Kündigungsfrist 14 Tage - mindestens oder genau?

2. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 14 Tage - mindestens oder genau?

Guten Tag allerseits,
hier ist eine etwas ungewöhnliche Frage zur Kündigungsfrist in der Probezeit:

in einem eher kleinem Betrieb möchte ich während der Probezeit kündigen, so dass mein letzter Arbeitstag genau 1 Tag vor dem Arbeitsbeginn beim neuen Arbeitgeber ist.

Allerdings wird mein Chef im Urlaub sein an dem Tag, an dem ich kündigen sollte.
Um die Kündigung persönlich zu übergeben, muss ich es also eine Woche früher tun, vor seinem Urlaub.

Die Frage also ist:
sind es denn "mindestens" 14 Tage Kündigungsfrist oder "genau" 14 Tage?

Es wäre nämlich nicht so toll, wenn ich nun 3 Wochen vor dem gewünschten Termin kündige und meine Beschäftigung genau 14 Tage nach Kündigungseingang endet.

Dann hätte ich 1 Woche unbezahlten Urlaub und könnte nicht Mal die AfA um Unterstützung bitten, da selbst gekündigt.

Weiß das jemand genau?
Bedanke mich für Eure Antworten!


-- Editiert von Noit am 02.02.2020 19:10

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Noit):
sind es denn "mindestens" 14 Tage Kündigungsfrist

So ist es.



Zitat (von Noit):
Es wäre nämlich nicht so toll, wenn ich nun 3 Wochen vor dem gewünschten Termin kündige und meine Beschäftigung genau 14 Tage nach Kündigungseingang endet.

Kann aber bei einer Gegenkündigung passieren. Dann müsste man innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben oder damit leben.



Zitat (von Noit):
Um die Kündigung persönlich zu übergeben,

Wie wäre es denn mit einer alternativen Form wo der Zugang auch noch gerichtsfest nachweisbar wäre?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32136 Beiträge, 5651x hilfreich)

Weder noch.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Und was liest du in deinem Arbeitsvertrag?

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#3
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellste Antwort )

Zitat (von Harry van Sell):

Kann aber bei einer Gegenkündigung passieren. Dann müsste man innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben oder damit leben.


In diesem Fall kann ich ja zum Amt und für die Woche wird Alg1 beantragen, da nicht selbst gekündigt, oder?
Um Kündigungsschutz geht es mir gar nicht, also irrelevant.


Zitat (von Harry van Sell):
Wie wäre es denn mit einer alternativen Form wo der Zugang auch noch gerichtsfest nachweisbar wäre?


Ich wüsste keine...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weder noch.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Und was liest du in deinem Arbeitsvertrag?


Ich lese "Während Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Was heißt "weder noch"? Entweder ist "genau 2 Wochen" oder "mindestens 2 Wochen" gemeint, das war meine Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Noit):
Ich wüsste keine...

Entgegen diverser Gerüchte existiert die Erfindung des seligen Fürsten von Thurn und Taxis auch heute noch. Die sollte man dann einfach mal nutzen.
Wobei man darauf achten sollte, dass es einen Zustellnachweis in Form mindestens eines Einwurf-Einschreibens gibt.



Zitat (von Noit):
Entweder ist "genau 2 Wochen" oder "mindestens 2 Wochen" gemeint, das war meine Frage.

Nö, Deine Frage war
Zitat (von Noit):
sind es denn "mindestens" 14 Tage Kündigungsfrist oder "genau" 14 Tage?

2 Wochen sind keine 14 Tage


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

//// Um die Kündigung persönlich zu übergeben, ....
Das ist doch gar nicht notwendig, die Abgabe der Kündigung vorzuverlegen, nur weil der Chef in Urlaub fährt.
Es reicht vollkommen aus, wenn die Kündigung rechtzeitig in den Verfügungsbereich des AG gelangt. Wie er die Post für die Zeit seiner Abwesenheit organisiert, ist seine Angelegenheit.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
2 Wochen sind keine 14 Tage


Hast Du einen anderen Kalender als ich? In meinem Kalender sind 2 Wochen genau 14 Tage.

