Hallo,
es handelt sich um einen Kleinbetrieb, kein Tarifvertrag, Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre im Betrieb.
Im Arbeitsvertrag steht : „Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter einer Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden".
Ist dies rechtens oder gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten bei Kündigung durch Arbeitgeber.
Vielen Dank
Kündigungsfrist Kleinbetrieb durch Arbeitgeber
7. August 2024
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Frage vom 7. August 2024 | 11:22
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist Kleinbetrieb durch Arbeitgeber
#1
Antwort vom 7. August 2024 | 11:44
Von
Status: Student (2274 Beiträge, 448x hilfreich)
Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende ist immer kürzer als die gesetzlichen "sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats" (bei mind. 20 Jahren Beschäftigungsdauer). Damit ist die im Vertrag genannte K-Frist hier rechtlich gültig.Zitat:§ 622 BGB
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
...
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
#2
Antwort vom 7. August 2024 | 11:48
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke erstmal,
ich dachte dies gilt für Kündigung durch den Arbeitnehmer, hier handelt es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
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#3
Antwort vom 7. August 2024 | 11:55
Von
Status: Student (2274 Beiträge, 448x hilfreich)
Du hast recht ... ich habe tatsächlich den Eröffnungsbeitrag falsch gelesen.Zitat :Danke erstmal,
ich dachte dies gilt für Kündigung durch den Arbeitnehmer, hier handelt es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Also alles zurück:
Bei Kündigung durch den AG gelten die 7 Monate!
#4
Antwort vom 8. August 2024 | 09:32
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Zitat :Zitat:
§ 622 BGB
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
...
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Zitat :Also alles zurück:
Bei Kündigung durch den AG gelten die 7 Monate!
Warum soll der obere Absatz nun plötzlich doch nicht gelten?
#5
Antwort vom 8. August 2024 | 11:21
Von
Status: Heiliger (20258 Beiträge, 7337x hilfreich)
... einerseits wegen Abs. 2, der für AG mit der Zeit anwachsende K-Fristen festlegt und wegen Abs. (4) "Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden" - der Betrieb ist keinem TV angeschlossen.
#6
Antwort vom 8. August 2024 | 21:43
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Und was ist mit Absatz 5?
#7
Antwort vom 9. August 2024 | 07:42
Von
Status: Student (2274 Beiträge, 448x hilfreich)
§ 622 Abs 5 BGB bezieht sich nur auf Abs 1.Zitat :Und was ist mit Absatz 5?
Zitat:(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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