Ich bin gekündigt worden und war bis zum letzten Arbeitstag und darüber hinaus krank, konnte deswegen meinen Urlaub nicht nehmen. Habe dem ehem. AG jetzt eine Frist zur Auszahlung des Resturl. gesetzt. Dieser weigert sich aber. Habe ich noch ein Recht darauf?
Kündigung/Krank/resturlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
.. schon. entweder 3 jahre nach bgb oder entspr. der ausschlussfrist, die es evtl. in tarifverträgen gibt.
der billigste und direkteste weg ist dann wohl ein mahnverfahren.
--- editiert vom Admin
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bin nicht in rente gegangen, war krankgeschrieben, gekündigt und weiterhin krank. AV besteht seit 31.5. nicht mehr, habe dem AG eine Frist gesetzt mir den Urlaub auszuzahlen, konnte ihn ja nicht mehr nehmen
Wann hast du ihn aufgefordert zu zahlen? Warst du zu dem Zeitpunkt noch AU?
Wie Venotis schon andeutete, entsteht der Abgeltungsanspruch erst mit Beendigung der AU. Solltest du sogar ueber den Uebertragungszeitraum (i.d.R. 31.3. des Folgejahres) hinaus arbeitsunfaehig sein, erlischt er ganz.
Gruss
CAM
Ich wurde am 5.4. zum 31.5. gekündigt, bin seit 7.5. bis lfd. krankgeschrieben. das Av endete also schon. Nun bekomme ich anstatt ALG Krankengeld gezahlt. Egal. Ich hatte nicht die Möglichkeit, den rest-Url zu nehmen und habe ihn aufgefordert ihn mir nachtr. bis zum 15.6. auszuzahlen. Ist aber noch nicht passiert. Der ehem. Ag ist der Meinung= Pech gehabt. Ich hoffe und glaube aber, dass mir trotzdem eine Auszahlung zusteh, weil für Krankheit kann keiner was.
Kennt sich jemand damit aus?
Wie ich oben schon schrieb: Abgeltungsanspruch entsteht erst mit Beendigung der AU. Vorher hast du keinen Anspruch.
Fuer die Urlaubsabgeltung ist es erforderlich, dass der Urlaub wegen
der Beendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses nicht mehr genommen werden konnte. Hier konnte er aber bislang wegen Krankheit nicht genommen werden. Du wirst also in dieser Beziehung so gestellt. als waerest du noch dort beschaeftigt, haengt also davon ab, ob du bei Fortbestand des Beschaeftigungsverhaeltnisses den Urlaub nehmen koenntest oder nicht.
Es bleibt somit abzuwarten, ob du noch rechtzeitig vor Urlaubsverfall wieder arbeitsfaehig wirst. Wenn nicht, dann hast du auch keinen Abgeltungsanspruch.
Ist eigentlich auch ganz logisch. Waerest du naemlich noch dort beschaeftigt und bis zum Ende des Uebertragungszeitraumes (i.d.R. 31.3. des Folgejahres) arbeitsunfaehig, dann waer der Urlaub ja auch ersatzlos weg.
Gruss
CAM
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