Nach meinem Wissen beträgt die derzeitige gesetzliche Kündigungsfrist bei Eigenkündigung 4 Wochen zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag
einer Bekannten steht 6 Wochen zum Vierteljahresende.
Welche Frist hat in diesem Falle Vorrang? Die schlechtere aus dem Arbeitsvertrag oder die bessere aus der gesetzlichen Regelung?
Danke für eure Stellungnahmen und einen schönen Tag.
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Kündigungsfrist Eigenkündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

Die vertraglich festgelegte Regelung darf den AN nicht schlechter stellen als die gesetzliche.
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Wenn im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer keine längere Frist als für den Arbeitgeber gilt, dann gilt diese Frist.
Da der Kündigungsschutz bei kürzeren Kündigungsfristen eher wegfällt, wird im Arbeitsrecht regelhaft die längere Frist als günstiger für den Arbeitnehmer angesehen.
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Die vertragliche Frist hat in dem Fall vorrang, auch wenn das in dem Moment für den AN nicht so praktisch ist.
Besser wäre es, wenn man die komplette wörtliche Klausel dazu kennt. Es könnten sich noch andere Antworten ergeben.
-- Editiert 1000kleinesachen am 11.01.2012 09:24
Erst einmal Danke für die bisherigen Antworten.
Den Wortlaut im Vertrag habe ich nicht genau. Sinngemäß heißt es jedoch dort: In der Probezeit gilt für beide Vertragsparteien einen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende (Probezeit ist bereits vorbei
). Danach gilt für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vieteljahresende (wörtlich
).
Danke
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Das ist so gültig und es gilt die sechswöchige Frist zum Quartalsende.
Gesetzlich wäre die Frist übrigens nicht 4 Wochen zum Monatsende, sondern 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats gewesen.
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Danke für die Antworten!
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