kündigen, und die Frist sind 6 Wochen zum Monatsende, dann endet das AV bei AG 2 bereits Ende Februar.
Zitat :b das Thema "01.06. oder früher" irgendeine Relevanz auf den Tag hat, an dem die Kündigung wirksam wäre
Diese Formulierung soll ja nur sagen, dass der konkrete Arbeitsantritt noch geändert werden könnte, aber spätestens der 01.06. ist. Arbeitsantritt meint ja den Tag, ab dem Sie Ihre Arbeitsleistung schulden bzw. der AG Ihnen den Arbeitsplatz zu Verfügung stellen muss und ggf. auch in Annahmeverzug geraten kann.
Einen Arbeitsvertrag haben Sie aber jetzt schon, den Sie kündigen können. Für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung bzw. die Beendigung des AV hat der konkrete Arbeitsantritt keine Auswirkung.
Ja, das geht.Zitat :Ein neues Arbeitsverhältnis (Vertrag unterschrieben) bei AG 2 startet "zum 01.06. oder früher" und ich kündige dieses fristgerecht vor Arbeitsantritt.
Zitat :Mein Ziel ist es, ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber AG 3 einzugehen.
Dann versuche doch, unabhängig einer Frist, mit AG2 zu verhandeln...dass das alles doch nicht geht und du zeitnah kündigen möchtest.
Jonglage mit 3 Bällen und einer Keule...
Zitat :Und welches Gesetz besagt, dass eine vereinbarte K-Frist für die Probezeit schon vor dieser Probezeit gültig ist?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit ist so ausdrücklich überhaupt nicht im Gesetz geregelt. Dafür hat uns der liebe Gott ja das BAG geschenkt.
Nach der Ansicht des BAG kann grundsätzlich ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen, etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit, zweifelsfrei ergibt.
Die eigentlich entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nur noch, mit welcher Frist eine Kündigung erfolgen kann, bzw. wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Hier gab es Stimmen, die zwar die Kündigungserklärung vor Dienstantritt als zugegangen ansehen, aber die Frist sollte erst ab dem ersten Tag des Arbeitsantritts beginnen. Hier vertritt das BAG für die Kündigungserklärung, dass im Zweifel die Kündigungsfrist bereits vor Dienstantritt zu laufen beginnt. Demgegenüber bedürfe es deutlicher Hinweise im Vertrag, wenn die Kündigungsfrist erst von dem Tage des Dienstantritts anlaufen soll.
Bleibt noch die konkrete Länge der Kündigungsfrist.
Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 622 BGB ist die Kündigungsfrist der Zeitraum, der vom Zugang der Kündigung bis zum Kündigungstermin reicht. Die ordentlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB unterliegen dabei (in Grenzen) der Disposition der Parteien. Ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, so ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als die Kündigung unmittelbar nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der Kündigung läuft und diese ggf. bei Vereinbarung einer Probezeit für längstens 6 Monate kürzer oder jedenfalls abweichend ist. Für die Länge der Kündigungsfrist kann nichts anderes gelten.
Im konkreten Fall haben die Parteien 6 Wochen in der Probezeit, im Übrigen 3 Monate vereinbart, d.h. am Tag des Dienstantritts wären es 6 Wochen. Es ist wenig nachvollziehbar und es scheint im AV auch keine Anhaltspunkte zu geben, für eine Kündigung am Tag vor dem Dienstantritt von 3 Monaten auszugehen.
Das war nur gar nicht Thema der Diskussion und wurde im Thread auch von niemandem anders gesehen.Zitat :Hier gab es Stimmen, die zwar die Kündigungserklärung vor Dienstantritt als zugegangen ansehen, aber die Frist sollte erst ab dem ersten Tag des Arbeitsantritts beginnen. Hier vertritt das BAG für die Kündigungserklärung, dass im Zweifel die Kündigungsfrist bereits vor Dienstantritt zu laufen beginnt. Demgegenüber bedürfe es deutlicher Hinweise im Vertrag, wenn die Kündigungsfrist erst von dem Tage des Dienstantritts anlaufen soll.
Das sieht das ArbG Nordhausen, Urteil vom 27.10.2021, 2 Ca 371/21 anders.Zitat :Im konkreten Fall haben die Parteien 6 Wochen in der Probezeit, im Übrigen 3 Monate vereinbart, d.h. am Tag des Dienstantritts wären es 6 Wochen. Es ist wenig nachvollziehbar und es scheint im AV auch keine Anhaltspunkte zu geben, für eine Kündigung am Tag vor dem Dienstantritt von 3 Monaten auszugehen.
Bei einer Kündigung vor Dienstantritt findet die Probezeitkündigungsfrist von 2 Wochen keine Anwendung. Im verhandelten Fall wurde im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist nach der Probezeit mit Verweis auf § 622 BGB definiert. Das Gericht sah diese 622 K-Frist als zu nutzende K-Frist an, sah aber damit auch eine Benachteiligung des AN gfem § 307 BGB.
Übertragen auf den Fall hier sehe ich daher die gesetzliche K-Frist als vorteilhaft für den TE an. Es gelten somit nicht die vereinbarten 6 Wochen K-Frist während der Probezeit.
Zitat :Das war nur gar nicht Thema der Diskussion und wurde im Thread auch von niemandem anders gesehen
Vielen Dank für den Hinweis, es diente auch nur der Herleitung, damit auch Foristen wie Sie das nachvollziehen können. Ich werde es aber natürlich gerne beherzigen, um Sie nicht zu belästigen.
Zitat :Das sieht das ArbG Nordhausen, Urteil vom 27.10.2021, 2 Ca 371/21 anders.
Ja, ein Arbeitsgericht in Nordhausen. Wahnsinn. Ohne Begründung in Übrigen, weil es auf diese Frage in dem Fall gar nicht mehr ankommt. Hilft also nicht so richtig weiter.
Und? Wo sind die Urteile für Deine Aussagen?Zitat :Ja, ein Arbeitsgericht in Nordhausen. Wahnsinn. Ohne Begründung in Übrigen, weil es auf diese Frage in dem Fall gar nicht mehr ankommt. Hilft also nicht so richtig weiter.
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