Kündigung während Krankengeldbezug

11. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.08.2023 23:00:26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung während Krankengeldbezug

Guten Tag,

neulich wurde in Theorie folgendes Fallbeispiel diskutiert..


Fallbeschreibung:

Mal angenommen eine fiktive Person Max Mustermann befindet sich seit einigen Jahren in einem festen Beschäftigungsverhältnis.

Seit 7 Wochen ist dieser leider erkrankt,
hat 6 Wochen Lohnfortzahlung vom AG erhalten und bekommt jetzt seit 1 Woche das Krankengeld von der Krankenkasse.

Aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt der Arzt Max Mustermann sich was anderes zu suchen.

Genau dieser Meinung ist der Arbeitnehmer auch und er möchte sich was neues suchen.


Folgende Frage :

1. Auf welche Weise kommt Max Mustermann da am besten raus (außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers, ordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Aufhebungsvertrag)


Der Arbeitnehmer möchte wenn möglich eine 12-monatige ALG1- Sperrzeit bei der Agentur umgehen und Schadensersatzansprüche des derzeitigen Arbeitnehmers abwehren sowie den Krankengeldbezug aufrechterhalten bis er etwas anderes gefunden habe (ca. 2 bis 4 Monate obwohl viel länger Anrecht bestünde) Dann muß es auch weiter gehen!!

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß

Harald

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37786 Beiträge, 6309x hilfreich)

zu1: Herr M. bewirbt sich während der Arbeitsunfähigkeit auf gesündere Jobs.
Nach Angebot bietet er sich dem gesunden Job/AG zum xxDatum als Beschäftigungsbeginn an.
Nach Zusage und unterschriebenem Arbeitsvertrag kündigt Herr M. seinen derzeitigen Job ordentlich.
Je nach Kündigungsfrist lässt er sich danach arbeitsfähig ab xxDatum schreiben.

Damit umgeht Herr M eine Sperrzeit (die wäre max. 12 Wochen lang).
Damit umgeht er ALG, egal, welcher Anspruch bestünde.
Damit umgeht er auch Schadensersatzansprüche des AG.
Damit umgeht er Konflikte mit der KK .

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41180 Beiträge, 14503x hilfreich)

Die Reihenfolge ist doch ganz einfach und klar: solange man arbeitsunfähig ist, sorgt jetzt die Krankenkasse für den AN. Das hindert ihn nicht daran, einen neuen Job zu finden. So, und wenn er den hat, dann kündigt er sein derzeitiges Arbeitsverhältnis. Die Frist, die er insoweit einhalten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz.

Nach meiner Kenntnis gibt es in Deutschland von wenigen Ausnahmen abgesehen keine "Arbeitsfähigkeitsschreibung," was immer damit gemeint sein mag. Wenn man arbeitsunfähig ist, dann muss man nicht arbeiten; man kann aber jederzeit, wenn man sich entsprechend fühlt, seine Arbeit wieder aufnehmen; das ist doch nun wirklich kein Problem.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37786 Beiträge, 6309x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
"Arbeitsfähigkeitsschreibung," was immer damit gemeint sein mag.
Was wohl? So viel bleibt da nicht. Der Arzt soll keine Folgebescheinigung für AU mehr ausstellen (sagt Herr M. zum Arzt), ...ist doch wirklich gar kein Problem.
In der Praxis sagt Herr M. evtl. zu seinem Arzt: Mir gehts wieder richtig gut, ich glaub, ich bin wieder gesund. Der praktische Arzt weiß, was er zu tun hat, egal, wie es heißt.

Zitat (von wirdwerden):
Wenn man arbeitsunfähig ist, dann muss man nicht arbeiten; man kann aber jederzeit, wenn man sich entsprechend fühlt, seine Arbeit wieder aufnehmen;
Stimmt. Herr M. will aber theoretisch oder auch praktisch nicht. Er fühlt sich noch nicht mal entsprechend. Sogar sein Arzt rät ihm dazu, diesen ungesunden Job aufzugeben und sich was gesünderes zu suchen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19194 Beiträge, 7019x hilfreich)

Zitat (von workworkworkworkwork):
Auf welche Weise kommt Max Mustermann da am besten raus (außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers, ordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Aufhebungsvertrag)

- für eine a.o. Kündigung durch den AN gibt es arbeitsrechtnlich nicht den geringsten Anlass, ebenso wenig für den AG; keinen Anlass gibt es auch insofern nicht, als AN aktuell unter keinem Druck steht, von jetzt auf gleich aus dem Betrieb raus zu müssen - er ist ja mit der AUB erst einmal 'geparkt'. Wieso also sollte AN sich vertragswidrig verhalten? :???:
- ordentliche Eigenkündigung geht immer, ohne Begründung, während der AG einen Grund bräuchte, außer in Kleinbetrieben.
- Aufhebungsvertrag bedarf der Zustimmung des AG, dürfte bei absehbar langem Krankenstand auch nicht wirklich ein Problem sein.

Zitat (von workworkworkworkwork):
Der Arbeitnehmer möchte wenn möglich eine 12-monatige -wöchige- ALG1- Sperrzeit bei der Agentur umgehen und Schadensersatzansprüche des derzeitigen Arbeitnehmers abwehren sowie den Krankengeldbezug aufrechterhalten bis er etwas anderes gefunden habe (ca. 2 bis 4 Monate obwohl viel länger Anrecht bestünde) Dann muß es auch weiter gehen!!

- Die Sperrzeit käme nur, wenn AN Leistungen auch in Anspruch nehmen würde - was aber durch die Fallkonstruktion ausgeschlossen wird.
- Schadensersatzansprüche des AG kämen nur infrage, wenn AN dem AG einen Schaden zufügen würde
- Krankengeldbezug gibt es max. 78 Wochen binnen 3 Jahren. Auch kein Argument für hoppelahopp.

(Eine lausige Fallkonstruktion, wenn einer fragen sollte.)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.329 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.388 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen