Hallo,
Frau X ist bereits mehr als 20 Jahre in einem Unternehmen angestellt. Sie hätte also gem. BGB eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Jetzt wird der Geschäftsbetrieb zum 30.06.2020 eingestellt und Frau X hat am 20.12.19 (tolles Weihnachtsgeschenk) die Kündigung zum 30.06.2020, hilfsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bekommen. Dies wäre doch somit der 31.07.2020, oder?
Was muss Frau X tun, um sich diesen zusätzlichen Monat Gehaltszahlung noch zu sichern? Reicht ein schriftlicher Hinweis an den Betrieb, dass die Kündigung erst zum 31.07.2020 anerkannt wird?
(Kündigungsschutzklage wird nicht angestrebt, macht ja auch keinen Sinn bei Geschäftsaufgabe)
Danke im Namen von Frau X
Kündigungsfrist bei Geschäftsaufgabe?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Kündigung ist zugestellt und AN hat ab Datum Zustellung exakt 3 Wochen Zeit für eine K-Schutzklage.
Und was hat das mit meiner Frage zu tun?
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// Frau X hat am 20.12.19 ... die Kündigung zum 30.06.2020, .... bekommen
Ein bisschen schwer von Begriff? Du fragst doch, was AN tun muss, um sich das Juli-Gehalt noch zu sichern.
Antwort: Sie muss K-Schutzklage einreichen beim Arbeitsgericht.
"Ein schriftlicher Hinweis an den Betrieb" ändert an der Kündigung rein gar nichts. Und selbst die ungerechtfertigste Kündigung der Welt wird nach 3 Wochen zu Recht.
Deadline folglich 10/01/2020
richtig lautet es: "Frau X hat am 20.12.19 ... die Kündigung zum 30.06.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt .... bekommen"
Der AG war sich also bewusst, dass evtl. eine längere Kündigungsfrist gilt und hat deshalb auch hilfsweise zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Warum muss man dann also Kündigungsschutzklage erheben? Der AG negiert doch einen eventuell späteren Kündigungstermin gar nicht! Gegen was soll also geklagt werden? Gegen den "hilfsweise korrekten späteren Termin"? Der wird doch vom AG eingeräumt.
Reicht es da nicht aus, wenn Frau X schreibt:
"Sehr geehrter AG,
aufgrund der Betriebszugehörigkeit und einer Kündigungsfrist von 7 Monaten erkenne ich die Kündigung zum 31.07.2019 an.
Mfg,
Frau X"
Ich frage deshalb, weil es doch bürokratischer Wahnsinn ist, hier ein Gericht zu bemühen, da der AG (mit aller Wahrscheinlichkeit) den späteren Kündigungstermin doch anerkennt, da er ihn ja in der Kündigung explizit erwähnt. Sollte er dann am Ende wider erwarten doch nicht für Juli zahlen, kann man dann ja immer noch Lohnklage erheben. (So halt mein Gedanke...)
(Ich kenne das aus anderen Vertragsverhältnissen, z.B. Mobilfunk. Da hatte ich auch schonmal zu früh gekündigt und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt und dann aber eine Kündigungsbestätigung erhalten, in dem mir zwar die Kündigung bestätigt wird, aber eben erst zum späteren Zeitpunkt. Genauso wollte es Frau X auch handhaben, ohne ein Gericht einzuschalten...)
-- Editiert von Schalkefan am 27.12.2019 13:44
... wenn du eine Zockernatur bist, ist das dann wohl das richtige Vorgehen.
Wenn es um Haben oder Nicht-Haben eines zusätzlichen Gehalts geht, eher nicht.
Dein Textvorschlag übersieht, dass der 30. Juni nunmal vor dem 31. Juli liegt.
Und/oder, dass eine Kündigung ganz sicher eine einseitige Willenserklärung ist, die der Zustimmung des Adressaten nicht bedarf (,aber fristgerecht zugestellt worden sein muss).
M.a.W.: Es ist vollkommen egal, was der Adressat der Kündigung dazu "erklärt".