Zitat:
Entweder ist "genau 2 Wochen" oder "mindestens 2 Wochen" gemeint, das war meine Frage.


Es müssen mindestens 2 Wochen sein. Wenn man 3 Wochen im voraus kündigt, dann muss man natürlich angeben, zu welchem Datum gekündigt wird und außerdem läuft man Gefahr, dass man eine Gegenkündigung zu einem früheren Termin erhält.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hast Du einen anderen Kalender als ich?

Nö, aber fehlerhaft formuliert.
2 Wochen sind nicht immer 14 Tage.



Zitat (von hh):
In meinem Kalender sind 2 Wochen genau 14 Tage.

Ja und im juristischen gibt es dann neben den Kalender auch noch die Gesetze welche Fristen manchmal etwas anders regeln als der Kalender. Beispielsweise die §§ 187 bis 193 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
2 Wochen sind nicht immer 14 Tage.


Doch, 2 Wochen sind immer 14 Tage.

Zitat:
Ja und im juristischen gibt es dann neben den Kalender auch noch die Gesetze welche Fristen manchmal etwas anders regeln als der Kalender. Beispielsweise die §§ 187 bis 193 BGB.


Na und? Auch dann sind 2 Wochen immer noch 14 Tage! Daran ändern die §§ 187 bis 193 BGB rein gar nichts.

Und wenn Du darauf anspielst, dass durch diese Vorschriften eine Frist um 1-2 Tage verlängert werden kann, dann ändert das auch nichts daran, dass 2 Wochen genau 14 Tage sind.

Daneben sei darauf hingewiesen, dass der § 193 BGB für die Berechnung von Kündigungsfristen nicht gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Entgegen diverser Gerüchte existiert die Erfindung des seligen Fürsten von Thurn und Taxis auch heute noch. Die sollte man dann einfach mal nutzen.
Wobei man darauf achten sollte, dass es einen Zustellnachweis in Form mindestens eines Einwurf-Einschreibens gibt.

Ich lasse Mal dein Sarkasmus außer Acht, das ist meine Überlegung:
Es ist bekannt, dass der Chef nicht da ist bis es für meine Kündigung zu spät ist. Kündigung ist erst wirksam, wenn der Geschäftsführer sie nachweisbar erhält. Wenn er an dem Tag nachweislich nicht in der Firma ist, kann er sie auch nicht erhalten.

Zitat (von Harry van Sell):
2 Wochen sind keine 14 Tage

Wieviele Tage sind das denn, deiner Meinung nach?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es müssen mindestens 2 Wochen sein. Wenn man 3 Wochen im voraus kündigt, dann muss man natürlich angeben, zu welchem Datum gekündigt wird und außerdem läuft man Gefahr, dass man eine Gegenkündigung zu einem früheren Termin erhält.

Danke. Ich konnte nämlich dazu nichts im Netz finden, es werden nur Fälle erörtert, in denen man zu spät kündigt, nicht aber "zu früh" ))

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es reicht vollkommen aus, wenn die Kündigung rechtzeitig in den Verfügungsbereich des AG gelangt. Wie er die Post für die Zeit seiner Abwesenheit organisiert, ist seine Angelegenheit.

Es ist ein kleiner Betrieb und es gibt nur den Chef und die paar Mitarbeiter. Die Post wartet einfach eine Woche lang bis er zurück ist. Ich habe da meine Zweifel, hättest du ein Verweis o.ä.?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wenn er an dem Tag nachweislich nicht in der Firma ist, kann er sie auch nicht erhalten.


Das spielt keine Rolle. Er reicht für den Zugang, dass die Kündigung in den Machtbereich des Geschäftsführers gelangt ist. Wenn er die Kündigung nicht lesen kann, weil er gerade im Urlaub ist, dass ist das sein Problem.

