Kündigung zum Monatsende innerhalb der Probezeit

21. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nevermind23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung zum Monatsende innerhalb der Probezeit

Hallo zusammen,

ich habe bereits die Suche bemüht, konnte aber keinen ähnlichen Fall finden. Daher auf diesem Wege.

Ich habe einen Azubi zum 1.11.2020 eingestellt, Probezeit vier Monate. Im Ausbildungsvertrag (Standardformular der Handwerkskammer) ist keine Regelung zur Kündigungsfrist angegeben.

Freitag Abend erhielt ich eine Email vom Azubi (nachdem er an diesem Tag unentschuldigt fehlte und nicht erreichbar war) mit seiner Kündigung. Er schreibt wörtlich "hiermit kündige ich zum 31.12.2020 [...] und bitte um Bestätigung der Kündigung unter Angabe des genauen Kündigungsdatums".

Nachdem im Ausbildungsvertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann in der Probezeit doch fristlos gekündigt werden.

Was wäre in meinem Fall taktisch am klügsten und rechtlich wasserdicht?

1. Bestätigung der Kündigung zum 18.12.2020 (eben Freitag Abend, wo ich die Mail erhalten habe)

2. Ich kündige dem Azubi fristlos mit heutigem Datum.

3. Anderer Vorschlag?!

Ich wollte es gerne mit der Handwerkskammer besprechen, leider sind die zuständigen Kollegen bereits im Urlaub und ich könnte frühstens nächste Woche mit jemanden dort sprechen...

Habt ihr Ideen?

Vielen Dank und viele Grüße.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Wie alt ist der Azubi? Wenn 18 oder älter, dann würde ich Variante 2 nehmen und dafür sorgen, dass der Azubi die Kündigung heute noch erhält.
Es gibt keinen Grund ihn noch bis zum Ende des Jahres zu bezahlen.

-- Editiert von -Laie- am 21.12.2020 13:31

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#2
 Von 
Nevermind23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Azubi ist 25. Mir geht es auch darum, dass ich ihn nicht bis zum Monatsende bezahlen möchte.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es gibt keinen Grund ihn noch bis zum Ende des Jahres zu bezahlen.

Das könnte ein Gericht anders sehen - solche Gegenkündigungen gehen nicht immer so einfach durch.



Zitat (von Nevermind23):
Mir geht es auch darum, dass ich ihn nicht bis zum Monatsende bezahlen möchte.

Man kann es versuchen, eine sichere Sache ist es jedoch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Variante 1 kommt nicht in Frage, weil es nicht angeht, den ausdrücklichen Kündigungstermin des Azubi zu verfälschen, indem du einen anderen Kündigungstermin benennst. Variante 2 ist die angesagte Lösung, weil die Kündigung in der Probezeit ohne Frist möglich ist nach Paragraph 22 BBiG. Da in der Probezeit keine Begründung erfolgen muss, ist das auch eine sichere Sache. Beim Kündigungsdatum musst du allerdings beachten, dass der Azubi die Kündigung bekommen haben muss. Das Ausstelldatum ist also nicht entscheidend.

-- Editiert von blaubär+ am 21.12.2020 14:10

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Nevermind23):
3. Anderer Vorschlag?!
Bestätige seinen Termin.

Zitat (von Nevermind23):
Mir geht es auch darum, dass ich ihn nicht bis zum Monatsende bezahlen möchte.
Ich will auch so vieles nicht, aber das bisschen Taschengeld würde ich ausbezahlen, anstatt mich evtl. später in die Nesseln zu setzen.

-- Editiert von radfahrer999 am 21.12.2020 14:06

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#6
 Von 
Nevermind23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Variante 1 kommt nicht in Frage, weil es nicht angeht, den ausdrücklichen Kündigungstermin des Azubi zu verfälschen, indem du einen anderen Kündigungstermin benennst.


Das habe ich fast vermutet, auch wenn er um Benennung des Kündigungsdatums gebeten hat.

Zitat (von blaubär+):
Variante 2 ist die angesagte Lösung, weil die Kündigung in der Probezeit ohne Frist möglich ist nach Paragraph 22 BBiG. Da in der Probezeit keine Begründung erfolgen muss, ist das auch eine sichere Sache.


Auch wenn es eine Gegenkündigung darstellt, oder ist das aufgrund der Probezeit irrelevant?

