Moin!
Folgender Sachverhalt:
Ich habe einen Arbeitsvertrag, befristet vom 01.08.2024 bis 31.07.2025. Die Probezeit ist vertraglich festgehalten und beträgt 4 Monate, sprich offiziell bis zum 30.11.2024.
Am 20.01.2025 habe ich nun die Kündigung zum 28.02.2025 erhalten.
Der genaue Wortlaut ist "hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, das seit dem 01. August 2024 besteht und auf dem am 18. Juli 2024 geschlossenen Arbeitsvertrag basiert, ordentlich und fristgerecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 28. Februar 2025."
Es gab nie eine Verlängerung der Probezeit. Was mache ich nun am besten?
Kündigung wirksam oder nicht?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Was mache ich nun am besten? Nichts, würde ich sagen.
ZitatWas mache ich nun am besten? Nichts, würde ich sagen. :
Wie nichts? Einfach am 01. März zur Arbeit gehen oder wie? Ist die Kündigung nicht rechtskräftig, wenn man nicht innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreicht?
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Was steht denn im Vertrag zur Kündigung außerhalb der Probezeit? Gilt ein Tarifvertrag?
Einfach am 01. März zur Arbeit gehen oder wie? Natürlich nicht - den Job haben Sie ja dann nicht mehr.
Ist die Kündigung nicht rechtskräftig, wenn man nicht innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreicht? Das ist richtig. Die Frage ist halt, was Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen wollen - spekulieren Sie bei so kurzer Beschäftigungsdauer auf eine Abfindung?
Was steht denn zum Thema Kündigung im Arbeitsvertrag?
ZitatNichts, würde ich sagen. :
Guter Rat, wenn man dann ab dem 01.03. arbeitslos sein möchte.
ZitatIst die Kündigung nicht rechtskräftig, wenn man nicht innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreicht? :
Korrekt.
Von daher ab zum Arbeitsgericht und Kündigungsschutzklage einreichen.
Ein Anwalt wird nicht benötigt, bei der Formulierung der Klage helfen die Rechtspfleger am Gericht.
Zitatordentlich und fristgerecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 28. Februar 2025. :
Was steht denn zum Thema Kündigung im Arbeitsvertrag?
Weil eine ordentliche Kündigung ist für befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht vorgesehen, und da gibt es nur sehr wenige Ausnahmen unter sehr wenigen Voraussetzungen.
Zitat...spekulieren Sie bei so kurzer Beschäftigungsdauer auf eine Abfindung? :
Warum Abfindung?
Ich würde sagen 5 volle Monate Gehalt.
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 17:03
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 17:06
ZitatWas steht denn im Vertrag zur Kündigung außerhalb der Probezeit? Gilt ein Tarifvertrag? :
"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden."
Es handelt sich hierbei aber um einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.07. automatisch endet. Für einen befristeten Arbeitsvertrag gibt es doch meines Wissens garkeine ordentliche Kündigung und auch keine Kündigungsfristen.
Zitat"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden." :
Wenn das alles ist, kann das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden.
ZitatDie Frage ist halt, was Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen wollen - spekulieren Sie bei so kurzer Beschäftigungsdauer auf eine Abfindung? :
Ich möchte damit erreichen, dass ich den geschlossenen Vertrag erfüllen darf und nicht ab dem 01. März arbeitslos bin, nachdem ich gerade für diesen Job umgezogen bin und mich dafür verschuldet habe.
Zitat"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden." :
Es handelt sich hierbei aber um einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.07. automatisch endet. Für einen befristeten Arbeitsvertrag gibt es doch meines Wissens garkeine ordentliche Kündigung und auch keine Kündigungsfristen.
Doch, wenn es so wie hier vereinbart ist, kann auch gekündigt werden. Die Frist ist eingehalten. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht, also ist eine Kündigungsschutzklage nur in wenigen Fällen aussichtsreich (z.B. der BR wurde nicht angehört).
Ich möchte damit erreichen, dass ich den geschlossenen Vertrag erfüllen darf und nicht ab dem 01. März arbeitslos bin Sie SIND ab März arbeitslos - die Klage ändert da zunächst mal nichts dran. Die spannende Frage ist, ob überhaupt vor dem 31. Juli ein Kammertermin stattfindet...
ZitatDoch, wenn es so wie hier vereinbart ist, kann auch gekündigt werden. :
Sicher, dass das eine gültige einzelvertragliche Vereinbarung sein soll?
ZitatNach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden. :
Das Gesetz sieht keine ordentliche Kündigung bei einem befristeten Vertrag vor.
ZitatDie Frist ist eingehalten. :
Es gibt nur keine Frist, die hätte eingehalten werden können.
ZitatDie spannende Frage ist, ob überhaupt vor dem 31. Juli ein Kammertermin stattfindet... :
Gütetermine finden in der Regel recht zeitnah statt.
ZitatSicher, dass das eine gültige einzelvertragliche Vereinbarung sein soll? :
Ich denke schon. Wir haben eine ähnliche Formulierung in Vertragvorlagen vom Arbeitgeberverband.
