Hallo,
meine Situation ist folgende.
Ich habe heute ein Jobangebot erhalten. Mein alter Job hat eine Kündigungsfrist von 4 Wochen bis zum Monatsende. Somit wäre ich also ende März erst raus. Was für Möglichkeiten habe ich um eher raus zu kommen aus dem Vertrag und auf was muss ich achten? Gerade im Bezug auf einen Aufhebungsvertrag.
Ein weiterer Punkt ist, mein Gehalt für Januar ist noch nicht überwiesen worden. Zahltag wäre spätestens der 31.1. gewesen. Was für rechtliche Möglichkeiten habe ich? Mir wurde gesagt das ich nächste Woche Gehalt bekomme, aber halt nicht genau wann. Eher wann diese dazu kommt das auszuführen.
Ich hoffe mir kann jemand helfen bzw. Tipps geben.
Grüße
butterkeks
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Kündigung/Aufhebungsvertrag
Hallo butterkeks,
derzeit kannst Du bezüglich der Kündigung nichts anderes tun, als die 4 Wochen zum Monatsende einzuhalten oder Dich mit dem AG zu einigen, dass er Dich früher gehen lässt.
Wenn das Januargehalt das erste Gehalt ist, das Du nicht bekommen hast und man Dir sagt, dass das Geld nächste Woche kommt, kannst Du auch hier noch nichts machen. Du könntest den AG höchsten schriftlich mahnen und eine Frist zur Zahlung setzen.
Sollte der AG jedoch mit 2 Gehältern in Rückstand kommen, dann könntest Du (da Du ja einen neuen Arbeitsplatz hast) das alte Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Vorher sollte aber mit dem neuen AG abgestimmt sein, ob Du auch sofort beginnen kannst.
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hallo,
danke, und ein aufhebungsvertrag wäre möglich? wenn ja auf was genau müsste ich achten? wäre das dann das ich auch sofort gehen kann?
grüße butterkeks
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Wenn Dein alter AG sich auf eine sofortige Beendigung einläßt und der neue AG Dich sofort nimmt, dann kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bieten sich durch einen Aufhebungsvertrag insbesondere folgende Vorteile:
Falls schon ein neuer Job in Aussicht steht, müssen die geltenden Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
Zudem kann im Aufhebungsvertrag die Ausstellung eines guten qualifizierten Zeugnisses vereinbart werden.
Nachteilige Konsequenzen können für Arbeitnehmer vor allem bezüglich ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen:
Wird durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und erfolgt eine Abfindungszahlung, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur zeitweise ausgesetzt (so genanntes „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs" nach § 143a SGB III
, Drittes Sozialgesetzbuch). Die Abfindung wird dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Nach § 144 SGB III
kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zusätzlich eine Zeit lang sperren (mindestens 12 Wochen), da der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift „freiwillig" dazu beigetragen hat, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Nach Urteilen des Bundessozialgerichts vom November 2005 bzw. Juli 2006 darf das Arbeitslosengeld jedoch nicht gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer durch Einwilligung in den Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers zuvorgekommen ist, d.h. wenn er seine Arbeitsstelle sowieso verloren hätte. Um eine Sperre zu vermeiden ist es zudem wichtig, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, d.h. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag nicht vor dem ordentlichen Kündigungstermin erfolgt, und dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von mindestens 0,25 bis höchstens 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr zugesichert wird. Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld in der vollen Höhe ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag sofort bzw. spätestens bis drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur meldet.
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quote:
Nachteilige Konsequenzen können für Arbeitnehmer vor allem bezüglich ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen:
Dieser Hinweis und die Ausführungen zu Abfindung und nichteingehaltener Kündigungsfrist spielen doch für diesen Fall gar keine Rolle, da der AN kündigen will und nicht der AG.
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Also ich würde den AG schriftlich in verzug setzen, dann muss dieser auch den verzugsschaden zahlen.
BTW: Bei einem Aufhebungsvertrag darafu bestehen, dass alle Löhne gezahlt sind bis zum Ausscheidungstag und ganz wichtig, ein sehr gutes AZ verlangen.
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quote:
Also ich würde den AG schriftlich in verzug setzen, dann muss dieser auch den verzugsschaden zahlen.
Nicht nötig. Der AG befindet sich hier schon automatisch im Verzug, auch ohne Mahnung.
Gruß
AZ
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hallo,
danke für infos.
also gehalt ist nun drauf seit freitag.
am montag steht gespräch/informationsgebung an das ich kündige. kann ich schriftlich alles auch machen? also bitte um aufhebungsvertrag bzw. kündigen? wie kann man sowas formulieren. da meine alte chefin nicht immer so auf arbeit ist das ich mit ihr reden kann wird es evt. schwierig. deshalb frage nach dem schriftlichen.
grüße
butterkeks
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