Kündigungsfrist Probezeit

4. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
KummerKarl
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist Probezeit

Hallo, auch wenn sicher schon mal gefragt finde ich es nicht. Ich werde die Firma in der ich arbeite wahrscheinlich bald wieder verlassen weil ich ein besseres Angebot bekommen habe. In meinem Vertrag steht:

Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.

Ich habe am 01.09. begonnen. Meine Probezeit endet damit zum 28.02.2022. Heißt das, ich muss spätestens am 14.02.2022 die Kündigung einreichen? Oder geht es auch noch am 28.02. dann aber erst mit Austritt zum 31.03.? Danke

-- Editiert von KummerKarl am 04.02.2022 09:40

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16844 Beiträge, 6298x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Heißt das, ich muss spätestens am 14.02.2022 die Kündigung einreichen? Oder geht es auch noch am 28.02. dann aber erst mit Austritt zum 31.03.?

Das kommt darauf an, wann du raus willst aus deinem AV.

Kündigung bis 14/02/22 >> Vertragsende Ende Februar
Kündigung danach bis spätestens 28/02/22 >> Vertragsende Ende März.

Um jeweils zu dem oder zu dem anderen Termin aus dem AV zu kommen, muss die Kündigung am 14. oder ggf. eben 28. in Händen de AG sein.
Du kannst auch jetzt schon kündigen, um Ende Februar rauszukommen - es muss wirklich nicht der letzte Drücker sein.
Zu Ende März kündigen kannst du bereits nach dem 14. Februar, eine Gegenkündigung zum früheren Termin ist dann nicht mehr möglich.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16425 Beiträge, 5804x hilfreich)

blaubär+, dir ist aber schon bewusst, dass die Probezeit am 28.02 zu Ende sein wird? Eine Kündigung die während der Probezeit eingereicht wurde, aber erst 1 Monat nach Beendigung der PZ wirksam werden soll......... Welche Frist gilt? 2 Wochen oder 3 Monate?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16844 Beiträge, 6298x hilfreich)

@laie
.... auch eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit heißt noch Kündigung in der Probezeit.
Und da die Vereinbarung zur Kündigung in der Probezeit eben nicht lautet 14 Tage(nach §622 Abs.3 BGB),sondern 2 Wochen zum Ende des Kalendermonats, kann kummerkarl bis zum 28/02 nur zu Monatsende März kündigen und zu keinem anderen Termin (sinnvollerweise).

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16425 Beiträge, 5804x hilfreich)

Danke für die Aufklärung, war mir so nicht bewusst.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16425 Beiträge, 5804x hilfreich)

Danke für die Aufklärung, war mir so nicht bewusst.

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#6
 Von 
KummerKarl
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo nochmal, danke erstmal. Ich habe mich leider verlesen :augenroll: . Jetzt ganz genau aus dem Vertrag:

"Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Anstellungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Anstellungsvertrag unter einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen"

Meine Probezeit endet am 28.02. Wenn ich also zum 31.03. raus möchte, muss die Kündigung spätestens am 28.02. im Original beim Arbeitgeber sein, korrekt?

-- Editiert von KummerKarl am 04.02.2022 15:24

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Wenn ich also zum 31.03. raus möchte, muss die Kündigung spätestens am 28.02. im Original beim Arbeitgeber sein, korrekt?


Ja

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16844 Beiträge, 6298x hilfreich)

... dann bleibt nur die Option, vor Ende dieses Monats zum Monatsende März zu kündigen.
Du machst keinen Fehler 'jetzt schon' zu kündigen - eine Möglichkeit der Gegenkündigung gibt es für den AG nicht. (Wenn es nicht Gründe gibt, bis zum letzten Tag zu warten.)

:???:
---- Wie jemand sich da 'verlesen' haben können soll, will mir nicht wirklich so recht einleuchten. ----

-- Editiert von blaubär+ am 04.02.2022 17:27

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39243x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
eine Möglichkeit der Gegenkündigung gibt es für den AG nicht.

Um Missverständnisse zu vermeiden: der Arbeitgeber kann selbstverständlich kündigen. Auch die Möglichkeit einer "Gegenkündigung" gibt es, nur sind die Anforderungen daran sehr hoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
KummerKarl
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo nochmal, zunächst mal vielen Dank für die hilfreichen Tips.

Selbstverständlich versuche ich natürlich nicht zu spät zu kündigen also möglichst vor dem 28.2. Bedingt dadurch, dass es aber leider zu etwas Verzögerungen kommt mit meinem neuen Arbeitsvertrag wird es wahrscheinlich sehr eng werden und deswegen kann es darauf hinauslaufen, dass ich tatsächlich erst am 28.2. die Kündigung einreichen kann. Dazu nun noch eine Frage:

Der Hauptsitz meines Arbeitsgebers (ca. 500 Angestellte) und meines Vorgesetzten befindet sich in Berlin. Die Firma hat aber eine Niederlassung in Hamburg. Hamburg ist auch mein arbeitsvertraglicher Arbeitsort. Die Kündigung gilt doch als dann als fristwahrend eingereicht, wenn ich das originale Kündigungsschreiben in der Niederlassung in Hamburg am 28.02. abgebe und mir vom Sekretariat quittieren lasse, korrekt? Ich werde meinen Vorgesetzten natürlich vorab/parallel informieren.


-- Editiert von KummerKarl am 16.02.2022 10:15

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16844 Beiträge, 6298x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Ich werde meinen Vorgesetzten natürlich vorab/parallel informieren.

Rechtlich bringt dir das nichts an Sicherheit.
Wenn 'Hamburg' dich angestellt hat, ist die Kündigung in Hamburg auch richtig

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30503 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Meine Probezeit endet damit zum 28.02.2022.
Zitat (von KummerKarl):
dass ich tatsächlich erst am 28.2. die Kündigung einreichen kann
Beachte bitte, dass die Kündigung am 28.2. beim AG vorliegt, sie also am 28.2. in dessen *Machtbereich* gelangt ist.

In HH wird sicher kein Rosenmontags-Schließmechanismus gelten, aber ICH würde die Kündigung trotzdem am Fr. 25.2. persönlich vorlegen. An diesem Tag wüsste ICH vermutlich schon, ob mein neuer AV in trockenen Tüchern ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
KummerKarl
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
n HH wird sicher kein Rosenmontags-Schließmechanismus gelten, aber ICH würde die Kündigung trotzdem am Fr. 25.2. persönlich vorlegen.


Das ist mein Plan es am Freitag den 25.02. in Hamburg vorzulegen und quittieren zu lassen. Sollte dann ja fristwahrend sein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30503 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Das ist mein Plan
Ja, das ist dann auf jeden Fall fristwahrend.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39243x hilfreich)

Zitat (von KummerKarl):
Das ist mein Plan es am Freitag den 25.02. in Hamburg vorzulegen und quittieren zu lassen.

Schlechter Plan ...

Wie sieht denn Plan B aus?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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