Kündigungsfrist Arbeitsvertrag gemäß BGB

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Toto Dortmund
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag gemäß BGB

Ich beabsichtige meine Anstellung zu wechseln. Nun geht es um die Kündigungsfrist, dieich einhalten muss.
Am 02.05.2014 habe ich meine Tätigkeit bei meinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen. Zunächst erhielt ich einen befristeten Arbeitsvertrag bis 30.09.2015. Anschließend wurde der Vertrag nochmals befristet und dann zum 01.06.2016 entfristet.
Laut meines Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß BGB.

Die habe ich gelesen und hoffentlich richtig verstanden, da ich aber sauber aus dem Verhältnis aussteigen möchte, möchte ich mich doch absichern. Wie schaut meine Kündigungsfrist gemäß BGB aus?

Danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB.

Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass für den Arbeitnehmer dieselben Kündigungsfristen, wie für den Arbeitgeber gelten.

-- Editiert von schneechen am 27.01.2020 20:15

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Deine Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn es wirklich strikt nach Par. 622 BGB geht, dann hast du nach Absatz 1 eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 oder zum letzten eines Monats. Allerdings ist wirklich genau hinzuschauen, denn oft steht im nächsten Satz, das Verlängerungen der Kündigungsfristen, die den Arbeitgeber treffen, in gleicher Weise für den Arbeitnehmer gelten - das sind die Absätze 2 ff. Das hat Schneechen schon angemerkt.

-- Editiert von blaubär+ am 27.01.2020 21:29

-- Editiert von blaubär+ am 27.01.2020 21:32

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Ich muss mich meinen Vorredner ausdrücklich anschließen. Meine Antwort #2 gilt lediglich dann, wenn die verlängerten Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer gelten sollen.

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#5
 Von 
Bennoman
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Habe die Klausel auch drin stehen, dass sich beide Seiten verlängern. Beim Anruf einer Anwältin, sagte mir diese, der Teil wäre Unwirksam, weil im Text nirgends auf Paragraph 622 bezogen wird. Somit gelte das Gesetz und 4 Wochen, statt 8 Wochen bei mehr als 5 Jahren zugehörigkeit.

Stimmt dies? Bin jetzt wieder verunsichert, weil selbst die IHK in ihrer Vorlage für Arbeitsverträge, genau den Wortlaut hat, wie bei mir steht. Und das sollte Falsch sein?

Hier genau der Teil:
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich finde die Klausel ja auch ausreichend klar, aber ich bin eben auch kein Jurist. Welchen anderen Bezug auf ein Gesetz soll es denn geben, wenn nicht auf den Paragraphen 622 BGB? Und wer hier im Laienforum wollte schon einem ausgewiesenen Juristen widersprechen?

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#7
 Von 
Bennoman
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte ja sein können, jemand hat das schonmal gehabt. War leider nur telefonisch und daher bin ich verunsichert.
Ich werde erstmal eine Kündigung aufsetzen zum nächstmöglichen Termin und einem Datum in 4 Wochen. Dann ist, falls die Klausel doch rechtens ist, der nächstmögliche Termin wenigstens Wirksam.
Und wenn mein Chef nicht annimmt in 4 Wochen, kann ich die Berufsrechtsschutz immer noch in anspruch nehmen. Ist nur doof weil mein neuer Arbeitgeber nicht so recht weiß, wann er mit mir rechnen kann.

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