ZitatWir haben eine ähnliche Formulierung in Vertragvorlagen vom Arbeitgeberverband. :
Danke für die Bestätigung, denn damit bestätigt sich, dass es keine einzelvertragliche Formulierung, sondern eine AGB ist.
Hast du da bitte ein Urteil, das eine solche Vereinbarung für ungültig erklärt?
Ich habe nur dieses alte Urteil gefunden, das meine Meinung bestätigt: https://www.hensche.de/Befristeter_Arbeitsvertrag_Kuendigung_Befristeter_Arbeitsvertrag_Kuendigungsfristenregelung_Befristeter_Arbeitsvertrag_BAG_6AZR436-10.html
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 17:33
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 17:36
Also ich sehe, hier ist man sich da auch nicht 100% einig und sicher. Morgen bin ich beim Jobcenter, werde das mit denen noch besprechen und mich dann mal vom Rechtspfleger beraten lassen. Vielen Dank euch allen für die schnelle Hilfe!
Ich finde es halt sehr heftig, habe mein komplettes Leben auf den neuen Job ausgerichtet, mich verschuldet um in die Nähe ziehen zu können, dass ich als Produktionsleiter jederzeit innerhalb von Minuten im Betrieb sein kann, habe alle personellen Engpässe über mehrere Wochen und Monate mit eigener Arbeit und unzähligen Überstunden ausgeglichen, bis ich deshalb selbst krank geworden bin. Man hat einen Herzinfarkt, möchte nach kurzer Zeit wieder arbeiten gehen, obwohl selbst alle Ärzte davon abraten und gedankt wird es einem mit der Kündigung, weil sie mit gesundheitlichen Sachen ihrer Mitarbeiter nichts zu tun haben wollen.
Als es darum ging, dass ich für die Arbeit in die Nähe ziehe, konnten sie noch schriftlich für den Vermieter bestätigen, wie gut und engagiert ich arbeite und dass fest davon auszugehen ist, dass ich auch über den befristeten Vertrag hinaus weiter beschäftigt werde.
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 17:42
Warum gehst du zum Jobcenter? Beziehst du ergänzende Leistungen? Oder hast du zuvor nicht gearbeitet und dadurch keinen ALG 1-Anspruch?
Mit dem Herzinfarkt bist du aber vielleicht eher ein Krankengeldfall.
Für einen auf 1 Jahr befristeten Job? Das war ziemlich mutig.Zitathabe mein komplettes Leben auf den neuen Job ausgerichtet, :
War es denn so vereinbart, dass du als PL innerhalb weniger Minuten im Betrieb zu sein hast und selbst Engpässe zu beseitigen hast (was auch immer das bedeutet)?
Man wird dir beim Arbeitsgericht erklären, ob und was eine Klage bringt. Ich sehe da nicht viel.
Wenn das anfangs so war, warum sollte der AG das nicht bestätigen?Zitatkonnten sie noch schriftlich für den Vermieter bestätigen, wie gut und engagiert ich arbeite :
Hast du diesen hier letzten Satz denn schriftlich?Zitatdass fest davon auszugehen ist, :
Bitte keine falschen Hoffnungen wecken; die Klausel gilt und damit ist vorzeitige Kündigung möglich.
Zitat:Formularklausel - Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Enthält ein befristeter Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis "gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar" ist, so haben die Parteien die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart (siehe §15 Abs.3 TzBfG).
https://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/detailansicht/artikel/formularklausel-ordentliche-kuendigung-eines-befristeten-arbeitsverhaeltnisses.html
Dort - ab 2.3 - ist ausgeführt, welche Anforderungen eine AGB-Formulierung zu stellen seien; dazu reiche ein Allgemeinverständnis - hier etwa, was mit gesetzlichen K-Fristen gemeint ist.
ZitatMit dem Herzinfarkt bist du aber vielleicht eher ein Krankengeldfall. :
Würde das nicht nach Kündigung auch wegfallen? Aber das ist nicht relevant, ich bin arbeitsfähig und -willig, der Infarkt ist 2 Monate her und mittlerweile auch die Folgen überwunden.
Und Jobcenter und Agentur für Arbeit ist hier eins.
Es kann aber auch sein, dass ich im Bürgergeld lande, weil ich vor meiner Anstellung einige Monate mit Arbeitssuche, Probearbeiten, usw. verbracht habe und am Ende im Bürgergeld war.
ZitatHast du diesen hier letzten Satz denn schriftlich? :
Ja, ich habe ein ganzes Schreiben, in dem der Arbeitgeber mich lobt und das steht so drin.
ZitatFür einen auf 1 Jahr befristeten Job? Das war ziemlich mutig. :
War es denn so vereinbart, dass du als PL innerhalb weniger Minuten im Betrieb zu sein hast und selbst Engpässe zu beseitigen hast (was auch immer das bedeutet)?