Das ist genau das Gleiche wie im umgekehrten Fall. Wenn der AG Dir eine Kündigung schickt, dann reicht es auch, dass sie in Deinen Briefkasten so eingeworfen wurde, dass Du unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Kündigung erhalten konntest. Es spielt dann keine Rolle, dass Du im Urlaub warst oder aus anderen Gründen nicht in den Briefkasten schauen konntest.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Ich habe da meine Zweifel, hättest du ein Verweis o.ä.?


Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn man z.B. während der Probezeit am 07.02. eine Kündigung mit dem Text:
"Hiermit kündige ich fristgerecht zum 29.02.2020" schreibt, woraus sollte sich ergeben, dass man tatsächlich zu einem anderen Datum wie z.B. dem 21.02. gekündigt hat?

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#15
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich habe da meine Zweifel, hättest du ein Verweis o.ä.?


Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn man z.B. während der Probezeit am 07.02. eine Kündigung mit dem Text:
"Hiermit kündige ich fristgerecht zum 29.02.2020" schreibt, woraus sollte sich ergeben, dass man tatsächlich zu einem anderen Datum wie z.B. dem 21.02. gekündigt hat?


Habe nicht verstanden, wie ist die Frage gemeint?

Danke für die Antworten, natürlich )

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist genau das Gleiche wie im umgekehrten Fall. Wenn der AG Dir eine Kündigung schickt, dann reicht es auch, dass sie in Deinen Briefkasten so eingeworfen wurde, dass Du unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Kündigung erhalten konntest. Es spielt dann keine Rolle, dass Du im Urlaub warst oder aus anderen Gründen nicht in den Briefkasten schauen konntest.

Dazu habe ich auf der Website einerAnwaltskanzlei folgendes gelesen:
"Alle anderen aufgeführten Zustellmöglichkeiten als durch die vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung sind fehlerbehaftet, da der Empfänger behaupten kann, dass er entweder keine Kündigung erhalten hat, dass die Kündigung nicht im Original vom Arbeitgeber unterzeichnet war oder aber dass in der zugestellten Postsendung keine Kündigung enthalten war. "

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das ist doch gar nicht notwendig, die Abgabe der Kündigung vorzuverlegen, nur weil der Chef in Urlaub fährt.
Es reicht vollkommen aus, wenn die Kündigung rechtzeitig in den Verfügungsbereich des AG gelangt. Wie er die Post für die Zeit seiner Abwesenheit organisiert, ist seine Angelegenheit.

Dieser Satz hat noch eine Fortsetzung:
"...gilt der Zugang einer Kündigung zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung in den „Machtbereich" des Empfängers gelangte und in dem man unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte. Wird ein Kündigungsschreiben am späten Nachmittag (17 Uhr) eingeworfen, so gilt die Kündigung somit erst als am nächsten Tag zugegangen, da der Briefkasten gewöhnlich nur einmal täglich geleert wird."
Wenn ich weiß, dass AG nicht in der Stadt ist und erst in einer Woche seine Post öffnen wird, und alle wissen, dass ich das weiß, bedeutet das, man konnte mit einer Kenntnisnahme erst in einer Woche rechnen.
Das alles finde ich zu unsicher, deshalb habe ich die ursprüngliche Frage gestellt...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Noit):
Wenn er an dem Tag nachweislich nicht in der Firma ist, kann er sie auch nicht erhalten.

Diese Theorie ist falsch. Er muss sie nicht erhalten, sie muss nur in seinen Machtbereich gelangen.



Zitat (von Noit):
Wieviele Tage sind das denn, deiner Meinung nach?

Wie schon geschrieben, können es auch 15 oder 16 Tage sein.



Zitat (von Noit):
Dazu habe ich auf der Website einerAnwaltskanzlei folgendes gelesen:

Und was war an "Allerdings ist die Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher die sichere Verfahrensweise. " unverständlich?



