Kündigungsfrist Arbeitnehmer - Vertrag sehr allgemein gehalten

24. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitnehmer - Vertrag sehr allgemein gehalten

Hallo an alle zusammen,

meine Freundin möchte nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit (inkl. Ausbildung) nach Jahrelangen Problemen endlich den Arbeitgeber wechseln.

Sie ist derzeit bis auf weiteres arbeitsunfähig krank und hat bereits eine Zusage bei einem neuen Arbeitgeber, der Sie ab dem 01. April einstellt.

In Ihrem recht einfach gehaltenen Arbeitsvertrag (als medizinische Fachangestellte) steht zur Kündigungsfrist einzig folgendes:


§ 11
Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats

(3) Eine Probezeit ist nicht vereinbart.
(4) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.


Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift. Mehr steht dazu nicht im Arbeitsvertrag. Auch die Punkte (1) und (2) sind nicht aufgeführt.

Es ist aktuell nicht möglich, die Thematik beim Arbeitgeber zu erfragen, bzw. darüber mit dem AG zu sprechen.

Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Antworten.




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2247 Beiträge, 443x hilfreich)

Zitat (von EneRoda):
Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
Für mich ist das eindeutig. Die Kündigungsfrist beträgt für AG wie auch für AN 5 Monate zum Monatsende.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18141 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von EneRoda):
Vertrag sehr allgemein gehalten
Nö, der ist im Punkt bezüglich der Kündigung sogar ganz präzise gehalten. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Monatsende.

Zitat (von EneRoda):
eine Zusage bei einem neuen Arbeitgeber, der Sie ab dem 01. April einstellt.
Das wird so nicht mehr funktionieren wenn der alte AG deine Freundin nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlässt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129704 Beiträge, 41378x hilfreich)

Zitat (von EneRoda):
Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Ende des Kalendermonats

Das dürfte nichtig sein

Längere Kündigungsfristen sind zwar erlaubt, aber nur unter gewissen Voraussetzungen.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber.
Will man vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, muss auch hinreichend klar vereinbart werden, dass z.B. die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl für die arbeitgeberseitige als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gelten sollen.
Da es daran hier fehlt, dürfte die Vereinbarung nichtig sein.
Im übrigen gehen Mängel in der Auslegung gehen regelmäßig zu lasten des Verwenders von AGB



Zitat (von -Laie-):
Das wird so nicht mehr funktionieren wenn der alte AG deine Freundin nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlässt.

Wieso?
Wenn die AU entsprechende Grundlagen hat, dann ist man nicht gehindert für einen anderen AG tätig zu werden.
Je nach Grund der AU würde ich auch eine außerordentliche Kündigung ins Auge fassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2247 Beiträge, 443x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte nichtig sein

Längere Kündigungsfristen sind zwar erlaubt, aber nur unter gewissen Voraussetzungen.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber.
Und genau das ist hier beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129704 Beiträge, 41378x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Und genau das ist hier beschrieben.

Nö, da steht einfach nur 5 Monate Kündigungsfrist. Es fehlt also das entscheidende, nämlich das für wen es gilt.

Im übrigen unterschreitet sie die Arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist, die aktuell 6 Monate beträgt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 244x hilfreich)

Zitat (von EneRoda):
Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift.

Da hier keine Differenzierung nach den Vertragsparteien getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass hier beide Parteien gemeint sind, d.h. sowohl für den AN als auch den AG gelten 5 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2247 Beiträge, 443x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, da steht einfach nur 5 Monate Kündigungsfrist. Es fehlt also das entscheidende, nämlich das für wen es gilt.
Für die Vertragsparteien ... oder warum steht der Satz wohl in einem Arbeitsvertrag? Und selbst im NachwG findet sich nicht, dass die Kündigungsfristen explizit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt werden müssen.

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen unterschreitet sie die Arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist, die aktuell 6 Monate beträgt.
Garantiert nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 244x hilfreich)

Zitat (von EneRoda):
Nun ist für uns nicht herauszulesen, ob dies für beide Vertragsparteien gilt, oder nur auf Arbeitgeberseite und hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer greift. Mehr steht dazu nicht im Arbeitsvertrag. Auch die Punkte (1) und (2) sind nicht aufgeführt.


Hmm, vielleicht sind hier zwei Dinge zu trennen, um es klarer zu machen:
Zunächst mal bleibe ich dabei, dass, da hier keine Differenzierung nach den Vertragsparteien getroffen wurde, davon auszugehen ist, hier beide Parteien gemeint sind, d.h. sowohl für den AN als auch den AG gelten grundsätzlich erstmal 5 Monate. Eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist ist (in der Grenze des 622 VI BGB) zulässig.

Daneben stellt sich ja die Frage, wie es nach einer Beschäftigungszeit von 16 Jahren aussieht. Nach § 622 II Nr. 6 BGB wären es jetzt - für den AG- 6 Monate Kündigungsfrist. Dem steht allerdings die vertragliche Klausel entgegen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber außerhalb von Tarifverträgen oder § 622 V BGB ist jedoch unzulässig, die Folge wäre wohl die Nichtigkeit der Klausel.
Nichtige vertragliche Kündigungsbestimmungen sind durch ergänzende Vertragsauslegung oder ggf. gesetzliche Regelung zu ersetzen.
Da diese Klausel nach dem Wortlaut nicht zwischen den Parteien differenziert, kann aus meiner Sicht keine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die dazu führt, dass für den AG nunmehr 6 Monate, aber für den AN weiterhin nur 5 Monate gelten. Daneben kommen ergänzende Vertragsauslegung oder geltungserhaltende Reduktion bei AGB (um die dürfte es sich hier handeln) ohnehin nicht in Betracht.
Das heißt aus meiner Sicht: die Klausel ist unwirksam, es gilt das Gesetz. Dies sieht - für den Arbeitnehmer- allerdings nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 oder Monatsende vor.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.784 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.661 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.