Guten Morgen,
Eine Person im Freundeskreis hat am 14.09.2020 eine neue Arbeit angetreten. Der Vertrag war befristet auf ein Jahr. Am 08.10.2020 wurde er krank und ist immernoch im Krankenstand. Am 13.10.2020 fand ein kurzes Personalgespräch statt, in dem er schon so leicht drauf vorbereitet wurde, daß eine Kündigung kommen könnte.
Am 26.10.2020 wurde die Kündigung schriftlich verfasst . Darin steht, dass er nach dem Gespräch nun am 26.10.2020 zum 31.10.2020 in der Probezeit gekündigt wird.
Zu den Probezeitregelungen steht im Arbeitsvertrag (er hatte 6 Monate Probezeit) " während der probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen kündigen. Die Kündigungsmöglichkeiten gelten auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis....."
Ist die Kündigung rechtlich so richtig? Im Gesetz hat er was von 14 Tage Frist ab schriftlicher Kündigung gelesen. Es geht nicht darum , dem Arbeitgeber eins reinzuwürgen, sondern ums Arbeitsamt. Er muss ja nach Beendigung des Krankenstandes wieder arbeitslos gemeldet werden und da sollte schon alles richtig sein.
Danke
Kündigung während der Probezeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Alles richtig, wenn die K-Frist eingehalten wurde. 14 Tage ab Zugang beim AN.
ZitatAlles richtig, wenn die K-Frist eingehalten wurde. 14 Tage ab Zugang beim AN. :
Hallo. Danke....es ging nur um die Zeit.....am 26.10.2020 wurde die Kündigung geschrieben - zum 31.10.2020. Das sind keine 14 Tage. Oder gilt dies ab dem Personalgespräch? Aber da war wohl noch nicht zu 100 Prozent klar, das es eine Kündigung wird....es war nur die "Ansage" dazu.
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Ich bitte um Entschuldigung: die Zeiten habe ich offenbar unzulänglich gelesen. Natürlich sind es vom 26 Oktober bis zum 31 keine 14 Tage. Dein Freund sollte die Kündigung umgehend als nicht korrekt zurückweisen. Da es sich um einen bloßen Fehler in der Fristberechnung handelt, ist eine Kündigungsschutzklage bin in drei Wochen nicht notwendig, sie könnte auch später erfolgen, auch wenn das bei den Gerichten nicht immer einheitlich gehandhabt wird.
Und noch eine Ergänzung: in den ersten 4 Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung. Dein Freund ist davon mindestens für ein paar Tage betroffen. Hier tritt die Krankenkasse ein, aber nur auf Antrag.
Vielen Dank. Also müsste der AG jetzt eine Kündigung neu schreiben? Da die Kündigung einen Formfehler hat, läuft der Arbeitsvertrag meined Wissens weiter, bis neue Kündigung erfolgt?
ZitatDa die Kündigung einen Formfehler hat, läuft der Arbeitsvertrag meined Wissens weiter, bis neue Kündigung erfolgt? :
Da weis man falasches.
Wenn die Kündigung fehlerhaft ist, muss innerhalb 3 Wochen nach Zugang dagegen geklagt werden, anderenfalls gilt diese Kündigung.
also reicht keine schriftliche Mitteilung an den AG, das die Kündigung fehlerhaft ist?Zitat:ZitatDa die Kündigung einen Formfehler hat, läuft der Arbeitsvertrag meined Wissens weiter, bis neue Kündigung erfolgt? :
Da weis man falasches.
Wenn die Kündigung fehlerhaft ist, muss innerhalb 3 Wochen nach Zugang dagegen geklagt werden, anderenfalls gilt diese Kündigung.
Und die korrigierte Kündigung kann dann zum 9.11. wirken und nicht 14 Tage nach dem Erhalt der neuen Kündigung.
Der AG sollte im eigenen Interesse klarstellen, dass die Kündigung erst zum 9.11. gilt, da andernfalls ein Gericht die bereits vorhandene Kündigung umdeutet in eine Kündigung zum 9.11.
ZitatDa es sich um einen bloßen Fehler in der Fristberechnung handelt, ist eine Kündigungsschutzklage bin in drei Wochen nicht notwendig, :
Woraus ergibt sich das? Nach meiner Kenntnis muss auch bei einer falschen Frist innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden, wenn man seine Rechte wahren möchte.
.... weil und insofern ich das kürzlich gelesen habe. Nur der 5. Senat des BAG hat ein abweichendes Urteil gefällt, dem aber andere Arbeitsgerichte nicht zu folgen scheinen oder teils, teils.
Dazu https://www.hensche.de/Was_tun_bei_falscher_Kuendigungsfrist_BAG_5AZR130-12.html
Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls, wenn man binnen 3 Wochen auf Einhaltung der korrekten Frist klagt.