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Nevermind23):
Auch wenn es eine Gegenkündigung darstellt, oder ist das aufgrund der Probezeit irrelevant?
Irrelevant. In der Probezeit in der Ausbildung ist das eine sichere Sache.
Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte ein Gericht anders sehen - solche Gegenkündigungen gehen nicht immer so einfach durch.
In der Probezeit in der Ausbildung.............. da ist das eine sehr sichere Sache.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Eine Kündigung ist eine Kündigung. Dass der Azubi zuvor zu einem anderen, entfernteren Termin gekündigt hat, hindert dich in keiner Weise, dass du deinerseits mit der gesetzlichen Frist kündigst, wobei die Frist hier gleich Null ist.

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#9
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Nevermind23):
Freitag Abend erhielt ich eine Email vom Azubi (nachdem er an diesem Tag unentschuldigt fehlte und nicht erreichbar war)


Musste er denn heute arbeiten ? Wenn ja, war er da ?

Wenn nein, dann reicht das evtl. für eine fristlose Kündigung aus ??

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Wenn nein, dann reicht das evtl. für eine fristlose Kündigung aus ??

In der Ausbildung in der Probezeit gibt es sowieso keine Frist! Man kann dann jederzeit ohne Grund fristlos kündigen. Jede der beiden Parteien.

Signatur:

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38332 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wir wissen nicht, was im Vertrag vereinbart ist. Und der Fragesteller weiß es offensichtlich auch nicht so genau. Ein Restrisiko bleibt also bei der fristlosen Kündigung. Der Bursche scheint ja nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Deshalb keinen Lohn mehr zahlen, vom ersten Tag an, an welchem er unentschuldigt fehlte, und abmelden.

Man kann sich jetzt darüber streiten, ob die Form der Kündigung wirksam ist, aber da da jemand nicht mehr will, Reisende soll man nicht aufhalten. Allerdings würde ich die Kündigung nicht bestätigen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist angekommen.

Das ist meine Empfehlung für diesen blöden Fall.

Ich vergaß noch: bitte nicht freistellen, dann müsste man zahlen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 22.12.2020 09:25

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#12
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Erst einmal bleibt festzustellen das bis dato keine wirksame Kündigung vorliegt. Die Kündigung bedarf der Schriftform und nicht nur der Textform (email).

Insofern sollte der TE ein eigens Kündigungsschreiben aufsetzen und zustellen das dann mit Empfang beim Noch-Azubi wirksam wird.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Nevermind23):
Ich habe einen Azubi zum 1.11.2020 eingestellt, Probezeit vier Monate. Im Ausbildungsvertrag (Standardformular der Handwerkskammer) ist keine Regelung zur Kündigungsfrist angegeben.


Braucht es auch nicht, denn das steht im Berufsbildungsgesetz § 22 (1):

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

D.h. sowohl Azubi und Lehrherr können in der Probezeit und nur da jederzeit kündigen, und zwar nur fristlos

Zitat (von Nevermind23):
2. Ich kündige dem Azubi fristlos mit heutigem Datum.


So und nicht anders, siehe schon hier

Zitat (von blaubär+):
weil die Kündigung in der Probezeit ohne Frist möglich ist nach Paragraph 22 BBiG. Da in der Probezeit keine Begründung erfolgen muss, ist das auch eine sichere Sache. Beim Kündigungsdatum musst du allerdings beachten, dass der Azubi die Kündigung bekommen haben muss. Das Ausstelldatum ist also nicht entscheidend.


Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und sie bedarf der Schriftform - eMail ist keine Schriftform!

Empfangsbedürftig heißt, der Azubi muß sie auch gelesen haben können.

Also schriftlich per einfachem Einschreiben (also die Variante, wo der Postzusteller vermerkt, wann die Sendung in den Briefkasten des Briefempfängers eingeworfen wurde) fristlos kündigen.

Eine Kopie der Kündigung mitschicken mit der Bitte an ihn, den Erhalt des Kündigungsschreibens auf dieser Kopie zu bestätigen und zurückzusenden.

Fristlos heißt zwar fristlos, sie wird aber wohl erst ab Einwurfdatum in den Briefkasten wirksam sein.

Zitat (von Alter Sack):
Erst einmal bleibt festzustellen das bis dato keine wirksame Kündigung vorliegt. Die Kündigung bedarf der Schriftform und nicht nur der Textform (email).


Genau, die vom Azubi ausgesprochene Kündigung ist in jeder Hinsicht dummes Zeug.

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