Kündigungsfrist 3 Monate in der Probezeit rechtens?

25. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
chris201
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist 3 Monate in der Probezeit rechtens?

Hallo,
ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten in der Probezeit rechtens?

M. E. ist in der Probezeit nur die 2 Wochen-Frist lt. BGB möglich oder wo steht etwas anderes? Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung!

Der fiktive Vertrag lautet:

§ 2
Probezeit/ Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sofern das Gesetz oder ein ggf. gültiger Tarifvertrag für Kündigungen seitens des Arbeitsgebers längere Kündigungsfristen vorschreibt, sind diese auch für seitens des Arbeitnehmers erklärte Kündigungen verbindlich.

Gruß
chris201

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von chris201):
oder wo steht etwas anderes?


Ebenfalls im BGB §622 (5)

"Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."

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#2
 Von 
guest-12326.05.2021 23:16:27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

3 Monate Kündigungsfrist in der Probezeit? Das ist ja total vorbei an dem Sinn und Zweck einer Probezeit. Üblich sind 2 Wochen Frist.

§ 622, Abs. 3, BGB:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden".

Ich bin mal gespannt, was die erfahrenen User dazu sagen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Was "Alter Sack" schrieb, ist völlig korrekt. Natürlich macht eine solche Regelung eher wenig Sinn, aber danach wurde ja nicht gefragt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Vielleicht noch ergänzend zum Verständnis: die zivilrechtlichen Bestimmungen des BGBs sind nur in sehr wenigen Fällen zwingendes Recht. Sie greifen dann, wenn es Lücken im Vertragswerk gibt.

Ein Beispiel aus einem anderen Gebiet, was es vielleicht klar macht: Darlehensnehmer und Darlehensgeber vergessen, eine Kündigungsfrist ins Vertragswerk einzubauen, dann wird diese Lücke durch die BGB-Regelung ausgefüllt. Ist aber abdingbar. Wenn keine Lücke da ist, nur eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, dann greift die.

Was häufig gemacht oder üblich ist, das ist einerlei, solange nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Deshalb haben wir ja gerade im Arbeitsrecht so viele ergänzende Gesetze/gesetzliche Regelungen, die dann die Abdingbarkeit zumindest erschweren.

Gerade im Zivilrecht reicht es in der Regel nicht, nur die zutreffende Bestimmung zu finden, man muss sie auch richtig ins System einordnen können.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12326.05.2021 23:16:27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

@chris darf ich fragen um welchem Beruf es sich handelt? Vielleicht kann man es nachvollziehen, warum die Frist so hoch angelegt ist...

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Da gibt es doch sehr viele Gründe. Z.B., um Langsamstartern ein gewisses Gefühl der Sicherheit zu geben, das war z.B. in meinem Unternehmen der Grund, also letztlich unüberlegte Schnellschüsse von beiden Seiten zu verhindern. Aber das ist doch letztlich einerlei, juristisch gesehen.

Und, man kann ja wenn es so gar nicht passt, auch einen Aufhebungsvertrag schließen mit kürzerer Ausstiegszeit.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 25.05.2021 15:15

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#7
 Von 
chris201
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchenderr):
@chris darf ich fragen um welchem Beruf es sich handelt? Vielleicht kann man es nachvollziehen, warum die Frist so hoch angelegt ist...


Es handelt sich um einen Handwerksberuf...ist etwas schwieriger, geeignetes Personal mangels Masse zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ändert aber nichts daran, dass Du den Vertrag unterschrieben hast.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Natürlich macht eine solche Regelung eher wenig Sinn,...


Wobei eine einzelvertragliche Regelung immer eine individuelle Regelung ist und im Einzelfall kann eine solche Regelung durchaus Sinn machen. Der AN hat die Sicherheit nicht kurzfristig seine Stelle zu verlieren und der AG die die Sicherheit das er nicht kurzfristig eine dringend benötigte Arbeitskraft verliert. Das diese Sicherheit zu Lasten der Flexibilität geht ist klar, aber da muss man sich halt festlegen was einem lieber ist.

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von chris201):
Probezeit/ Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sofern das Gesetz oder ein ggf. gültiger Tarifvertrag für Kündigungen seitens des Arbeitsgebers längere Kündigungsfristen vorschreibt, sind diese auch für seitens des Arbeitnehmers erklärte Kündigungen verbindlich.


Was ist mit diesen Regelungen vereinbart?

Das Gesetz sieht für Arbeitgeberkündigungen eine Frist von mehr als 3 Monaten zum Monatsende ab dem 10. Beschäftigungsjahr vor. Soll also vereinbart sein, dass vom 1. Beschäftigungstag ab bis zum 10. Beschäftigungsjahr beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden können soll? Dann wäre die Vereinbarung einer "Probezeit" sinnfrei - denn wenn während der ersten sechs Monate exakt zu denselben Bedingungen gekündigt werden kann wie in den nachfolgenden neuneinhalb Jahren, verliert die Bezeichnung "Probezeit" völlig ihre Berechtigung.

Die Vereinbarung einer Probezeit muss also "sinnvoll" gemeint gewesen sein. Das spricht dafür, dass beide Seiten für Kündigungen während der Probezeit das gewollt haben, was im Gesetz zur Probezeit vereinbart ist: nämlich eine "schnelle" Beendigungs-Möglichkeit des Beschäftigungsverhältnisses, wenn die Erprobung zum Entschluß geführt hat, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Unklar ist die Wendung "sofern das Gesetz längere Kündigungsfristen vorschreibt ...". Es bleibt nämlich zweifelhaft, auf welche Frist die "vom Gesetz für Arbeitgeberkündigungen vorgeschriebene längere Frist ( als für Arbeitnehmerkündigungen ) " bezogen sein soll:

a) "länger als die vereinbarten 3 Monate?" Das Gesetz schreibt für Arbeitgeber 4 Monate ab dem 10. Jahr vor.

b) "länger als vier Wochen"? Das Gesetz sieht nämlich anfangs DIESSELBE Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor; und behandelt beide Seiten unterschiedlich mit "längeren" Arbeitnehmer-Kündigungsfristen bereits ab dem 2. Beschäftigungsjahr.

Ein solches Verständnis hätte zur Folge, dass eine gesetzliche "Ungleichheit von längerer Arbeitgeberfrist und gesetzlicher Arbeitnehmer-Vierwochenfrist" schon ab dem 2. Jahr nivelliert würde zur beiderseitigen 1-Monatsfrist, nach 5 Jahren zur beiderseitigen 2-Monatsfrist.

RK

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