Kündigungsfrist 14 Tage ohne Verweis auf §622 BGB

23. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Christianruby
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 14 Tage ohne Verweis auf §622 BGB

Hallo zusammen,

ich bin seit 15 Jahren bei meinem Arbeitgeber angestellt und durch verschiedenste Vorfälle bin ich nun am umschauen nach etwas neuem. Nun habe ich mal meinen Arbeitsvertrag rausgekramt und nach der Kündigungsfrist geschaut und bin ehrlich gesagt fast vom Hocker gefallen :)

Unter dem Punkt Vertragsbeginn, -dauer und -ende steht folgendes:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx und ist befristet bis zum xx.xx.xxxx. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Der Vertrag wurde irgendwann dann unbefristet.

Es fehlt jeglicher Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Welche Kündigungsfrist habe ich denn nun? wirklich 14 Tage zum Monatsende?
Und muss der AG sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten? also in meinem Fall 6 Monate.

Gruß christian

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich meine: du kannst es dir aussuchen, je nach dem, was deinen Interessen am besten entspricht.
Der AG allerdings könnte Schwierigkeiten haben, sich auf diese Klausel zu berufen, denn Ziff. 5 dort trifft nicht zu.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Der schriftliche befristete Vertrag ist ja wohl abgelaufen. Somit greifen hier, da kein neuer Vertrag schriftlich vereinbart wurden, die gesetzlichen Regelungen nach BGB §622.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Sehe ich auch so. Das befristete Arbeitsverhältnis ist ausgelaufen (dafür war die Frist vereinbart).
Es gilt die gesetzliche Regelung. D.h. du kannst mit Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen.

Dein AG kann in der Tat nur mit 6 Monaten Frist zum Monatsende kündigen.

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#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

durch konkludentes Handeln wurde aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dadurch sind in Bezug auf Fristen die rechtlichen Regelungen von Anfang an anzuwenden.

Die rechtlichen Regelungen im Arbeitsrecht kennen keine Besserstellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wie sie z. B. das Mietrecht für den Mieter gegenüber des Vermieter bei Kündigungsfristen kennt.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse gelten für beide Parteien gleichauf. Mithin gilt auch für Sie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die gesetzlichen Regelungen können nicht einseitig ohne triftigen Grund unterlaufen werden. Ein triftiger Grund wäre in allen Gründen für eine fristlose Kündigung zu finden. Das kommt für Sie nach Ihrer Schilderung so nicht in Betracht.

Die einzige "saubere" Lösung wäre ein Auflösungsvertrag über das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Allein der Auflösungsvertrag ist das rechtlich legitime Mittel im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis abseits einer außerordentlichen Kündingung aufzulösen.


Signatur:

Blaki

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

florian3011 hat das sehr richtig dargestellt. Ein Blick ins Gesetz hilft:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ich bin der gleichen Ansicht wie blaubär. Bei befristeten Verträgen, die über das Beendigungsdatum hinweg geführt werden und damit unbefristet sind, ändert sich grundsätzlich nichts an den vertraglichen Bedingungen. Insofern gelten die 14 Tage für den AN im Prinzip weiter. Dass diese kurze Frist eigentlich unwirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Und ob man unbedingt auf die 2 Wochen pocht ist die nächste Frage. Dann bliebe die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Das sollte eigentlich für die allermeisten Jobwechseln ausreichend kurz sein.

Der AG muss sich hingegen auf die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB halten.

Das Blaki mit seinen Aussagen inhaltlich total daneben liegt, wurde ja bereits angemerkt.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Christianruby
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

super!

ich danke für die vielzahl von hilfreichen Antworten!

Gruß Christian

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