Zitat (von Noit):
Alle anderen aufgeführten Zustellmöglichkeiten als durch die vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung sind fehlerbehaftet,

Der Empfänger muss gar keine Empfangsbestätigung unter schreiben.
Insofern ist der Weg über die unterschriebene Empfangsbestätigung der mit der größen Fallhöhe.



Zitat (von Noit):
Wenn ich weiß, dass AG nicht in der Stadt ist

Doch, der AG ist in der Stadt. Nur der Geschäftsführer ist wo anders.



Zitat (von Noit):
Das alles finde ich zu unsicher, deshalb habe ich die ursprüngliche Frage gestellt...

Wie gesagt: 2 Wochen sind die letzte Frist zu der die Kündigung zugegangen sein muss. Kündigen kann man auch vorher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich weiß, dass AG nicht in der Stadt ist und erst in einer Woche seine Post öffnen wird, und alle wissen, dass ich das weiß, bedeutet das, man konnte mit einer Kenntnisnahme erst in einer Woche rechnen.


Der Urlaub des Geschäftsführers ist kein gewöhnlicher Umstand.

Es gäbe für mich eher einen völlig anderen Grund für eine persönliche Übergabe. Wenn man im Guten kündigen möchte, dann ist es regelmäßig angemessen, die Kündigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zu übergeben.

Tatsächlich würde ich aus Diesem Grund an Deiner Stelle die Kündigung dem Geschäftsführer vor dessen Urlaub übergeben. Dass der mit eine Gegenkündigung reagiert ist zwar denkbar aber eher ungewöhnlich.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von noit):
Wieviele Tage sind das denn, deiner Meinung nach?


Wie schon geschrieben, können es auch 15 oder 16 Tage sein.


Nein, 2 Wochen bleiben 14 Tage auch im Hinblick auf den § 193 BGB.

-- Editiert von hh am 02.02.2020 22:44

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gäbe für mich eher einen völlig anderen Grund für eine persönliche Übergabe. Wenn man im Guten kündigen möchte, dann ist es regelmäßig angemessen, die Kündigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zu übergeben.

Tatsächlich würde ich aus Diesem Grund an Deiner Stelle die Kündigung dem Geschäftsführer vor dessen Urlaub übergeben. Dass der mit eine Gegenkündigung reagiert ist zwar denkbar aber eher ungewöhnlich.


Du hast recht und ich möchte es unter anderem auch aus diesem Grund persönlich tun.
Ich bedanke mich für alle informativen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was war an "Allerdings ist die Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher die sichere Verfahrensweise. " unverständlich?


Zitat (von Harry van Sell):
Doch, der AG ist in der Stadt. Nur der Geschäftsführer ist wo anders.


usw.

Harry, danke für deinen Einsatz, aber dies ist ziemlich unhöfliche Art zu kommunizieren, bitte lass das. Du redest weder mit einem Kleinkind noch mit einem Idioten. Ich hatte nach Hilfe und Rat gefragt, nicht um mich verspotten zu lassen.

-- Editiert von Noit am 02.02.2020 23:00

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Noit):
Du redest weder mit einem Kleinkind noch mit einem Idioten. Ich hatte nach Hilfe und Rat gefragt, nicht um mich verspotten zu lassen.

In juristischen ist ein präziser Sprachgebrauch recht wichtig. Wenn du das als verspotten etc. empfindest, ok.
Es gehört für mich nur zum guten Ton falsches zu korrigieren. Aber von mir aus verwende ruhig weiter falsche Begrifflichkeiten - mir entstehen daraus ja keine juristischen Nachteile.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Noit
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Noit):
Du redest weder mit einem Kleinkind noch mit einem Idioten. Ich hatte nach Hilfe und Rat gefragt, nicht um mich verspotten zu lassen.

