Hallo zusammen,
ich habe zum 1.4.2007 mit einer neue Stelle angefangen. Habe inzwischen meine Probezeit vorbei und laut Vertrag ist diese in einen unbefristete übergegangen.
Inzwischen hat ein Kollege angefangen, der auch seine Probezeit absolviert hat.
Der Kollege wurde jetzt ca. 1Monat nach der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt.
Dieser hat mir mitgeteilt, daß dies so in seinem Arbeitvertrag steht.
Ich habe mir meinen Arbeitsvertrag genauer angeschaut, dort steht:
1. Kündigungsfrist in der Probezeit 2 wochen zum Monatsende.
2. Nach der Probezeit, Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende.
Da ich jetzt total verwundert darüber war, habe ich jetzt ein wenig gegoogelt und §622 gefunden. Dort steht was von einer gesetzl. Mindestkündigungsfrist von 4 wochen (28Tagen) nach der Probezeit.
Meine Frage, ist die Kündigungsfrist bei mir im Arbeitsvertrag rechtens ?
Kann mein Arbeitgeber mir wirklich innerhalb von 2 Wochen kündigen.
PS: Es ist eine kleine Firma mit jetzt 3 Angestellten + jetziger KOllege der entlassen worden ist.
Gruß
Alex
Kündigungsfrist 2 Wochen im Arbeitsvertrag ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Du hast Recht.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist im BGB festgesetz. Diese kann nicht vertraglich verkürzt werden.
Richtig ist also, dass dir mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende gekündigt werden kann.
Hallo @oha,
zuerst mal Danke für die schnelle Info.
Dann bin ich ja beruhigt
Dies hatte ich auch meinem Kollegen gesagt, aber dieser hat mir mitgeteilt, daß er im friedlichem auseinandergehen will und keine Lust auf Streß hat
Aber noch eine Frage, es gibt doch keine Sonderregelungen für kleine Firmen mit einer Beschäftigungszahl < 5, mit der Begründung "Kleinstbetrieb" etc. oder?
Dieser §622 im BGB
gilt für alle Arbeitnehmer?
Gruß
Alex
-- Editiert von alex69 am 06.05.2008 15:30:07
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Dieser Paragraf gibt die minimale Kündigungsfrist wieder. Längere Fristen können natürlich vertraglich geregelt werden.
Eine Sonderregelung für Betriebe < 5 AN gibt es nicht. Du verwechselst das mit dem Kündigungsschutz, der für Betriebe < 10 AN nicht gilt (Kleinbetriebsklausel). Hier kann also ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, aber immer nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
jepp, wo Du es jetzt sagst, ich habe das mit dem Kündigungsschutz verwechselt, ok, dann habe ich das verstanden.
Vielen Dank für die schnelle Info.
Ich wollte einfach nur etwas Gewissheit haben, war nämlich geschockt, als der Kollege von gestern auf heute gekündigt worden ist (ok, dies ist ja immer so), so bin etwas beruhigt, daß es z.Zt. zumindestens 4 Wochen sind (verlängert sich ja mit den Berufsjahren) und daß die Frist von 2 Wochen im Vertrag unwirksam ist.
Gruß
Alex
Es gibt Sonderregelungen für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeiter (§ 622 Abs. 5 BGB
). Aber auch dann muss die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen betragen.
Diese Sonderregelung betrifft daher im Wesentlichen die Verlängerung der Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit.
Bitte beachten, dass tarifvertraglich (nicht einzelvertraglich!) auch eine kuerzere Kuendigungsfrist vereinbart werden darf. Sollte hier also ein Tarifvertrag mit einer kuerzeren Kuendigungsfrist anzuwenden und im Arbeitsvertrag lediglich die dort vereinbarte Kuendigungsfriste noch einmal angegeben sein, dann gilt die auch.
Duerfte zwar ziemlich unwahrscheinlich sein, waere aber dennoch moeglich.
Gruss
CAM
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