Kündigungsfrist als Prokurist

7. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
icefight68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist als Prokurist

Zunächsteinmal die Rahmenbedingungen:

Ich bin 1992 in ein Unternehmen (GmbH, ca. 25 MA) eingetreten und habe seinerzeit einen schriftlichen Arbeitsvertrag als Angestellter erhalten.

Im Jahr 2000 wurde aus dieser Mutter-GmbH eine 100% Tochter-Gesellschaft ausgegliedert. Auf meinen Wunsch bin ich in diese GmbH gewechselt. Zu diesem Zeitpunt wurde kein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag oder eine Änderung/Ergänzung zum Arbeitsvertrag erstellt.
In dieser Gesellschafft bin ich nun seit 2009 als Prokurist mit Einzelprokura beschäftigt. Auch dies wurde lediglich im Handelsregister eingetragen. Es gab eine Änderung im bestehnden Arbeitsvertrag.

In 2012 wurde die GmbH mittels eines Asset-Deals verkauft. Alle Inhalte inkl. Mitarbeiter wurden in eine neue GmbH überführt. Ich konnte damals wählen den alten Vertrag zu behalten oder einen neuen Vertrag zu bekommen. Ich hatte mich dazu entschlossen meinen alten Vertrag zu behalten.

Jetzt mein konkretes Anliegen:
ich trage mich mit dem Gedanken das Unternehmen ggf. zu verlassen. Im Moment sind in der GmbH ca. 35 Leute fest beschäftigt. In meinen aktuellen Vertrag aus 1992 ist die Kündigungsfrist (wortlautmäßig) wie folgt festegelegt:
"... beide Parteien können im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden.."
Was heißt das in meinem Fall denn genau?

Weiterhin ist eine "Wettbewerbs-Verbot" von 6 Monaten festgeschrieben. Ist das so noch gültig bzw. wie könnte man das "aushebeln"?

Noch eine Anmerkung zu meiner Tätigkeit als Prokurist: ich sehe mich nicht als "leitend" tätig in der Form, das ich z.B. Personal einstelle oder entlasse. Ebenso wenig gebe ich z.B. Strategien vor. Alle "wichtigen" Entscheidungen gehen über den Tisch des GF. Meine Prokura beschränkt sich auf das Tagesgeschäft, um z.B. Mitarbeitern Weisungen zu geben oder rechtsverbindliche Bestellungen auszuführen oder den GF bei Abwesenheit zu vertreten. Neben mir gibt es einen weiteren, gleichgestellten Prokuristen.

Kann mir jemand helfen? Besten Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Ich schätze, dass von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, um die K-Frist zu bestimmen, folglich bist du über 20 Jahre dabei und kannst mit 7 Monaten Vorlauf zum Monatsende kündigen.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

Die verlängerte Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB betreffen aber erstmal nur Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer gelten sie nur, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Anhand der vom TE zitierten Passage aus dem Vertrag kann ich aber nicht erkennen, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Es wurde nur eine Passage zitiert nach der beide Parteien im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden können. Die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer beläuft sich aber gem. § 622 Abs. 1 BGB auf vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Wenn also nicht noch irgendwo im Vertrag der Hinweis darauf enthalten ist, dass die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gelten, dann gilt auch für einen Prokuristen, der nunmal auch nur Arbeitnehmer ist, eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)


Das sehe ich genauso wie Eidechse. Die verlängerte Kündigungsfrist gilt für den Arbeitnehmer nur, wenn dies im Vertrag explizit festgelegt wurde.


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"Meine persönliche Meinung"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icefight68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die guten Hinweise.

Kann auch jemand was zum Wettbewerbs-Verbot sagen?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist grundsätzlich möglich. Ob es auch wirksam vereinbart wurde, hängt von der Ausgestaltung im konkreten Fall ab. Unter anderem müsste eine sog. Karenzentschädigung geregelt sein.

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