In juristischen ist ein präziser Sprachgebrauch recht wichtig. Wenn du das als verspotten etc. empfindest, ok.
Es gehört für mich nur zum guten Ton falsches zu korrigieren. Aber von mir aus verwende ruhig weiter falsche Begrifflichkeiten - mir entstehen daraus ja keine juristischen Nachteile.

Ich meinte nicht WAS du schreibst, sondern WIE du dich ausdrückst. Danke trotzdem.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Noit):
sondern WIE du dich ausdrückst.

Aha, ok.

Ich rede wie ich schreibe - bzw. umgekehrt. So kommuniziere ich immer und überall, Tag für Tag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32136 Beiträge, 5651x hilfreich)

Voll krass @Noit

Zitat (von Noit):
Was heißt "weder noch"? Entweder ist "genau 2 Wochen" oder "mindestens 2 Wochen" gemeint, das war meine Frage.
NÖ. Deine Frage war:
Zitat (von Noit):
sind es denn "mindestens" 14 Tage Kündigungsfrist oder "genau" 14 Tage?
Es sind weder 14 Tage noch mindestens 14 Tage. Sondern 2 Wochen. So steht es im Gesetz, wenn es um K-Fristen geht.

Zitat (von Noit):
Es ist bekannt, dass der Chef nicht da ist bis es für meine Kündigung zu spät ist.
Ob es zu spät ist, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, zu wann du kündigen willst.
Zitat (von Noit):
Kündigung ist erst wirksam, wenn der Geschäftsführer sie nachweisbar erhält.
Das ist Unsinn. Der Arbeitgeber muss sie erhalten. Der GF muss nicht das ganze Jahr im Betrieb hocken, weil evtl. ein AN an einem bestimmten Tag ihm seine Kündigung überreichen will. :augenroll: Das geht also anders. In jedem Betrieb.

Zitat (von Noit):
In diesem Fall kann ich ja zum Amt und für die Woche wird Alg1 beantragen, da nicht selbst gekündigt, oder?
Hä? Du hast/willst selbst---kündigen. Trotzdem kannst du gern zur Agentur f. Arbeit und ALG beantragen. Ist zulässig.
Zitat (von Noit):
Die Post wartet einfach eine Woche lang bis er zurück ist.
Was für ein Unsinn. Die Post stellt zu---und geht schnell weiter.
Zitat (von Noit):
es werden nur Fälle erörtert, in denen man zu spät kündigt, nicht aber "zu früh" ))
Ja, das leuchtet mir ein. Dir nicht? Mit 2wöchiger K-Frist könnte ich heute zum 30.6.2020 kündigen. Warum sollten sich Juristen im Netz damit beschäftigen? :???:

Zitat (von Noit):
Ich meinte nicht WAS du schreibst, sondern WIE du dich ausdrückst. .
Das gilt doch zuerst für DICH. Du drückst dich hier völlig eigenartig aus.
(ich mag mir nicht vorstellen, wie du im Betrieb kommunizierst.)
------------------------------------
Warum schreibst du nicht einfach die Daten hier auf? Statt solche h-r Diskussionen zu provozieren?

zB ---> Vertrag beim neuen AG ab xx Datum . Bin seit xx Datum in der -monatigen Probezeit. Wann muss die Kü spätestens beim jetzigen AG sein?
Was ist mit meinem Urlaubsanspruch?

Nicht machbar für dich?
OMG

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es sind weder 14 Tage noch mindestens 14 Tage. Sondern 2 Wochen. So steht es im Gesetz, wenn es um K-Fristen geht.


Und Du hast offensichtlich immer noch nicht verstanden, dass in diesem Fall 14 Tage und 2 Wochen das Selbe sind.
Daran ändert sich auch nichts, wenn es nun noch 100 mal behauptet wird.

Zitat (von Anami):
Hä? Du hast/willst selbst---kündigen.


Es geht um eine mögliche Gegenkündigung des Arbeitgebers, falls der TE mit einer Frist kündigt, die nicht mindestens 2 Wochen beträgt, sondern (hier angedacht) 3 Wochen.

