Hallo,
ist es möglich mein Arbeitsverhältnis zum 15. des Monats zu kündigen?
In meinem Arbeitsvertrag
steht folgendes:
-----------------
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die Fristen gemäß § 622 BGB nach Ablauf der Probezeit. Sofern sich gemäß § 622 BGB für den Auftraggeber eine verlängerte Kündigungsfrist ergibt, ist die verlängerte Frist auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten.
-----------------
Ist damit § 622 BGB 1 komplett ausgehebelt?
Die Betriebszugehörigkeit besteht im August 13 Jahre (momentan also 12 Jahre). Zählt die Ausbildungszeit auch zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wie in § 622 BGB 2 erwähnt?
Kündigung zum 15. möglich?
15. Mai 2019
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Frage vom 15. Mai 2019 | 14:41
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung zum 15. möglich?
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#1
Antwort vom 15. Mai 2019 | 15:05
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
1. Es gilt der vertraglich vereinbarte Passus. §622 BGB
(1) kommt also nicht zum tragen.
2. Wenn die Übernahme in den Betrieb direkt nach der Ausbildung erfolgte, wird die Ausbildungszeit in die "Dauer des Arbeitsverhältnisses" einberechnet (BAG, 2 AZR 139/99
und 2 AZR 714/08
).
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 15. Mai 2019 | 15:14
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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