Kündigungseingang per Einschreiben - Frist Berechnung

8. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
tomate2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungseingang per Einschreiben - Frist Berechnung

Hallo,

ich habe die Frage bzgl. der Fristenberechnung.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am 22.03.2020 per Einschreiben (Einwurf) die Kündigung zugeschickt und diese bei dem Arbeitnehmer am 23.04.2020 tatsächlich eingeht, beginnt dann ab dem 23.04.2020 die 3-wöchige Frist für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zu erheben?
Dem Arbeitnehmer ist nicht bekannt, ob das Schreiben vor oder nach 18 Uhr eingegangen ist. Online der Deutschen Post kann ohne die konkrete Uhrzeit entnommen werden, dass das Schreiben am 23.04.2020 eingegangen ist.

Mir selbst war/ist als Laie bekannt, dass Postbriefe immer drei Werktage nach dem Verschicken als Empfangen behandelt werden, weshalb für mich der 25.03.2020 als Zustellungsdatum in Frage käme.

-- Editiert von tomate2 am 08.05.2020 15:16

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Ich würde erst einmal von einer Zustellung am 23.04.2020 ausgehen, so dass der Fristbeginn für eine Kündigungsschutzklage der 24.04.2020 ist.

Im Übrigen ist es sowieso anzuempfehlen, die Kündigungsschutzklage nicht am letzten Tag der Frist einzureichen.

Sofern Du beabsichtigst, die Klage selbst einzureichen, dann kannst Du das kostenlos über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts machen lassen oder aber einfach nachstehendes Formular verwenden:

https://justizportal.niedersachsen.de/download/140113/Klagevordruck_Kuendigungsschutz.pdf

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 08.05.2020 15:38

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von tomate2):
weshalb für mich der 25.03.2020 als Zustellungsdatum in Frage käme.

Hier aber nicht, weil
Zitat (von tomate2):
Online der Deutschen Post kann ohne die konkrete Uhrzeit entnommen werden, dass das Schreiben am 23.04.2020 eingegangen ist.

damit etwas offizielles existiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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