Kündigungsfrist AN länger als AG?

29. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
tini.kl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist AN länger als AG?

Hallo,

in meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich zwei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende habe. Für den Arbeitgeber gelten laut Vertrag die gesetzlichen Vorgaben laut §622 BGB. Ich bin seit 2,5 Jhren in dem Unternehmen. Bedeutet das, dass der AG mir mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen kann, ich aber zwei Monate Frist hätte?
Ich habe mal gehört, dass der AN nicht schlechter gestellt sein darf als der AG. Ich finde nur nichts valides dazu im Netz.Kann mir hier jemand mehr sagen? Ist die Klausel rechtens, oder darf meine Frist nicht länger als die meines Arbeitgebers (400-500 Mitarbeiter) sein?

Herzlichen Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mal gehört, dass der AN nicht schlechter gestellt sein darf als der AG. Ich finde nur nichts valides dazu im Netz.


§ 622 Abs. 6 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17430 Beiträge, 6486x hilfreich)

Goggle Mal § 622 BGB . Lt. Gesetz gelten für AN und für AG unterschiedliche Kündigungsfristen mit der Zeit - nach 2 Jahren verlängern sich die Fristen für AG Schritt um Schritt - oft sehen AV dann vor, dass für AN dieselben ansteigenden K-Fristen gelten wie für den AG.
Dein Fall ist vielleicht der erste hier im Forum bekannte, in dem es anders sein soll - und das geht nicht. Es sei denn, dass du dich irrst. Vielleicht postest du Mal den Wortlaut? Jedenfalls siehst du das richtig: Dat jeht nich.
Die Bestimmung ist ungültig mit dem schönen Nebeneffekt, dass der 622 gilt.

-- Editiert von blaubär+ am 29.05.2019 18:14

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tini.kl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön einmal.
Der genaue Wortlaut:
„Die Kündigungsfrist beträgt auf Arbeitnehmerseite zwei Monate, ansonsten richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

Verstehe ich das falsch?

Herzlichen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17430 Beiträge, 6486x hilfreich)

Nö, hast du richtig erfasst - voll daneben, die Klausel. Besonders spaßig der Teil mit 'ansonsten ...'

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ich würde es einfach auf sich beruhen lassen. Will der AN kündigen, dann tut er das einfach mit der gesetzlichen Frist. Es wäre noch ungewöhnlicher als die Klausel es schon ist, wenn dann der Arbeitgeber eine Kündigungssschutzklage einreichen würde (kann er das überhaupt?) - oder auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses klagen würde.

Kurz gesagt: Gegen gesetzeswidrige Klauseln muss man nicht vorgehen, sie sind von vornherein (ex tunc) nichtig, unwirksam und damit für die Tonne, wie es mein Prof. immer so schön subtil gesagt hat.

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