Hallo zusammen,
ich würde mich gerne beruflich umorientieren. Bin seit vielen Jahren angestellt im gleichen Unternehmen. Nun sieht mein Vertrag eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Laut BGB §622 Absatz 1, sind es jedoch ja "leidglich" 1 Monat, wenn der Arbeitnhemer gegenüber dem Arbeitgeber kündigt.
Habe ich die Möglichkeit die 3 Monate Kündigungsfrist unter Nennung der gesetzlichen Firsten auf einen Monat zu verkürzen oder sieht es da rein rechtlich schlecht aus, so dass ich an die 3 Monate laut AV gebunden bin?
Welche anderen Möglichkeiten, auch unter der Voraussetzung, dass mein Arbeitgeber mir eine kürzere Kündigungsfrist zuspräche, gäbe es?
Einen neuen potentiellen Arbeitgeber könnte die nicht kurzfristig zur Verfügung stehende Arbeitskraft ja bereits im Vorhinein hindern eine Anstellung in Betracht zu ziehen.
Danke Euch und viele Grüße
Kündigungsfrist AN gegenüber AG
Hallo,
vielleicht hilft dir dieser Beitrag zum Thema Kündigungsfristen weiter: https://www.stellenanzeigen.de/arbeitgeber/wecruit/wie-kuendige-ich-als-arbeitgeber-richtig/
Viele Grüße
Ein Aufhebungsvertrag.Zitat :Welche anderen Möglichkeiten,
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Zitat :Habe ich die Möglichkeit die 3 Monate Kündigungsfrist unter Nennung der gesetzlichen Firsten auf einen Monat zu verkürzen oder sieht es da rein rechtlich schlecht aus, so dass ich an die 3 Monate laut AV gebunden bin?
In so einem Fall hat die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist Vorrag vor der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Zitat :Welche anderen Möglichkeiten, auch unter der Voraussetzung, dass mein Arbeitgeber mir eine kürzere Kündigungsfrist zuspräche, gäbe es?
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist ein Aufhebungsvertrag natürlich möglich.
Zitat :Einen neuen potentiellen Arbeitgeber könnte die nicht kurzfristig zur Verfügung stehende Arbeitskraft ja bereits im Vorhinein hindern eine Anstellung in Betracht zu ziehen.
Sagen wir mal so:
Als Bewerber würde ich es mir ganz genau überlegen, ob ich bei einem AG anfangen würde, der mich nur dann einstellt, wenn ich kurzfristig zur Verfügung stehe. Eine Wartezeit von 3 Monaten nimmt nahezu jeder seriöse Arbeitgeber aktuell in Kauf, wenn er einen für ihn interessanten Mitarbeiter einstellen will.
In solchen Fällen wird aber häufig vereinbart, dass man zu einem Termin xx.xx.xxxx oder früher eingestellt wird. Das ermöglicht dem AN mit seinem alten AG erst dann über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, wenn er bereits einen festen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat.
Zitat :mein Vertrag eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vor.
Wenn diese Regelung gegenüber der gesetzlichen Regelung zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führt, ist sie unzulässig.
a) das Gesetz erlaubt jedenfalls vertragliche VERLÄNGERUNGEN der Arbeitnehmer-Kündigungsfrist, wenn sie für den Arbeitgeber (mindestens) genausolange ist.
b) die Vereinbarung einer beiderseitigen 3-Monatsfrist führt allerdings zu einer VERKÜRZUNG der Frist für Arbeitgeber-Kündigungen gegenüber der gesetzlichen Regelung ab Beschäftigungssdauern von 10 und mehr Jahren.
Grundsätzlich sind unwirksame Klauseln komplett unwirksam, und werden nicht geltungserhaltend ausgelegt.
RK
Zitat :In solchen Fällen wird aber häufig vereinbart, dass man zu einem Termin xx.xx.xxxx oder früher eingestellt wird. Das ermöglicht dem AN mit seinem alten AG erst dann über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, wenn er bereits einen festen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat.
Vielen Dank für den Hinweis, das werde ich auf jeden Fall im Hinterkopf behalten, da das natürlich äußerst wichtig ist, um einen sicheren Übergang von der einen zur nächsten Beschäftigung zu schaffen.
Zitat :b) die Vereinbarung einer beiderseitigen 3-Monatsfrist führt allerdings zu einer VERKÜRZUNG der Frist für Arbeitgeber-Kündigungen gegenüber der gesetzlichen Regelung ab Beschäftigungssdauern von 10 und mehr Jahren.
Mehr als Interessant, da ich davon ausgehe, dass mein AG die Klausel eingebracht hat, da viele bei uns im Betrieb, und da zähle ich mich auch zu, schon länger als 10 Jahre dort tätig sind.
Was genau steht im Vertrag? Ohne diese Information sind alle Antworten hier nur Glaskugel-Leserei.Zitat :Nun sieht mein Vertrag eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vor.
Da ich jetzt noch einmal extra in den AV geschaut habe, ist mir eine Formulierung aufgefallen, die sogar darauf hinweist, dass die Kündigungsfrist bei 4 Monaten liegt, da ich scon über 10 Jahre in der Firma bin:
Klausel 1: Das Arbeitsverhältnis kann von beiden parteien ordentlich nur mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Klausel 2: Die Parteien sind sich darüber einig, dass, sobald sich die Kündigungsfrist der Arbeitgeberin gesetzlich verlängert, sich auch die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers entsprechend verlängert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gleichen Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien gelten.
Und damit sind nahezu alle Antworten unbrauchbar. Einzig die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags bleibt.
Zitat :Da ich jetzt noch einmal extra in den AV geschaut habe, ist mir eine Formulierung aufgefallen, die sogar darauf hinweist, dass die Kündigungsfrist bei 4 Monaten liegt, da ich scon über 10 Jahre in der Firma bin:
Richtig, die Kündigungsfrist beträgt 4 Monate, wenn Du mehr als 10 Jahre, aber weniger als 12 Jahre im Unternehmen beschäftigt bist. Die Klausel ist auch wirksam.
Ich würde mir darüber allerdings nicht zuviele Gedanken machen, da jedenfalls in den Bereichen, in denen Fachkräftemangel herrscht die AG durchaus bereits sind, 4 Monate auf einen neuen Mitarbeiter zu warten. Ich kenne mehrere Fälle, bei denen der neue AG auch 6 Monate gewartet hat, weil der neue MA eine derart lange Kündigungsfrist hatte.
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