Naja, die Befristung auf 1 Jahr war nur als Einarbeitung gedacht und dass die Mitarbeiter mich kennenlernen und umgekehrt, ich Zeit habe die Maschinen zu studieren (ich war gleichzeitig der Techniker im Betrieb) usw. und dann war diesen Sommer ein neuer unbefristeter Vertrag mit nochmal deutlich besseren Konditionen angedacht, in dem dann auch offiziell meine leitende Position und Tätigkeit beschrieben und festgehalten wird. Bisher habe ich die Leitung zwar übernommen, war aber noch nicht vertraglich dafür verantwortlich. Es war eigentlich etwas sehr langfristiges geplant.
ZitatEs war eigentlich etwas sehr langfristiges geplant. :
Nö, war es nicht. Zumindest nicht von Seiten des AG. Ansonsten hätte er ja einen entsprechenden Vertrag angeboten.
ZitatNö, war es nicht. Zumindest nicht von Seiten des AG. :
So ausgedrückt, scheint mir die Stellungnahme unnötig zynisch.
Chris wird den Kontext schon richtig erfasst und wiedergegeben haben - allerdings hat der AG sich a) gründlich abgesichert gehabt durch den befristeten AV und / oder b) seine Pläne (mit Chris) durch unbekannte Umstände über den Haufen geworfen.
Ich hatte erst meine liebe Mühe ob der Wendung der Diskussion in Richtung Wertschätzung der Arbeit etc.
Die Frage ist allerdings, ob diese ganzen Hinweise nicht geeignet erscheinen, die Befristung als solche anzugreifen, weil es nie um einen nur vorübergehenden Bedarf ging.
Allerdings dürfte das sowas wie einen Musterprozess geben und es wäre echt was Neues, wenn es jemandem gelänge, sich in einen Job zu klagen.
NÖ.ZitatWürde das nicht nach Kündigung auch wegfallen? :
NÖ.ZitatUnd Jobcenter und Agentur für Arbeit ist hier eins. :
Du kannst Anspruch auf ALG von der Arbeitsagentur haben
ODER (auch ergänzenden) Anspruch auf Bürgergeld vom JC.
Dein AG will nicht mehr.Zitatich bin arbeitsfähig und -willig, :
Einige Monate vorher sind nicht relevant. Hast du vorher mind. 1 Jahr sv-pflichtig geabeitet--- dir einen ALG-Anspruch erarbeitet?Zitatweil ich vor meiner Anstellung einige Monate mit Arbeitssuche, Probearbeiten, usw. verbracht habe :
Schade. Nur für den Vermieter. Der Wortlaut wäre wichtig.Zitatund das steht so drin. :
Der AG hat das dann aber wohl doch anders eingeschätzt....und lt. Vertrag warst du noch kein PL.
Naja, da hast du evtl. dir was vom Pferd erzählen lassen. Oder warst viel zu gutgläubig.ZitatNaja, die Befristung auf 1 Jahr war nur als Einarbeitung gedacht :
Zum Kennenlernen dient iaR die 6-monatige Probezeit.
Was hast du eigentlich für Voraussetzungen als PL für diesen Betrieb mitgebracht?
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 18:53
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 18:54
ZitatDanke für die Bestätigung, denn damit bestätigt sich, dass es keine einzelvertragliche Formulierung, sondern eine AGB ist. :
Wie kommt man darauf, das eine AGB keine einzelvertragliche Formulierung wäre?
ZitatWas mache ich nun am besten? :
1. Kündigungsschutzklage einreichen
2. ALG I beantragen
3. neuen Job suchen
ZitatAllerdings dürfte das sowas wie einen Musterprozess geben :
Ja, das sehe ich auch so.
Zitatund es wäre echt was Neues, wenn es jemandem gelänge, sich in einen Job zu klagen. :
Nun, je nach konkretem Inhalt und konkreter Formulierung nicht ganz ohne Erfolgsaussichten.
Es gibt da nur ein paar Hürden.
Als erstes muss man mal einen Anwalt finden, der bereit wäre das entsprechend engagiert zu vertreten.
Als zweites, hat man sich erfolgreich eingeklagt, dürfte man dort nicht alt werden - der Arbeitgeber wird alles daran setzen den Kandidaten zu expedieren.
Eine Abfindung könnte man noch rausschlagen, falls der AG keine Lust hätte das durch alle Instanzen mitzumachen.
Selbstverständlich reicht dieser Passus zur möglichen Kündigung aus. Da muss man auch keine Urteile zitieren sondern einfach im § 15 TzBfG nachlesen:ZitatWenn das alles ist, kann das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. :
Zitat:(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine Klage ohne Erfolgsaussicht?Zitat1. Kündigungsschutzklage einreichen :
Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Kündigung keine 6 Monate, damit greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Da die vereinbarte Probezeit bereits beendet war, gilt auch keine evtl. vereinbarte kürzere Kündigungsfrist, sondern die vertraglich vereinbarte. Hier im Fall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die gem. § 622 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
Die Frist wurde durch den Arbeitgeber eingehalten.
Arbeitlos melden, neuen Job suchen.ZitatWas mache ich nun am besten? :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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