Kündigungsfrist bei Gehaltserhöhung

13. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Gehaltserhöhung

Hallo,

ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist.

Eine fristlose Kündigung ist m. W. möglich, wenn der bestehende Arbeitsvertrag einseitig seitens des AGs geändert wird. Ist das korrekt?

Im Arbeitsvertrag ist (zumindest bei mir) auch das Grundgehalt vereinbart, welches sich regelmäßig individuell erhöht hat und dies in der Vergangenheit auch immer schriftlich durch ein persönliches Schreiben mitgeteilt wurde.
Dies geschah bisher ja auch immer im gegenseitigen Einvernehmen - fixiert durch Unterschriften von AG und AN wurde dies jedoch nie.

Was passiert eigentlich, wenn ich eine angebotene Gehaltserhöhung ablehnen würde, die dann aber vom AG trotzdem durchgeführt werden würde?
Wäre damit der aktuell gültige Vertrag dahingehend geändert, dass ich fristlos kündigen könnte?

Meine Frage mag zwar komisch klingen, aber versetzen Sie sich mal in folgende Situation:
der AN möchte möglichst schnell wechseln, hat aber die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber bekommt Wind davon und versucht, den Arbeitnehmer einseitig mit leicht besserer Bezahlung zu "ködern". Wäre das eine "Steilvorlage", um die gewünschte fristlose Kündigung zu starten?
Oder liege ich rechtlich da völlig falsch?

Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen und guten Antworten!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Was passiert eigentlich, wenn ich eine angebotene Gehaltserhöhung ablehnen würde, die dann aber vom AG trotzdem durchgeführt werden würde?
Wäre damit der aktuell gültige Vertrag dahingehend geändert, dass ich fristlos kündigen könnte


Ist das wirklich ernst gemeint? :sweat:

Hier trifft eher der Grundsatz zu - Wer erst einen Grund für einer ausserordentliche Kündigung suchen muss, hat keinen.

quote:
der AN möchte möglichst schnell wechseln, hat aber die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Wirklich die gesetzlichen? Und die knapp über 4 Wochen kann man nicht einhalten?

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke,

hm, wenn die Antwort von "florian3011" stimmt, dass die einseitige Änderung den Vertrag nicht ungülitg macht (Salvatorische Klausel, denke ich), hat sich die Frage in der Tat mit meinem ersten Satz erledigt.

Was die verbleibende Zeit bis zur endgültigen Auflösung des Vertrags angeht (100kleinesachen): eine sofortige sehr reizvolle Tätigkeit ab 1. Juni könnte ja durch eine Kündigungsfrist torpediert sein.

Viele Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Eine fristlose Kündigung ist m. W. möglich, wenn der bestehende Arbeitsvertrag einseitig seitens des AGs geändert wird. Ist das korrekt?

Nein.



quote:
Wäre damit der aktuell gültige Vertrag dahingehend geändert, dass ich fristlos kündigen könnte?

Nein, es sei denn man könnte "mehr Geld" irgendwie sinnvoll als nicht akzeptable Benachteiligung des Arbeitnehmers verargumentieren.



quote:
Oder liege ich rechtlich da völlig falsch?

Damit das Du falsch liegst, liegst Du richtig. ;)






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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