Kündigungsfrist Arbeitsvertrag zum Quartalsende

26. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Alex2209
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag zum Quartalsende

Hallo,

in meinem Arbeitsvertrag steht folgende Klausel:
Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer 6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.

Ich bin jetzt seit 18 Jahren und 7 Monaten angestellt. Zu welchem Datum kann ich heute kündigen?

Danke für die Hilfe!

Beste Grüße A.




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Zum 31.03.
Kündigung muss spätestens in KW 7 erfolgen.

Sie nehmen den letzten Tag im Quartal und rechnen 6 Wochen zurück. Landen Sie dann bei einem Tag nach heute, können sie zum Quartalsende kündigen.
Landen sie bei einem Tag vor heute, müssen Sie zum nächsten Quartal kündigen.

Die Klausel ist relativ üblich…

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40239 Beiträge, 6553x hilfreich)

Zitat (von Alex2209):
Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer 6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
Das gilt für dich, weil du kündigen willst.
...falls es nicht in Tarifverträgen o.s.ä. inzwischen anders geregelt ist.

Zitat (von Alex2209):
Zu welchem Datum kann ich heute kündigen?
Du kannst heute zum 31.3.25 kündigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Alex2209
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Welche Bedeutung hat denn der Satz:
Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
Bei 18 Jahren hat der AG doch eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Zählt das auch für mich?

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5940 Beiträge, 2617x hilfreich)

Du kannst bis Ende des Monats zum 31.7.2025 kündigen.

7 Monate sind es erst nach 20 Jahren

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7319x hilfreich)

Zitat (von Alex2209):
Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.

.... gilt dann auch für dich:
Zitat (von BGB 622):
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
...
...
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


-- Editiert von User am 26. Januar 2025 17:31

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Ich ziehe meine Antwort zurück.

Ich habe völlig überlesen, dass 18 Jahre Zugehörigkeit besteht.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40239 Beiträge, 6553x hilfreich)

Wozu dann der 1. Satz?
Und was ist ---zugunsten des AN--- wenn der noch 6 Monate da bleiben muss?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Ich verstehe den Satz auch völlig anders, aber ich vertraue dem blauen Bär

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7319x hilfreich)

Danke für das Vertrauen.
Im Forum hatten wir vor gar nicht langer Zeit eine ähnliche Anfrage und kontroverse Diskussion.
Satz 1 der Klausel besagt: 6 Wochen zum Quartalsende; Satz 1 besagt zudem: nur unter Einhaltung
Satz 2: nix da mit 'nur', denn Verlängerung der K-Frist für AG gem. BGB 622 (2) gilt genau so für AN

Zur Verlängerung der K-Frist kommt es ab 5 J Betriebszugehörigkeit: 2 Mon zum Monatsende.
Bleibt noch das Quartalsende aus Satz 1 - bleibt das bestehen, oder wird es abgelöst durch Monatsende? Natürlich kann man das harmonisieren und es bliebe bei 4 K-Terminen pro Jahr; m.E. kann man aber auch feststellen, dass die Klausel das nicht klärt - und Unklarheiten gehen zulasten des AG bei einem Formularvertrag.
Da schlage ich das für AN Günstigere vor.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Das BAG hat bereits entschieden, dass es sich bei "6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres" um eine einheitliche Bestimmung handelt, die nicht trennbar ist.

Aufgrund des folgenden Satzes:

Zitat (von Alex2209):
Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.

gilt daher eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende.

Aktuell kann somit der AN zum 31.07. kündigen.

Die gesamte Klausel ist daher nicht so auszulegen, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gelten würde.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7319x hilfreich)

Danke, hh. Gut zu wissen, dass das BAG da Klarheit geschaffen hat.
Das Aktenzeichen hast du nicht zufällig?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 244x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Danke, hh. Gut zu wissen, dass das BAG da Klarheit geschaffen hat.
Das Aktenzeichen hast du nicht zufällig?


BAG – 2 AZR 469/00, unter II. 3 b stehts m.E.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Es steht schon im Leitsatz des Urteils.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13405 Beiträge, 4797x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wozu dann der 1. Satz?

Um die ersten 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses abzudecken.

Danach gelten die verlängerten Fristen des § 622 Abs.2 BGB, da ab diesem Zeitpunkt die Fristen aus dem 1 Satz überschritten werden.

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