Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht folgende Klausel:
Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer 6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
Ich bin jetzt seit 18 Jahren und 7 Monaten angestellt. Zu welchem Datum kann ich heute kündigen?
Danke für die Hilfe!
Beste Grüße A.
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag zum Quartalsende
Zum 31.03.
Kündigung muss spätestens in KW 7 erfolgen.
Sie nehmen den letzten Tag im Quartal und rechnen 6 Wochen zurück. Landen Sie dann bei einem Tag nach heute, können sie zum Quartalsende kündigen.
Landen sie bei einem Tag vor heute, müssen Sie zum nächsten Quartal kündigen.
Die Klausel ist relativ üblich…
Das gilt für dich, weil du kündigen willst.Zitat :Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer 6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
...falls es nicht in Tarifverträgen o.s.ä. inzwischen anders geregelt ist.
Du kannst heute zum 31.3.25 kündigen.Zitat :Zu welchem Datum kann ich heute kündigen?
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Welche Bedeutung hat denn der Satz:
Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
Bei 18 Jahren hat der AG doch eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Zählt das auch für mich?
Du kannst bis Ende des Monats zum 31.7.2025 kündigen.
7 Monate sind es erst nach 20 Jahren
Zitat :Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
.... gilt dann auch für dich:
Zitat :(2) Für eine Kündigungdurch den Arbeitgeberbeträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
...
...
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
-- Editiert von User am 26. Januar 2025 17:31
Ich ziehe meine Antwort zurück.
Ich habe völlig überlesen, dass 18 Jahre Zugehörigkeit besteht.
Wozu dann der 1. Satz?
Und was ist ---zugunsten des AN--- wenn der noch 6 Monate da bleiben muss?
Ich verstehe den Satz auch völlig anders, aber ich vertraue dem blauen Bär
Danke für das Vertrauen.
Im Forum hatten wir vor gar nicht langer Zeit eine ähnliche Anfrage und kontroverse Diskussion.
Satz 1 der Klausel besagt: 6 Wochen zum Quartalsende; Satz 1 besagt zudem: nur unter Einhaltung
Satz 2: nix da mit 'nur', denn Verlängerung der K-Frist für AG gem. BGB 622 (2) gilt genau so für AN
Zur Verlängerung der K-Frist kommt es ab 5 J Betriebszugehörigkeit: 2 Mon zum Monatsende.
Bleibt noch das Quartalsende aus Satz 1 - bleibt das bestehen, oder wird es abgelöst durch Monatsende? Natürlich kann man das harmonisieren und es bliebe bei 4 K-Terminen pro Jahr; m.E. kann man aber auch feststellen, dass die Klausel das nicht klärt - und Unklarheiten gehen zulasten des AG bei einem Formularvertrag.
Da schlage ich das für AN Günstigere vor.
Das BAG hat bereits entschieden, dass es sich bei "6wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres" um eine einheitliche Bestimmung handelt, die nicht trennbar ist.
Aufgrund des folgenden Satzes:
Zitat :Eine gesetzliche Verlängerung zur Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
gilt daher eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende.
Aktuell kann somit der AN zum 31.07. kündigen.
Die gesamte Klausel ist daher nicht so auszulegen, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gelten würde.
Danke, hh. Gut zu wissen, dass das BAG da Klarheit geschaffen hat.
Das Aktenzeichen hast du nicht zufällig?
Zitat :Danke, hh. Gut zu wissen, dass das BAG da Klarheit geschaffen hat.
Das Aktenzeichen hast du nicht zufällig?
BAG – 2 AZR 469/00, unter II. 3 b stehts m.E.
Es steht schon im Leitsatz des Urteils.
Zitat :Wozu dann der 1. Satz?
Um die ersten 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses abzudecken.
Danach gelten die verlängerten Fristen des § 622 Abs.2 BGB, da ab diesem Zeitpunkt die Fristen aus dem 1 Satz überschritten werden.
Und jetzt?
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