Kündigungsfrist befristeter Vertrag im öffentl. Dienst § 30 TV-L nicht erwähnt

15. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Startpow
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist befristeter Vertrag im öffentl. Dienst § 30 TV-L nicht erwähnt

Hallo zusammen,

ich habe eine interessante Frage für alle im öffentlichen Dienst der Länder.

Hier die Situation:
Momentan arbeite ich in einem befristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Ich möchte gerne eine andere Arbeitsstelle suchen und dementsprechend kündigen.
Obwohl mein Arbeitsvertrag sich im Absatz zur Kündigungsfrist ausschließlich auf den § 34 TV-L bezieht, habe ich gelesen, dass bei befristeten Arbeitsverträgen nach § 30 TV-L eine andere Kündigungsfrist gilt. In meinem Arbeitsvertrag wird der § 30 TV-L jedoch überhaupt nicht erwähnt.

Welche Kündigungsfrist gilt jetzt? Greift § 30 TV-L immer in befristeten Verträgen des öffentlichen Dienstes der Länder, auch wenn er im Arbeitsvertrag gar nicht erwähnt wird?

Danke schon einmal für Hilfe und Ratschläge!

Viele Grüße

Paul

-- Editiert von Startpow am 15.04.2022 20:00

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Startpow):
Obwohl mein Arbeitsvertrag sich im Absatz zur Kündigungsfrist ausschließlich auf den § 34 TV-L bezieht

Dann wird dieser § 34 TV-L wohl gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Vorab: das kommen und gehen gerade von jüngeren Mitarbeitenden ist in dem Betrieb nicht unüblich sondern eher gewünscht. Sprechen sie hier mit der Personalabteilung.

Zum Thema:

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wird dieser § 34 TV-L wohl gelten.


Das sehe ich nicht so einfach. Da nicht zum Nachteil des AN vom Tarifvertrag abgewichen werden darf.

Die Frage ist eher, ist der AG überhaupt Tarifpartei? Wenn es eine gGmbH ist wird oftmals nur in Teilen der TV einbezogen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Das sehe ich nicht so einfach. Da nicht zum Nachteil des AN vom Tarifvertrag abgewichen werden darf.

Das ist richtig. Frage bloß, ob hier zum Nachteil abgewichen wird.
Nach meiner Einschätzung sollte hier § 34 durchaus gelten.


Zitat (von TV_L-34):
§ 34Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
...


Zitat (von TV_L-30):
§30 (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
...

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Startpow könnte darlegen, welche Differenzen sich für seine Situation ergeben, wenn er oder sie nebeneinanderstellt, was sich genau aus der Anwendung des einen oder des anderen ergäbe. Dann würde klarer, worin ggf. ein Nachteil bestünde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dann würde klarer, worin ggf. ein Nachteil bestünde.


Der 30 sieht am Anfang die Kündigung zum Monatsende vor, der 34 immer zum Quartal. Der 30 hat die längeren fristen ab zwei Jahren und hier ist m.e. der klare "Vorteil" des 30 zusehen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der kettenbefristung bis 6 Jahre im Wissenschaftsbetrieb, sodass ich dazu neige den 30 als günstiger zu erachten.

Wenn(!), was für mich noch nicht ausgemacht ist, der AG Tarifpartei ist, wäre die für mich interessante Frage ob hier für den AN im Hinblick auf die AGB Kontrolle ein Wahlrecht besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Alter Mann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Startpow):
Obwohl mein Arbeitsvertrag sich im Absatz zur Kündigungsfrist ausschließlich auf den § 34 TV-L bezieht, habe ich gelesen, dass bei befristeten Arbeitsverträgen nach § 30 TV-L eine andere Kündigungsfrist gilt. In meinem Arbeitsvertrag wird der § 30 TV-L jedoch überhaupt nicht erwähnt.

Das würde mich etwas verwundern. Arbeitgeber im öD benutzen meist (fast immer), die Standardarbeitsverträge, die die Arbeitgeberverbände empfehlen, bzw. das jeweilige Bundesland vorgibt. In diesen Arbeitsverträgen wird auch wohl immer auf die Geltung des jeweiligen Tarifvertrages hingewiesen.
Je nach Vertragsart wird auch auf besondere Regelungen z.B. für Teilzeitbeschäftigte, befristete Verträge etc. hingewiesen.
Hier kann man sich nun lange trefflich über die Anwendung einzelner Regelungen streiten, solange der Inhalt des ganzen Arbeitsvertrages nicht bekannt ist. Unabhängig davon bin ich mir gewiss, dass Arbeitgeber im öD keine Regelungen aus dem TV ausschließen (dürfen). Dazu weiterhin viel Spaß…

Signatur:

Herzliche Grüße,
A.M.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Startpow
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo in die Runde,

erst einmal vielen Dank für die Antworten! Da ich an einer Hochschule arbeite, gehe ich stark davon aus, dass der AG eine Tarifpartei ist (lasse mich hier aber auch gerne berichtigen).

Hier nun noch mehr zu den Differenzen:

Zitat (von blaubär+):
Startpow könnte darlegen, welche Differenzen sich für seine Situation ergeben, wenn er oder sie nebeneinanderstellt, was sich genau aus der Anwendung des einen oder des anderen ergäbe. Dann würde klarer, worin ggf. ein Nachteil bestünde.


Seit dem 15.07.20 bin ich an der Hochschule beschäftigt. Am 15.07.22 werde ich seit zwei Jahren an der Hochschule beschäftigt sein. Bis dahin werde ich privat viel zu erledigen haben (u.a. Umzug usw.) und deshalb nicht nach einer neuen Arbeitsstelle suchen und bei meinem aktuellen Arbeitgeber kündigen können. Wenn nur § 34 TV-L greifen würde, könnte ich auch nach dem 15.07.22 unter Beachtung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen. Wenn jedoch der § 30 TV-L greift, könnte ich erst zum nächsten Quartalsende (September) unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen und müsste damit bis zum Jahresende in meinem aktuellen Arbeitsverhältnis bleiben. Das würde die Suche nach einem neuen Arbeitgeber erschweren und verzögern, da ich der neuen Beschäftigung erst im nächsten Jahr nachgehen könnte.

Danke für die rege Diskussion!

Viele Grüße

Paul

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... und wenn du einfach mit deinem AG sprichst? Ein Auflösungsvertrag ist doch immer eine mögliche Option.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Ich würde ein Gespräch mit dem Personalrat empfehlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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