Hallo,
Dies hier ist meine erste Anfrage hier und ich hoffe ich krieg mein Anliegen irgendwie verständlich rüber und auch schnelle richtige Antworten.
Also ich möchte mein Arbeitsverhältnis schnellstmöglich kündigen. Momentan bin ich noch krank geschrieben. Und dies wird auch noch einige Moante andauern. Ich möchte mich nicht um eine Kündigungsfrist herummögeln, allerdings das Arbeitsverhältnis rechtzeitig kündigen das ich nicht mehr dort arbeiten muss und nach Geneseung in den neuen Job (den ich dann hoffentlich habe) einsteigen kann.
Laut meines Arbeitsvertrages (ist KEIN Tarifvertrag, da Privatunternehmen) steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Was für mich eigentlich heißt, dass ich bis zum 31.05.2010 meine Kündigung abgeben muss, um zum 31.08.2010 gekündigt zu haben.
Nun habe ich mal den §622 studiert.
Hier steht AN hat Frist von 1 Monat. Änderungen daran können nur in Tarifverträgen festgelegt werden. Und nur die Frist bei einer Kündigung durch AG kann länger sein. Da die Jahre vor dem 25 Lebensjahr nicht berücksichtig werden dürfen sind bei mir die 5 Jahre erst im September dieses Jahres erreicht. Was auch hier bedeutet 1 Monat Kündigungsfrist. Außerdem steht dort, dass die Kündigungsfrist nicht länger sein darf, als die des AG. Was ja nun heisst, dass ich auch höchstens 1 Monate Kündigungsfrist habe....
in älteren Versionen des §622 fand ich noch folgenden Zusatz ( [2] Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.) Da dieser nun nicht mehr dabi steht denke ich das er nicht mehr wirksam ist. Oder?
Liege ich damit richtig? Oder gilt (egal wie lang sie ist) die Kündigungsfrist die in meinem Arbeitsvertrag steht?
Danke frü eure Antworten
-- Editiert am 19.05.2010 04:07
Kündigungsfrist: Arbeistvertrag - Gesetz?!?
19.5.2010
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Frage vom 19.5.2010 | 04:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist: Arbeistvertrag - Gesetz?!?
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#1
Antwort vom 19.5.2010 | 09:37
Von
Status: Weiser (17780 Beiträge, 7994x hilfreich)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen vertraglich längere Kündigungsfristen vereinbaren als gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen. Das gilt, wenn die Frist für AG und AN gleich ist. Die gesetzliche Frist ist immer nur die Mindestkündigungsfrist. Wenn also die drei Monate auch für den AG gelten, dann gilt diese Frist.
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