Nachtrag:
Anscheinend kommt es Mal wieder auf die Formulierung an:
Ob es heißt ' kündige zum Datum' oder kündige fristgemäß zu Datum' - bei letzterer Formulierung nimmt das Gericht als Kündigungswillen die fristgemäße K.. an, auch wenn das Datum falsch sein sollte. Diese Deutungsmöglichkeit entfällt aber bei der ersten Formulierung.
Mit der Interpretation des mutmaßlichen Willens ist das halt immer so eine Sache. Fehler oder Absicht, wer weiß das schon?
Der AN sollte auf jeden Fall umgehend vom AG eine schriftliche Bestätigung eines korrigierten Kündigungstermins verlangen.
Es steht ".....hiermit kündigen wir das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis vom 14.09.2020 wie im Personalgespräch am 13.10.2020 mit Ihnen besprochen, in der Probezeit zum 31.10.2020."
Muss dazusagen, richtig besprochen wurde in die Richtung nichts. Es wurde auch vorher nichts unterschrieben.
Dann könnte man das jetzt schmerzfrei gestalten und den AG kurzfristig um schriftliche Korrektur mit korrekter Kündigungsfrist bitten, oder ansonsten eben klagen.
ZitatEs steht ".....hiermit kündigen wir das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis vom 14.09.2020 wie im Personalgespräch am 13.10.2020 mit Ihnen besprochen, in der Probezeit zum 31.10.2020." :
Steht da auch noch so etwas wie "ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" oder so ähnlich?
Nein, das ist alles was da steht....nur noch Unterschrift und so.Zitat:ZitatEs steht ".....hiermit kündigen wir das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis vom 14.09.2020 wie im Personalgespräch am 13.10.2020 mit Ihnen besprochen, in der Probezeit zum 31.10.2020." :
Steht da auch noch so etwas wie "ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" oder so ähnlich?
MMn. liegt dann hier kein Tippfehler (o.ä.) vor, will der AG mit dieser Formulierung bewusst zum 31.10 kündigen da er glaubt die mündliche Vorankündigung wäre der Start der Kündigungsfrist. Dies ist aber nicht zulässig.
Der AN hat also zwei Möglichkeiten:
1.) umgehend vom AG eine schriftliche Bestätigung eines korrigierten Kündigungstermins verlangen, ansonsten innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage beim Arbeitsgericht einlegen
2.) AG nicht informieren und innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage beim Arbeitsgericht einlegen.
Zweite Möglichkeit könnte für den AN finanzielle Vorteile bieten, dann wenn das AG die Kündigung wegen Fristverletzung für unwirksam erklärt und der AG erneut kündigen muss.
Hallöchen. Wir sind nun dabei, die Klage einzureichen.
Nun wissen wir nicht, unter was das zählt. Das ist doch kein kündigungsschutzantrag oder? Unter welchen Begriff könnte man die Klage einreichen? Wir stehen alle auf dem Schlauch.
ZitatUnter welchen Begriff könnte man die Klage einreichen :
Ich fände "Kündigungsschutzklage" ganz nett ...
ZitatHallöchen. Wir sind nun dabei, die Klage einzureichen. :
ZitatZweite Möglichkeit könnte für den AN finanzielle Vorteile bieten, dann wenn das AG die Kündigung wegen Fristverletzung für unwirksam erklärt und der AG erneut kündigen muss. :
Aufpassen: in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei ihre Kosten selbst.
Das könnte ein Nullsummenspiel werden oder man zahlt sogar noch drauf.
Zudem lieben Arbeitsrichter/innen Vergleiche.
Aufpassen: in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei ihre Kosten selbst. Aber nur in dem seltenen Fall, dass es am Ende ein Urteil gibt.
Zudem lieben Arbeitsrichter/innen Vergleiche. Eben - das macht einen Verfahrensabschluss per Urteil eher unwahrscheinlich.
-- Editiert von muemmel am 06.11.2020 17:53
So, Klage ist eingereicht. Eine Frage noch. Der Krankenstand hat sich heute bis Ende November verlängert. Sollte da ein Krankenschein noch an den "ehemaligen" Arbeitgeber? Wenn das Gericht die 14 Tage Frist anerkennen würde, wäre ja der 09.11.2020 der Kündigungstermin....richtig? Also am 26.10. wurde sie ja ausgestellt, am 29.10.2020 zugestellt, nur halt mit der kurzen Kündigungsfrist.
Bis 10.11., also heute, ging der "alte " Krankenschein.
Natürlich musst Du den "Krankenschein" bei AG vorlegen. Schließlich willst Du doch durch die Kündigungsschutzklage weiter beschäftigt werden.
Zitat...Also am 26.10. wurde sie ja ausgestellt, am 29.10.2020 zugestellt, nur halt mit der kurzen Kündigungsfrist... :
damit ist der 09.11. nicht der letzte Tag, weil die Frist erst mit Zustellung beginnt
LG
Ally
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