Kündigungsfrist Arbeitnehmer komischer Passus

8. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
flensburger100
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitnehmer komischer Passus

Moin zusammen,
bei mit im Arbeitsvertrag steht folgender Passus:
Nach Ablauf, ..., ist das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aus § 622 Abs 2 BGB kündbar. Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien gleichermaßen"

Ich bin jetzt 5 Jahre und 10 Monate in dem Unternehmen beschäftigt. Welche Frist gilt jetzt für mich? Für den Arbeitgeber gelten ja wohl 2 Monate

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18680 Beiträge, 6822x hilfreich)

... und für dich dann wohl ebenso. M.E. ist der zweite Satz sozusagen verstümmelt, er müsste besser bzw. konkreter lauten "Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist für den AG gelten ....", aber unverständlich ist die Klausel am Ende doch wohl nicht.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36500 Beiträge, 6151x hilfreich)

Zitat (von flensburger100):
Nach Ablauf, ...,
...der Probezeit...?

Dann bitte einfach den § 622 BGB mal nachlesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Zitat (von flensburger100):
Für den Arbeitgeber gelten ja wohl 2 Monate
Wie kommst du darauf? Was sind die beiden Parteien?

Wo sollte der komische Passus stehen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
flensburger100
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wo sollte der komische Passus stehen?
Signatur:
Ich schreib

naja der Satz: Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien gleichermaßen"
und 2 Monate da länger als 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt nach §622 Abs 2BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128195 Beiträge, 40948x hilfreich)

Zitat (von flensburger100):
Welche Frist gilt jetzt für mich?

Sofern anwendbar: die Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(659 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von flensburger100):
Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien gleichermaßen


Bedeutet nichts weiter, als das für Sie als Arbeitnehmer die gleichen (je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerten) Kündigungsfristen gelten wie für den Arbeitgeber. In Ihrem Fall mithin 2 Monate zum Ende des Monats.

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#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 704x hilfreich)

Zitat (von flensburger100):
bei mit im Arbeitsvertrag steht folgender Passus:
Nach Ablauf, ..., ist das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aus § 622 Abs 2 BGB kündbar. Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien gleichermaßen"


Dass sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer zur Kündigung unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere unter Einhaltung von gesetzlichen Fristenregelungen, insbesondere unter Einhaltung von in § 622 Absatz 2 BGB normierten Fristenregelungen berechtigt sind, ist selbstverständlich: "Es gilt das Gesetz" ist eine überflüssige Vertragsklausel.

Gemeint ( aber nicht zum Ausdruck gebracht ) ist vielmehr:
Für Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sind nach denselben Beschäftigungsdauern dieselben Kündigungsfristen einzuhalten, wie sie in § 622 Absatz 2 BGB in Abhängigkeit von der Dauer des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses für Kündigungen durch den Arbeitgeber vorgeschrieben sind.

"das Arbeitsverhältnis ist beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aus § 622 Abs 2 BGB kündbar."

Arbeitgeber können unter Einhaltung der Frist aus § 622 kündigen: ( "§ 622 Absatz 2 BGB: "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist .... nach 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende ... )

Arbeitnehmer können unter Einhaltung der Fristen aus § 622 Absatz 2 kündigen ( " Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist ... ) ---> gesetzliche Arbeitnehmer-Kündigungsfristen enthält § 622 Absatz 2 nicht.

"Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien gleichermaßen"

RK

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