Guten Abend
Nehmen wir mal an der Arbeitnehmer kündigt fristgerecht zum Ende des Monats.Der AG bittet den AN mehre Male darum wieder zu kommen und die Kündigung zurückziehen.Eine Woche bevor die Kündigung wirksam ist entscheidet sich der AN doch weiter in diesem Betrieb zu arbeiten.Hat aber noch Berwerbung am laufen.Am letzten Tag bevor die Frist abläuft der Kündigung reicht der AN erneut eine fristgerechte Kündigung ein bei seinem AG.Nach dem der AG das auch gegengezeichnet hat wird dem AN mit Wirksamkeit der 1. Kündigung gedroht.Der AG hat den An aber schon im folge Monat bist zum 15. voll eingeplant.Dies kann auch durch Dienstplan bewiesen werden.Der AG hat sofort aus der digitalen Zeiterfassung alles raus gelöscht damit dies angeblich nicht der Fall wäre.WhatsApp Verlauf wurde seiner Seite ebenfalls komplett gelöscht.Nun sagt der AG er hätte dem natürlich nicht zugestimmt es hätte angeblich nicht geklappt.Auch das letzte Gehalt wurde wie immer ganz normal als Vorschuss gezahlt und der Rest zur Mitte des Monats.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnis zahlt der AG dies eigentlich mit dem 2. Lohnlauf zur Mitte des Monats?
Wie soll der AN sich verhalten?
-- Editiert von User am 1. März 2023 19:16
Kündigung zurück ziehen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Mal sehen, ob ich richtig verstanden habe
- AN kündigt zum Ende des Monats (Februar?); die K ist fristgerecht und gültig.
- AG bittet AN zu bleiben,
- AN eiert aber herum
----- erst entschließt er sich zu bleiben
----- dann reicht er doch noch eine zweite Kündigung nach mit neuem Termin (Ende März?)
- AG hat die Faxen dicke und besteht nun auf der ersten Kündigung
Die zweite Kündigung hebt m.E. die erste nicht auf. Dass der AG weitere Planungen mit dem AN angeht, schafft die Kündigung nicht aus der Welt; die Erklärung des AN, doch bleiben zu wollen, allein aber ebenso wenig, zumal AN sich abermals als wankelmütig outet.
-- Editiert von User am 1. März 2023 19:40
Okay da hab ich das bisschen falsch ausgedrückt sorry.
Der AG hat den AN einmal gefragt und der AN hat dem zugestimmt.
Sorry
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDer AG hat den AN einmal gefragt (ob AN nicht doch bleibt) und der AN hat dem zugestimmt(, dass er bleibt). :
Also Korrektur der Eingangsaussage, der AG habe mehrfach gebeten ..?
Und doch fehlt da etwas: die Erklärung, dass die K vom Tisch ist und geschreddert wird, oder dass man mit neuem AV gemeinsam in die Zukunft gehe ...
Und, sofern meine Mutmaßungen zum K-Termin stimmen:
Was hat AN heute gemacht, am 01/03/2023, The Day After?
ZitatKündigung zurück ziehen :
Das geht in DE schlicht nicht.
Ansonsten kommt es darauf an, welcher Ablauf tatsächlich passiert ist ...
Der AN wurde am 28.2. krank nachhause geschickt da er wirklich krank war und trotzdem zu Arbeit gekommen ist.Der AG sagte dem AN er solle bitte zum Arzt gehen dies hat er gemacht.
Eine weitere Person aus der Leitungsebene war mit dabei als das beschlossen wurde.
Zitatals das beschlossen wurde :
... soll wohl heißen: AN ist aktuell krank
... will sagen: über AN wird verfügt, er ist 'Opfer' von Entscheidungen Dritter?
... sagt über die Kernfrage nichts aus
...
m.E. war der 28. Feb AN letzter Arbeitstag. Anders könnte es sein, wenn AN gestern, also am 01. März wieder zur Arbeit gegangen und der AG dem nicht widersprochen hätte.
Krank ist der Zeiterfassung schon eingetragen bis zum 05.03.Der AG hat auf die AU bestanden und die Arbeitskraft verweigert mit der Begründung das sonst alle anderen auch krank werden (Grippe).Der AN hat seine Arbeitskraft zu jedem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
Ernst, Du hast das System immer noch nicht verstanden. Es interessiert überhaupt nicht, ob Du krank bist oder nicht, ob Du nach Hause geschickt wurdest wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen, ob Du eingeteilt warst für was auch immer.
Was haben wir? Wir haben zwei Kündigungen. Kündigungen sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem anderen Vertragspartner zugehen müssen. Dann greifen sie, irgendwelche Bestätigungen beziehen sich auf den Zugang, nicht auf die Akzeptanz. Dies hindert die Parteien nicht, eine neue Vereinbarung zu treffen, also einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen, zu welchen Bedingungen auch immer. Bleibt in Deinem Fall die Frage offen, ob nach der Kündigung Nr.1 ein neuer wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, und wenn ja, zu welchen Bedingungen, also mit welchem Inhalt. Nach dem, was hier bisher rüber gebracht wurde, ist das nicht der Fall. Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, weil - die saubere Darstellung des Sachverhalts ist ja nicht unbedingt Deine Stärke.
Die erste Kündigung wird auch nicht durch die zweite Kündigung ausgehebelt. Wenn die erste Kündigung greift (zu dieser Annahme neige ich), dann geht die zweite Kündigung ins Leere. Wenn die erste Kündigung durch einen wirksamen Neuvertrag letztlich unwirksam wurde, also ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, dann wäre zu überprüfen, ob Kündigung Nr.2 wirksam ist, ob insoweit die Voraussetzungen des Arbeitsvertrages Nr.1 oder Nr.2 greifen. Das könnte bei der Kündigungsfrist von Interesse sein.
wirdwerden
Das ist eine schlüssige Überlegung von wirdwerden: Denn das leuchtet ein, dass die zweite Kündigung greift, sollte das Wirrwarr um die erste Kündigung am Ende doch in einem Weitermachen aufgelöst worden sein.
@ErnstL hat es auf die eine oder auf die andere Weise geschafft, sich selbst abzuschießen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
9 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
19 Antworten