Kündigungsfrist aushilfe, alter vertrag vollzeit

12. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb470092-37
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist aushilfe, alter vertrag vollzeit

Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen.

Ich arbeite seit 12 jahren in einem Betrieb, habe einen Vertrag von 2008 als ich nach der Ausbildung als vollzeitkraft eingestellt wurde. Aber später war ich nur noch als Aushilfe dort tätig (Abi nachgeholt, aktuell studium), Gehalt etc haben wir immer mündlich ausgemacht). Nun habe ich ende juni gekündigt und mir wird der vertrag aus 2008 hingelegt dass ich da bis Quartalsende (also 30.09.) arbeiten müsse. Ich bin davon ausgegangen dass ich ende juli da weg bin. Das geht mir sehr auf die Psyche und ich will da einfach nicht mehr länger arbeiten. Haben meine chefs recht??

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christof H. Böhmer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Letztlich kann man das nur nach Prüfung des Vertrages sagen.

Dem Grunde nach kann man aber auch für den Arbeitnehmer eine längere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende wirksam vereinbaren.

Es gibt aber in Deutschland keine Zwangsarbeit. Der Arbeitgeber könnte also allenfalls Schadensersatz geltend machen (meist aber schwierig hier einen bezifferbaren kausal hervorgerufenen und vom Arbeitgeber nicht zu vermeidenden Schaden darzulegen) und/oder unterbinden, dass Sie für einen Dritten tätig werden (dies könnte er innerhalb der Kündigungsfrist, wenn der Dritte ein Konkurrent ist).

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#2
 Von 
fb470092-37
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Frage: ist der vertrag überhaupt rechtens? Die chefs berufen sich darauf. Aber mein Gehalt, Urlaubstage etc haben sich doch komplett geändert (mündliche)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von fb470092-37):
Frage: ist der vertrag überhaupt rechtens?

Woher sollen wir das wissen, ohne den Inhalt zu kennen?

Zumindest ist es üblich und rechtens Teile des Vertrages (z.B. Stundenanzahl) zu ändern und andere nicht betroffene Teile bleiben gültig.

Somit könnte die Kündigungsfrist auch gültig sein.


Genauer Wortlaut der Klausel zur Kündigung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Aber mein Gehalt, Urlaubstage etc haben sich doch komplett geändert (mündliche)

nee - eben nicht komplett, sondern nur Teile des Vertrages und andere sind gleich geblieben.
Bleibt noch ein Aufhebungsvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb470092-37
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch für Ihre Antwort. Ich bin leider nicht Jurstin, wahrscheinlich habe ich mich unklar ausgedrückt.
Ich wollte wissen ob der "alte" vertrag noch überhaupt gültig ist weil wir seit Jahren immer nur mündlich Teile davon geändert haben.

Aufhebungsvertrag wollen sie nicht. Ich muss also tatsächlich bis 30.9. da bleiben? Bringt doch keinem was wenn ich da als unmotivierte Mitarbeitern da rumsitze oder mich krankschreiben lasse immer wieder

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... damit hast du freilich recht - deswegen solltest du dich mit dem Nein auch nicht zufrieden geben und weiter bohren. Ich schätze, dass die noch nachgeben werden.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Ich wollte wissen ob der "alte" vertrag noch überhaupt gültig ist weil wir seit Jahren immer nur mündlich Teile davon geändert haben.

Ja klar. Wenn immer nur Teile mündlich geändert wurden, dann bleiben die Teile, die nicht geändert wurden, weiter gültig.

Zitat:
Ich muss also tatsächlich bis 30.9. da bleiben?

Ja.

Zitat:
Bringt doch keinem was wenn ich da als unmotivierte Mitarbeitern da rumsitze oder mich krankschreiben lasse immer wieder

Stimmt. Vernünftige Arbeitgeber sehen das auch ein und sind froh, unmotivierte Mitarbeiter loszuwerden. Aber wenn der Arbeitgeber nicht vernünftig ist, was will man da machen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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