Kündigungsfrist 3 Monate, Kleinbetrieb

8. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
re123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist 3 Monate, Kleinbetrieb

hallo zusammen,

folgender fall: AN möchte zum 18.8. 2011 kündigen, stellt nun aber fest, dass er lt. u.g. vertraglich vereinbarter kündigungsfrist nur zum monatsende d.h. 31.8. 2011 kündigen kann. es handelt sich um einen 3 mann betrieb, AN ist 1,5 jahre im betrieb beschäftigt. ist die u.g. 3 monatige kündigungsfrist rechtens?
gesetzlich ist ja 1 monat geregelt.

zitat:...nach der probezeit gilt die gestzliche kündigungsfrist bzw. die bestimmung nach folgendem tarifvertrag: 3 monate zum monatsende (ohne tarifvertrag)

mfg

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn die verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt, ist sie rechtens.


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#2
 Von 
re123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

*Wenn die verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt, ist sie rechtens.*

wenn dazu nichts anderes im vertrag steht, dann gilt sie für beide?


mfg

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>zitat:...nach der probezeit gilt die gestzliche kündigungsfrist bzw. die bestimmung nach folgendem tarifvertrag: 3 monate zum monatsende (ohne tarifvertrag) <hr size=1 noshade>


Man könnte hier mal die AGB-Kontrolle nach § 305 ff. ins Spiel bringen und unlare Formulierungen gehen zu lasten des AG.

Aber auch gesetzlich wäre nach § 622 Abs.1 BGB eine Kündigungsfrist zum 18.8. nicht möglich, sondern nur zum 15. bzw. Monatsende.

Die Ausnahmen den § 622 Abs. 5 BGB lasse ich mal weg, da dies hier nicht einzelvertraglich vereinbart wurde. Dann wäre auch eine Kündigung in den ersten 2 Jahren zum 18.8. möglich gewesen.

Warum soll es denn unbedingt der 18.8. sein?

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#4
 Von 
re123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

ich setze mich nochmal auf die schulbank und beginn ist der 22.8.
deswegen möchte ich zum 18.8. max. 21.8. kündigen.

ok, ein 15.(8.) würde mir auch helfen, aber leider habe ich da gepennt. mit den 3 monaten das war mir vorher klar, nur die formulierung *zum monatsende* ist wohl an mir vorbeigegangen.

mist. eine andere lösung gibts da scheinbar nicht?

mfg

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mist. eine andere lösung gibts da scheinbar nicht? <hr size=1 noshade>


Doch, da gebe es einige:

-Aufhebungsvertrag zum 18.8.

-Kündigung zum 30.8. und Urlaub beantragen für die Zeit ab dem 22.8.

-die Wirksamkeit der Kündigungsklausel im Zuge der AGB-kontrolle des AV anfechten (unklare Formulierung) und mit 4 Wochenfrist nach § 622 Abs.1 BGB zum 15.8. kündigen


Wieivel Urlaubsanspruch haben Sie pro Jahr und wieivel ist davon noch übrig? Ist eine 12telung des Urlaubs im Austrittsjahr vertraglich vereinbart?


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#6
 Von 
re123
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

urlaubsanspruch pro jahr 20 tage, übrig sind 15 urlaubstage und überstunden ca. 100h.

*-die Wirksamkeit der Kündigungsklausel im Zuge der AGB-kontrolle des AV anfechten*

wie ist das zu verstehen?

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@1000kleinesachen:
"Man könnte hier mal die AGB-Kontrolle nach § 305 ff. ins Spiel bringen und unklare Formulierungen gehen zu lasten des AG."

Wo ist der Zusammenhang zwischen AGB-Regelungen und der hier gestellten Frage?


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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

Ich habe die Frage

"ist die u.g. 3 monatige kündigungsfrist rechtens?"

etwas weiter interpretiert. Grundsätzlich ist natürlich Deine Aussage im Sinne des § 622 BGB Abs.6 richtig. Und es ist auch zulässig, längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu vereinbaren.

Allerdings kann der AN aus der zitierten (Teil?)-Klausel des AV nicht mit Bestimmtheit entnehmen, welche Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis gelten soll - die gesetzliche oder 3 Monate zum Monatsende.

"...nach der probezeit gilt die gestzliche kündigungsfrist bzw. die bestimmung nach folgendem tarifvertrag: 3 monate zum monatsende (ohne tarifvertrag)"

Das ist doch wirklich ziemlich wirr formuliert, finde ich.

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Stimmt. Da ja nun aber eine unklare Formulierung keineswegs zu dem Ergebnis führt, dass eine kürzere Frist für den AN besser wäre, viele AN in Kündigungsverfahren würden das sicher anders sehen, sollte der Arbeitgeber von re123 sich eben mit der Wirklichkeit abfinden.

@re123; Wenn Sie den zukünftigen Arbeitgeber fragen, wie er sich in Ihrer Situation verhalten würde, ohne gegen seinen AG zu klagen....dann dürfte das gar kein großes Problem sein.
Er wird ja wohl auch ein Interesse an Arbeitnehmern haben, die ihren Vertrag einhalten.

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Da ja nun aber eine unklare Formulierung keineswegs zu dem Ergebnis führt, dass eine kürzere Frist für den AN besser wäre, viele AN in Kündigungsverfahren würden das sicher anders sehen, sollte der Arbeitgeber von re123 sich eben mit der Wirklichkeit abfinden.


Die Antwort verstehe ich jetzt nicht so ganz. Was bedeutet es, wenn der AG sich mit der Wirklichkeit abfindet?
Zum ersten Teil des Satzes: m.E. kann nur der AN die AGB-Kontrolle ins Spiel bringen und nicht der AG. Das wäre ja geradezu absurd, wenn der AG unklare Formulierungen in seinem eigenen Vertrag zu seinem Vorteil ausnutzen kann.
Wenn also der AG kündigt, dann kann der AN auf die 3 Monate verweisen. Wenn aber der AN kündigt, sucht er sich die für Ihn günstigere der beiden Fristen im Vertrag aus.

Ich weiss nicht ob hier die sogenannte Rosinentheorie ein Thema ist. In der Art hat mir das mal ein RA erklärt.

Aber vielleicht ist das nur viel zu klar und einfach von mir gedacht und die Rechtsgelehrten stricken ne ganz komplizierte Auslegung daraus.


quote:
@re123; Wenn Sie den zukünftigen Arbeitgeber fragen, wie er sich in Ihrer Situation verhalten würde, ohne gegen seinen AG zu klagen....dann dürfte das gar kein großes Problem sein.
Er wird ja wohl auch ein Interesse an Arbeitnehmern haben, die ihren Vertrag einhalten.


"ich setze mich nochmal auf die schulbank und beginn ist der 22.8.
deswegen möchte ich zum 18.8. max. 21.8. kündigen."

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