Zitat (von Anami):
Du drückst dich hier völlig eigenartig aus.


Ich finde die Frage des TE völlig verständlich, was ist daran nun eigenartig :???:

-- Editiert von spatenklopper am 03.02.2020 13:06

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32136 Beiträge, 5651x hilfreich)

Tja, so verschieden ist das manchmal mit dem Verständnis.

Dem TE gings um mindestens. Von 14 Tagen steht nichts im Gesetz. Ich hatte dieses Gesetz gewählt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Zitat (von Noit):
Um die Kündigung persönlich zu übergeben,
Wenn ihm das ein solch wichtiger Grund ist... dann eben eher. Vor dem Urlaub des GF.

Grundsätzlich genügt es aber, wenn der AG die Kündigung fristgerecht erhält. Von GF steht auch nichts im Gesetz.

Wie er nun auf 1 Woche unbezahlten Urlaub kommt, wenn er die Kündigung eher seinem GF übergibt... verstehe ich noch immer nicht. Ist aber inzwischen egal.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie er nun auf 1 Woche unbezahlten Urlaub kommt, wenn er die Kündigung eher seinem GF übergibt... verstehe ich noch immer nicht.


Brett vorm Kopf?

Der TE kündigt am 07.02 zum 28.02., der Arbeitgeber reagiert darauf mit einer Gegenkündigung zum 21.02.

Mit "1 Woche unbezahlten Urlaub" ist dann die Zeit vom 21.02. - 28.02. gemeint.

So schwer ist es nun doch wirklich nicht zu verstehen.

-- Editiert von spatenklopper am 03.02.2020 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, 2 Wochen sind immer 14 Tage.


Rein rechnerisch ja, da würde ich Dir nie widersprechen.

Dennoch gebe ich zu bedenken, dass der Begrilllichkeit Woche, oder Monat oder Jahr/Kalenderjahr/Geschäftsjahr oftmals eine andere Bedeutung zukommt als bei reiner Zählung der Tage.
Wobei die Rechtsprechung das leider auch selbst wieder aufweicht wie bei der Kündigung im Mietrecht.

Zitat (von spatenklopper):
So schwer ist es nun doch wirklich nicht zu verstehen.

Wenn der Vertrag zum 21.2 rechtswirksam gekündigt wurde, hat man danach keinen Urlaub, auch keinen unbezahlten sondern unbezahlte Freizeit.

Du magst das in diesem Zusammenhang unwidersprochen als Wortklauberei bezeichnen, nur wenn sich ein Fragesteller bei einem User darüber beschwert hinsichtlich der Wortwahl nicht als Kleinkind oder Idiot eingestuft zu werden, sollte er sich in Folge um korrekte Ausdrucksweise bemühen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Du magst das in diesem Zusammenhang unwidersprochen als Wortklauberei bezeichnen, nur wenn sich ein Fragesteller bei einem User darüber beschwert hinsichtlich der Wortwahl nicht als Kleinkind oder Idiot eingestuft zu werden, sollte er sich in Folge um korrekte Ausdrucksweise bemühen.


Berry,

nicht jeder kennt die genauen Begrifflichkeiten, ähnlich wie im Kaufrechtbereich die Sachmängelhaftung und Gewährleistung in einem Zuge genannt wird, von den hier Antwortenden weiß aber JEDER, wie die TE es gemeint haben.
Wenn man auf den Begrifflichkeiten schon rumreiten möchte, dann sollte man nicht nur pauschal sagen "nä is falsch" .

Zitat (von Harry van Sell):
Es gehört für mich nur zum guten Ton falsches zu korrigieren.


Wenn man den Leuten neben den korrekten Begriffen noch eine Erklärung dafür bietet, weshalb es so genannt werden sollte/muss und warum es wichtig ist die korrekten Begriffe zu verwenden, kommt die Korrektur meist auch an.

-- Editiert von spatenklopper am 03.02.2020 15:28

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