Genauer Wortlaut laut Arbeitsvertrag:
"Innerhalb der unter XYZ vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten vier Wochen 2 Arbeitstage, ab der fünften Woche bis zum Ablauf des zweiten Monats 1 Woche, ab dem dritten Monat 2 Wochen."
Die eigentliche Frage bezieht sich auf den Umstand, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Anfang, sondern Ende eines Monats begonnen hat und wann der 2. Beschäftigungsmonat endet.
Ist der Ablauf des 2. Monats der selbe Zeitpunkt, egal ob das Arbeitsverhältnis am 1.9 oder am 30.09 begonnen hat und jeweils der 31.10? Je nach Startzeitpunkt und wer die Kündigung ausspricht ist also entweder der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Vorteil/Nachteil mit einer kürzeren/längeren Kündigungsfrist.
Im letzten Fall würde die eine Woche lang dauernde Kündigungsfrist ja nur für ein paar Tage dauern. Es geht also quasi direkt von 2 Tagen (innerhalb der ersten 4 Wochen) auf die 2 Wochen ab dem 3. Monat über.
Oder gelten volle Beschäftigungsmonate? Gilt der eigentliche Sinn des Vertrags, der eine angemessene Staffelung vorsieht? Ist die Formulierung zu schwammig? Kann sie so oder so ausgelegt werden?
-- Editiert von User am 26. November 2022 13:04
Kündigungsfrist Probezeit "innerhalb der ersten 3 Monate", wie ist der Monat rechtlich definiert
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn der AV am 30.09. beginnt, endet der zweite Beschäftigungsmonat am 30.11.
ZitatWenn der AV am 30.09. beginnt, endet der zweite Beschäftigungsmonat am 30.11. :
Kannst du mir bitte eine Erklärung zu der Aussage geben? Ich habe aus Gründen der Anonymisierung nur Beispieldaten genommen und hier das extrem mit nur einem einzigen Tag im angefangen Monat. In meinem konkreten Fall war der Start der 24. Oktober diesen Jahres und ich möchte nun wissen ob ich im Dezember 1 Woche oder 2 Wochen Kündigungsfrist habe.
Also ob der dritte Monat schon im Dezember anfängt oder erst Januar ist.
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Was ich mir als Erklärung durch den Wortlaut vorstellen kann.
"Ab der 5. Woche bis zum Ablauf des 2. Monats" ist ein definierter Zeitraum, den es deshalb also geben muss.
Ergo müsste es innerhalb des 2. Monats mindestens eine 5. Woche und eine weitere geben, sonst fällt dieser 2. Monate in den nächsten?
Monate sind, wenn zusammenhängen ja Kalendermonate. Allgemeine 30 Tage Berechnung laut BGB $191 nur bei nicht aufeinander folgenden Monaten.
Wenn der AV also zwischen Anfang und Mitte des Monats beginnt ist das Ende des 2. Beschäftigungsmonats wirklich im 2. Kalendermonat wo auch gearbeitet wurde?
Wer aber zum Ende des Monats Anfängt hat das Ende des 2. Beschäftigungsmonats erst im 3. Kalendermonat wo auch gearbeitet wurde?
Also ob der dritte Monat schon im Dezember anfängt oder erst Januar ist. Der dritte Monat fängt am 24.12. an.
ZitatAlso ob der dritte Monat schon im Dezember anfängt oder erst Januar ist. Der dritte Monat fängt am 24.12. an. :
Ah danke. Jetzt habe ich das Prinzip endlich verstanden.
Ich habe einfach nur viel zu kompliziert gedacht.
Monat ist genau der Tag im nächsten Monat und hat nichts mit den Kalendermonaten zu tun.
Genau dasselbe wie bei der Probezeit. Wenn du am 13.01 anfängst und 6 Monate hast, dann endet die Probezeit am 12.06.
24.10 - 20.11 = 2 Tage (ersten 4 Wochen)
21.11 - 23.12 = 1 Woche (5. Woche bis Ende 2. Monat)
24.12 - 23.04 = 2 Wochen (ab 3. Monat bis Ende Probezeit)
ab 24.04 = gesetzliche Regelung
Danke noch mal und Entschuldigung für das "dumme" Nachfragen. Manchmal steht man einfach auf dem Schlauch.
Zitat"Innerhalb der unter XYZ vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten vier Wochen 2 Arbeitstage, ab der fünften Woche bis zum Ablauf des zweiten Monats 1 Woche, ab dem dritten Monat 2 Wochen." :
Nach § 622 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen (...) gekündigt werden. Gemäß § 622 Absatz 3 BGB kann bei einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
EINZELVERTRAGLICHE Vereinbarungen einer KÜRZEREN Frist als ... vier Wochen ( z.B. 2 Tage bzw. 1 Woche während Probezeiten ) sind grundsätzlich unzulässig ( außer bei "Aushilfen" und in "Kleinunternehmen", § 622 Absatz 5 BGB ).
---> Eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen während Probezeiten kann nur in einem TARIFVERTRAG vereinbart werden, § 622 Absatz 4 BGB.
Ergebnis: der AN kann während der gesamten Probezeit mit der "unwirksam" kürzen Kündigungsfrist kündigen, der Arbeitgeber nur mit der gesetzlichen 2-wöchigen Frist.
RK
ZitatErgebnis: der AN kann während der gesamten Probezeit mit der "unwirksam" kürzen Kündigungsfrist kündigen, der Arbeitgeber nur mit der gesetzlichen 2-wöchigen Frist. :
Es gibt einen Tarifvertrag und die fristen sind rechtmäßig.
Es ging einzig und allein um die Definition des Begriffs Monat in dem Zusammenhang.
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