Hallo an alle zusammen,
meine Freundin möchte nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit (inkl. Ausbildung) nach Jahrelangen Problemen endlich den Arbeitgeber wechseln.
Sie ist derzeit bis auf weiteres arbeitsunfähig krank und hat bereits eine Zusage bei einem neuen Arbeitgeber, der Sie ab dem 01. April einstellt.
In Ihrem recht einfach gehaltenen Arbeitsvertrag (als medizinische Fachangestellte) steht zur Kündigungsfrist einzig folgendes:
§ 11
Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
(3) Eine Probezeit ist nicht vereinbart.
(4) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift. Mehr steht dazu nicht im Arbeitsvertrag. Auch die Punkte (1) und (2) sind nicht aufgeführt.
Es ist aktuell nicht möglich, die Thematik beim Arbeitgeber zu erfragen, bzw. darüber mit dem AG zu sprechen.
Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Antworten.
Kündigungsfrist Arbeitnehmer - Vertrag sehr allgemein gehalten
24. Januar 2024
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Frage vom 24. Januar 2024 | 09:21
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitnehmer - Vertrag sehr allgemein gehalten
#1
Antwort vom 24. Januar 2024 | 09:52
Von
Status: Student (2247 Beiträge, 443x hilfreich)
Für mich ist das eindeutig. Die Kündigungsfrist beträgt für AG wie auch für AN 5 Monate zum Monatsende.Zitat :Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
#2
Antwort vom 24. Januar 2024 | 10:55
Von
Status: Legende (18141 Beiträge, 6067x hilfreich)
Nö, der ist im Punkt bezüglich der Kündigung sogar ganz präzise gehalten. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Monatsende.Zitat :Vertrag sehr allgemein gehalten
Das wird so nicht mehr funktionieren wenn der alte AG deine Freundin nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlässt.Zitat :eine Zusage bei einem neuen Arbeitgeber, der Sie ab dem 01. April einstellt.
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#3
Antwort vom 24. Januar 2024 | 13:07
Von
Status: Unbeschreiblich (129704 Beiträge, 41378x hilfreich)
Zitat :Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
Das dürfte nichtig sein
Längere Kündigungsfristen sind zwar erlaubt, aber nur unter gewissen Voraussetzungen.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber.
Will man vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, muss auch hinreichend klar vereinbart werden, dass z.B. die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl für die arbeitgeberseitige als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gelten sollen.
Da es daran hier fehlt, dürfte die Vereinbarung nichtig sein.
Im übrigen gehen Mängel in der Auslegung gehen regelmäßig zu lasten des Verwenders von AGB
Zitat :Das wird so nicht mehr funktionieren wenn der alte AG deine Freundin nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlässt.
Wieso?
Wenn die AU entsprechende Grundlagen hat, dann ist man nicht gehindert für einen anderen AG tätig zu werden.
Je nach Grund der AU würde ich auch eine außerordentliche Kündigung ins Auge fassen.
#4
Antwort vom 24. Januar 2024 | 13:09
Von
Status: Student (2247 Beiträge, 443x hilfreich)
Und genau das ist hier beschrieben.Zitat :Das dürfte nichtig sein
Längere Kündigungsfristen sind zwar erlaubt, aber nur unter gewissen Voraussetzungen.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber.
#5
Antwort vom 24. Januar 2024 | 13:23
Von
Status: Unbeschreiblich (129704 Beiträge, 41378x hilfreich)
Zitat :Und genau das ist hier beschrieben.
Nö, da steht einfach nur 5 Monate Kündigungsfrist. Es fehlt also das entscheidende, nämlich das für wen es gilt.
Im übrigen unterschreitet sie die Arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist, die aktuell 6 Monate beträgt.
#6
Antwort vom 24. Januar 2024 | 13:40
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 244x hilfreich)
Zitat :Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift.
Da hier keine Differenzierung nach den Vertragsparteien getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass hier beide Parteien gemeint sind, d.h. sowohl für den AN als auch den AG gelten 5 Monate.
#7
Antwort vom 24. Januar 2024 | 15:15
Von
Status: Student (2247 Beiträge, 443x hilfreich)
Für die Vertragsparteien ... oder warum steht der Satz wohl in einem Arbeitsvertrag? Und selbst im NachwG findet sich nicht, dass die Kündigungsfristen explizit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt werden müssen.Zitat :Nö, da steht einfach nur 5 Monate Kündigungsfrist. Es fehlt also das entscheidende, nämlich das für wen es gilt.
Garantiert nicht.Zitat :Im übrigen unterschreitet sie die Arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist, die aktuell 6 Monate beträgt.
#8
Antwort vom 24. Januar 2024 | 17:47
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 244x hilfreich)
Zitat :Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift. Mehr steht dazu nicht im Arbeitsvertrag. Auch die Punkte (1) und (2) sind nicht aufgeführt.
Hmm, vielleicht sind hier zwei Dinge zu trennen, um es klarer zu machen:
Zunächst mal bleibe ich dabei, dass, da hier keine Differenzierung nach den Vertragsparteien getroffen wurde, davon auszugehen ist, hier beide Parteien gemeint sind, d.h. sowohl für den AN als auch den AG gelten grundsätzlich erstmal 5 Monate. Eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist ist (in der Grenze des 622 VI BGB) zulässig.
Daneben stellt sich ja die Frage, wie es nach einer Beschäftigungszeit von 16 Jahren aussieht. Nach § 622 II Nr. 6 BGB wären es jetzt - für den AG- 6 Monate Kündigungsfrist. Dem steht allerdings die vertragliche Klausel entgegen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber außerhalb von Tarifverträgen oder § 622 V BGB ist jedoch unzulässig, die Folge wäre wohl die Nichtigkeit der Klausel.
Nichtige vertragliche Kündigungsbestimmungen sind durch ergänzende Vertragsauslegung oder ggf. gesetzliche Regelung zu ersetzen.
Da diese Klausel nach dem Wortlaut nicht zwischen den Parteien differenziert, kann aus meiner Sicht keine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die dazu führt, dass für den AG nunmehr 6 Monate, aber für den AN weiterhin nur 5 Monate gelten. Daneben kommen ergänzende Vertragsauslegung oder geltungserhaltende Reduktion bei AGB (um die dürfte es sich hier handeln) ohnehin nicht in Betracht.
Das heißt aus meiner Sicht: die Klausel ist unwirksam, es gilt das Gesetz. Dies sieht - für den Arbeitnehmer- allerdings nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 oder Monatsende vor.
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