Hallo,
meine Frage wurde hier in ähnlicher Form bereits gestellt, jedoch m.E. nicht so, dass die Antwort auf meinen Fall anzuwenden wäre.
Ich arbeite im ersten Berufsjahr nach dem Volontariat als Redakteurin bei einer Tageszeitung. Nun habe ich eine andere Stelle in Aussicht und möchte ggf. kündigen.
In meinem Arbeitsvertrag heißt es dazu:
"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen bzw. der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden." Gesetzlich hieße ja, vier Wochen. Laut Manteltarifvertrag für Tageszeitungen wären es aber sechs Wochen zum Jahresende.
Ich bin nicht Mitglied der Gewerkschaft, mein Arbeitgeber
hingegen ist im Arbeitgeberverband und die Bezahlung erfolgt nach Tarif.
Ist nach dem Günstigkeitsprinzip nun die Vier-Wochen-Regel für mich anwendbar? Oder bin ich an die sechs Wochen per Jahresende aus dem Tarifvertrag gebunden?
Für qualifizierte Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
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Kündigungsfrist - Günstigkeitsprinzip?
1. April 2014
Thema abonnieren
Frage vom 1. April 2014 | 23:24
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist - Günstigkeitsprinzip?
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#1
Antwort vom 1. April 2014 | 23:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Entschuldigung, im Manteltarifvertrag heißt es korrekt : "Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. (...) Günstigere Kündigungsfristen in betrieblichen Regelungen bleiben davon unberührt."
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#2
Antwort vom 2. April 2014 | 08:54
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1264x hilfreich)
Da es sich um einen Manteltarifvertrag handelt, geht wohl die Regelung im Individualvertrag vor. Diese Formulierung *tariflich beziehungsweise gesetzlich* gibt dir die Freiheit zu wählen.
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