P.S. Ich deute diese Alternative mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt ja ganz anders: Dass der AG der AN'in keine Steine in den Weg legt, wenn sie früher ausscheiden will, weil sie z.B. einen Anschlussjob gefunden hat.
-- Editiert von blaubär+ am 27.12.2019 14:12
Es geht um die Frage, ob eine an sich nicht anzugreifende Kündigung mit einer zu kurz berechneten Frist innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG anzugreifen ist oder aber man sich hiermit noch Zeit lassen kann.
Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Sicherheitshalber sollte meines Erachtens gegen die Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist vorgegangen werden.
"Arbeitnehmern dagegen ist zu raten, Kündigungserklärungen mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Denn dann hat man genügend Zeit, die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ruhe vor Gericht zu regeln."
https://www.hensche.de/Was_tun_bei_falscher_Kuendigungsfrist_BAG_5AZR130-12.html
Die Klage kann für den Arbeitnehmer kostenlos auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gefertigt werden.
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt---- bedeutet hier nicht, es kann später als 30.6. sein.
Der Laden macht zum 30.6. dicht bzw. wird aufgegeben. Die AN werden zum 30.6.2020 gekündigt. Nicht später!Zitatda der AG (mit aller Wahrscheinlichkeit) den späteren Kündigungstermin doch anerkennt, da er ihn ja in der Kündigung explizit erwähnt. :
Ich empfehle auch, KS-Klage zu erheben, wenn es nur um das 1 Juli-Gehalt geht. (Darum gehts aber gar nicht).
Evtl. lässt sich ---wegen der Klage--- der AG zu einer Abfindung von mindestens 1 Gehalt *überreden*. Nach >20 Jahren Betriebszugehörigkeit tut der AG evtl. sowieso etwas mehr raus als die Kündigung?
Wenn ein neuer Job gesucht wird, sollte Frau X sich bald bei der Arbeitsagentur ---arbeitsuchend--- melden.
Findet sie selbst einen, kann sie selbst *zum nächstmöglichen* Zeitpunkt kündigen.
Das wäre dann ggflls früher als der 30.6.
ZitatIch frage deshalb, weil es doch bürokratischer Wahnsinn ist, hier ein Gericht zu bemühen, da der AG (mit aller Wahrscheinlichkeit) den späteren Kündigungstermin doch anerkennt, :
Die Frage war ja,
ZitatWas muss Frau X tun, um sich diesen zusätzlichen Monat Gehaltszahlung noch zu sichern? :
Das geht
A) über das Urteil eines Gerichtes.
B) eine eindeutige, schriftliche Erklärung des Befugten des Arbeitgebers das die Kündigung erst zum TT.MM.JJJJ gilt.
Sofern man die Erklärung des Arbeitgebers nicht vor Ablauf der Klagefrist hat, sollte man Klage einreichen.
Zitat:
B) eine eindeutige, schriftliche Erklärung des Befugten des Arbeitgebers das die Kündigung erst zum TT.MM.JJJJ gilt.
So was in der Art hatte Frau X im Sinn, ganz ohne Gericht.
Man geht ja nicht im Bösen auseinander, der AG ist selber fertig, weil er den Betrieb durch äußere Einflüsse aufgeben muss. Da will Frau X jetzt nicht noch mit ner Klage nachtreten (müssen).
Aber sie hat noch eine andere Idee. Der Dezember ist ja noch nicht vorbei und sie wird dem AG vorschlagen, doch noch schnell eine Kündigung mit richtiger Frist nachzureichen. Das ist ja in beidseitigem Interesse.
ZitatAber sie hat noch eine andere Idee. Der Dezember ist ja noch nicht vorbei und sie wird dem AG vorschlagen, doch noch schnell eine Kündigung mit richtiger Frist nachzureichen. :
Nein, das ist keine gute Idee. Mit der weiteren Kündigung steht noch immer die erste Kündigung im Raum.
Es bedarf hier schon einer Vereinbarung.
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