Kündigungsfrist Probezeit

15. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)
Kündigungsfrist Probezeit

Hallo, folgende Frage ich wollte meine Arbeitsverhältnis das am 1.08.2018 begonnen hat kündigen, nun ist folgende Klausel im Vertrag. es heißt innerhalb der Probezeit gilt eine Frist von 14 Tagen, für beide Parteien zum ende der Probezeit. Diese endet ja zum 31.01.2019, heißt das ab 1.02.2019 sind dies dann 4 Wochen, also reicht es nicht wenn ich am 1.02.19 meine kündigung abgebe das ich am 15.2.19 eine neue Stelle anfangen kann. Sozusagen müsste ich am 16.119 kündigen.


Gruß
Patrick

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Sozusagen müsste ich am 16.119 kündigen. Nö. Es würde völlig genügen, am 31.01. zu kündigen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sozusagen müsste ich am 16.119 kündigen. Nö. Es würde völlig genügen, am 31.01. zu kündigen.


okay danke, mich hat der satz zum ende der Probezit irritiert so kenne ich den nicht

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Nun, am 31.01. sind Sie ja noch in der Probezeit. Man muß nur sicherstellen, dass die Kündigung auch am selben Tag ankommt - also z. B. persönlich übergeben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Man muß nur sicherstellen, dass die Kündigung auch am selben Tag ankommt

Und das man dies dann auch beweisen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Ein Einwurf des Kündigungsschreibens um beispielsweise 23:55 Uhr wäre jedoch nicht ausreichend, unabhängig der Frage, ob man den Zugang beweisen kann.

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