Kündigungsfrist - Was gilt hier als "Werktag"?

25. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.10.2010 11:57:28
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist - Was gilt hier als "Werktag"?

Hallo!

Bin seit ca. 2 Jahren in meiner jetzigen Firma beschäftigt und jetzt auf der Suche nach was neuem.

In meinem Arbeitsvertrag steht unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" folgendes:

"Das Arbeitsverhältnis endet nach dem jeweiligen gesetzlichen Reglement oder wenn durch Rentenbescheid eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern bestimmt ist.

Vorher kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hier 14 Werktage ohne festes Ende."

Nun meine Frage: Wann muss ich spätestens meine Kündigung abgeben, wenn ich zum 15.08.09 kündigen will?
Was gilt hier als "Werktag", meiner Meinung nach von Mo. - Fr., da wir samstags nicht arbeiten?
14 Tage würde wahrscheinlich heißen, Abgabe der Kündigung spätestens am 28.07.09.
Vielleicht kann mir jemand helfen, der sich damit auskennt.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Hier die gesetzliche Frist für Arbeitnehmer:

§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Da die Vereinbarung in Ihrem Vertrag somit rechtswidrig ist, und wenn der Arbeitgeber Sie nicht gehen lassen will, kann es Probleme geben.

Werktage sind immer Montag bis Samstag.


-- Editiert am 25.07.2009 15:45

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#2
 Von 
guest-12306.10.2010 11:57:28
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das der AG mich nicht gehen lassen würde, glaub ich nicht. Der ist momentan über jeden froh, der von sich aus die Firma verlässt.
Also meinen Sie, die Regelung aus meinem AV ist rechtswidrig?
Mir käme sie sehr recht, denn ich bin um jeden Tag dankbar, den ich nicht mehr in dieser Firma arbeiten muss.

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

//.... denn ich bin um jeden Tag dankbar, den ich nicht mehr in dieser Firma arbeiten muss.

... rechtswidrig heißt, dass statt der vertraglichen die gesetzlichen regelungen greifen. in deinem fall also die längere frist von vier wochen. wenn der AG dich aber gerne ziehen lässt, wird er nichts dagegen haben, im beiderseitigen einvernehmen die kürzere frist zu nehmen, zumal sie ja wohl von ihm aus in den vertrag eingeflossen ist.

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#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Hallo,

wenn Du in der glücklichen Lage bist/wärest einen neuen Arbeitgeber an der Hand zu haben, der Dich frühmöglichst sehen will, dann ist es für alle drei Seiten eine Win-Win-Win-Sutation,. den alten Chef um eine entsprechend frühe Aufhebung des Vertrages zu bitten.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Werktage sind übrigens alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Wenn nur die Tage gemeint sind, an denen gearbeitet wird dan hätte es Arbeitstage und nicht Werktage heißen müssen.

Die Kündigung muss also spätestens am 30,07. bei Deinem AG sein. Abgesehen davon ist die Verinbarung dieser Kündigungsfrist eigentlich unwirksam. Darauf kann sich nach meiner Einschätzung der AG aber nicht berufen.

Im Gegensatz zu den vorherigen Antworetn bin ich daher der Auffassung, dass Du unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist kündigen kannst.

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#6
 Von 
Mike90
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist durchaus legitim eine Kündigsfrist von 14 Tagen also 2 Wochen den Arbeitnehmer einzurichten, nur der Arbeitgeber ist an eine 4 Wochen Regelung gebunden und ab einer Betriebszugehörigt ab 5 Jahren sind es dann sogar 2 Monate, also kannst du auch am 30 zum 15 des nächsten Monats kündigen, du kannst nartürlich auch schon früher kündigen aber zum selben Termin also zum bsp. am 1.8 zum 1.10 etc......

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"###Bewerten####nur zu###"

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