Hallo,
ich möchte als Arbeitnehmer kündigen und frage mich, wie genau die Fristen nun sind.
Ich bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber seit 2015, jedoch war ich Anfangs bei einer ausländischen Niederlassung des Arbeitgebers tätig, und habe auch im Arbeitgeber dort gearbeitet.
Dann bin ich nach Deutschland gegangen und habe dort für die deutsche Niederlassung gearbeitet, dann gab es einen Wechsel zu einer Tochtergesellschaft 2018.
Zählt da nun für die Frist 2015? Oder 2018?
Vielen Dank!
Kündigungsfrist Arbeitgeber
21. September 2022
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Frage vom 21. September 2022 | 17:20
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitgeber
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#1
Antwort vom 21. September 2022 | 17:33
Von
Status: Legende (18393 Beiträge, 6749x hilfreich)
... und hat sich dein Vertrag geändert durch den Wechsel?
... und was steht in deinem AV zu den Kündigungsfristen?
Meine Vermutung: Es gilt eine durchgehende Beschäftigungszeit seit 2015.
#2
Antwort vom 21. September 2022 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (35556 Beiträge, 6047x hilfreich)
Die findet sich iaR im Arbeitsvertrag.ZitatKündigungsfrist Arbeitgeber :
Wenn du als Arbeitnehmer kündigen willst, steht das vermutlich auch dort.
Was steht denn zu Kündigungsfristen im aktuellen AV?ZitatZählt da nun für die Frist 2015? Oder 2018? :
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#3
Antwort vom 21. September 2022 | 17:36
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat... und hat sich dein Vertrag geändert durch den Wechsel? :
... und was steht in deinem AV zu den Kündigungsfristen?
Es gab keine Veränderung an dem Vertrag.
Und laut AV die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Laut Lohnabrechnung steht jedoch ein neueres Datum als Eintritt und eben nicht 2015, daher wundert mich das.
#4
Antwort vom 21. September 2022 | 17:55
Von
Status: Unbeschreiblich (48835 Beiträge, 17196x hilfreich)
ZitatUnd laut AV die gesetzlichen Kündigungsfristen. :
Dann ist es doch egal, weil Du unabhängig von der Betriebszugehörigkeit mit 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen kannst.
#5
Antwort vom 21. September 2022 | 18:49
Von
Status: Praktikant (637 Beiträge, 206x hilfreich)
ZitatLaut Lohnabrechnung steht jedoch ein neueres Datum als Eintritt und eben nicht 2015, daher wundert mich das. :
Die Lohnabrechnungen führen leicht in die Irre. Denn was oben als "Eintrittsdatum" steht, kann sich gerne mal ändern, insbesondere wenn Verträge verlängert werden oder jemand die Niederlassung wechselt. Wenn dann der Arbeitnehmer im Lohnbüro neu angelegt wird, gibt es auch ein neues Eintrittsdatum. Das hat aber nichts mit ihrem Arbeitsvertrag oder den arbeitsrechtlichen Betriebszugehörigkeit zu tun.
Wenn es bei Ihnen keine Veränderung an dem Arbeitsvertrag gab, dann spricht viel für eine Betriebszugehörigkeit ab 2015.
Wenn in ihrem Arbeitvertrag wirklich nicht mehr als
steht, dann würde tatsächlich eine Kündigung gem. § 622 I BGB gelten, also 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.ZitatUnd laut AV die gesetzlichen Kündigungsfristen. :
Lesen Sie unbedingt aber nochmal den ganzen Absatz zu den Kündigungsfristen. Steht da etwa sowas wie "Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gilt auch für den Arbeitnehmer" so würde für Sie eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des Monats gelten.
#6
Antwort vom 21. September 2022 | 20:37
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
Sie könnten, wenn es nicht explizit in ihrem Arbeitsvertrag steht, auch ihren Arbeitgeber fragen.
Denn gemäß §5 Nachwg muss der ihnen antworten und zwar auf noch mehr Sachen. Ob das hier strategisch jedoch zielführend ist, vermag ich nicht einschätzen zu können.
#7
Antwort vom 21. September 2022 | 20:43
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe nochmal es durchgelesen.
Tatsächlich steht da sowas, dass die Fristen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sind
#8
Antwort vom 22. September 2022 | 07:36
Von
Status: Legende (18393 Beiträge, 6749x hilfreich)
Zitatsteht da sowas, :
Dann bist du mehr als fünf und weniger als acht Jahre dort.
Da 'sowas' da steht, gilt wohl für dich nach deutschem Arbeitsrecht:
Zitat:§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) ....
(2) Für eine Kündigung ... beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
(Dass das so schwierig sein soll, einfach den Wortlaut der Klausel hinzuschreiben ....)
-- Editiert von User am 22. September 2022 07:39
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