Kündigungsfrist bei Kettenbefristung

21. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
go593404-42
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Kettenbefristung

Guten Tag, ich arbeite seit März 2021 für eine Zeitarbeitsfirma für Studierende. Arbeitsverträge in dieser Firma wurden immer befristet auf eine Kalenderwoche ausgestellt, als Sachgrund wird eine flexiblere Nebenbeschäftigung neben dem Studium genannt. Seit dem 08.03. habe ich insgesamt 29 wöchentliche Verträge erhalten.

Ich möchte dort jetzt nicht mehr arbeiten. In meinem aktuellsten Arbeitsvertrag/in meinen Verträgen heißt es explizit in §3 Abs. 1 "Das Arbeitsverhältnis endet unter Anwendung des § 14 Abs.1 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 24.10.2021 [respektive Ende der Karwoche], ohne dass es einer Kündigung bedarf." Dennoch wird in §3 Abs. 4 auf die gesetzliche Kündigungsfrist hingewiesen, weil ich zusammengerechnet schon über 6 Monate in der Firma bin.

Ich habe meiner Sachbearbeiterin gestern mitgeteilt, dass ich aufhören möchte zu arbeiten. Darauf wurde mir gesagt, dass eben die 4-wöchige Kündigungsfrist gilt und ich noch weiter arbeiten müsste. Ich war sehr verwirrt und habe nachgefragt, auf welcher Rechtsgrundlage das denn passiert. Heute habe ich die Antwort erhalten, dass die Verträge addiert werden und somit gemäß §622 BGB Abs. 1 die reguläre Kündigungsfrist gilt.

Mir kommt das sehr schwammig vor. Ist das rechtens? Darf die Kettenbefristung in punto Kündigungsfrist zusammengezählt werden? In den in §1 erwähnten zusätzlichen Tarifverträgen (Manteltarif, Entgelttarif, Beschäftigunsgssicherung) konnte ich auch nichts finden. Lediglich im Manteltarifvertrag steht unter §2 2.2 ähnliches von der gesetzlichen Kündigungsfrist. Insb. "Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen
für befristete Arbeitsverhältnisse."

Darf der Arbeitgeber mich verpflichten, noch 4 Wochen dort zu arbeiten? Gibt es noch andere Dokumente, die ich evtl. übersehen habe, in denen so etwas geregelt sein könnte?

Vielen Dank und viele Grüße,



-- Editiert von Moderator topic am 24.06.2022 13:14

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Arbeitsverträge in dieser Firma wurden immer befristet auf eine Kalenderwoche ausgestellt Dann läßt man den aktuellen Wochenvertrag halt auslaufen und schließt keinen neuen - Problem gelöst.
Heute habe ich die Antwort erhalten, dass die Verträge addiert werden und somit gemäß §622 BGB Abs. 1 die reguläre Kündigungsfrist gilt. Ja und? Sie kündigen ja nicht - Sie lassen bloß den Vertrag auslaufen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Korrekt, wenn dort wirklich Verträge nur wochenweise abgeschlossen werden lässt man den aktuellen einfach auslaufen, und das war es dann.

PS: Es ist schon erschreckend auf welche Ideen die arme Zeitarbeitsbranche so kommt. Verträge wochenweise... :augenroll:

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

//// Arbeitsverträge in dieser Firma wurden immer befristet auf eine Kalenderwoche ausgestellt, ...

Die 29. Befristung endet am kommenden Sonntag, 22/10/2021.
Dann hat jede Partei am Ende jeder Befristung Gelegenheit zu sagen: Tschüss und Danke - das war's.
M.a.W: einen neuen AV nimmst du gar nicht erst an.

Also nix mit Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Angemerkt: Mir scheint der Sachgrund "flexiblere Nebenbeschäftigung neben dem Studium" höchst fragwürdig. Das würde bedeuten - wenn dir daran läge - , dass du oder deine Kollegen die Befristung gerichtlich angreifen könnten mit dem wahrscheinlichen Ergebnis, dass diese Verträge ungültig befristet und somit unbefristet wären.

-- Editiert von blaubär+ am 21.10.2021 14:54

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#4
 Von 
go593404-42
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, der Auffassung bin ich prinzipiell auch. Ich habe wie gesagt nachgefragt, auf welcher Grundlage diese Frist basiert, weil meines Erachtens nach auch nur der Vertrag ausläuft und habe folgende Antwort erhalten:

Zitat:
unsere Kündigungsfristen basieren auf die gesamte Dauer der Zusammenarbeit zwischen Dir und [AG]. Hier werden die Verträge addiert, sodass wir entsprechend bei Dir ab dem Einsatzbeginn, dem 09.03.2021, die Einsatzdauer und Vertragslaufzeit bei/ mit uns werten. Somit sprechen wir hier über eine Vertragslaufzeit von 7 Monaten und 11 Tagen, was wieder entsprechend der Verträge einer Kündigungsfrist nach §622 (1) BGB von 4 Wochen entspricht.


Finde das auch höchst fragwürdig, aber war mir eben unsicher.

-- Editiert von go593404-42 am 21.10.2021 14:59

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
unsere Kündigungsfristen basieren auf die gesamte Dauer der Zusammenarbeit zwischen Dir und [AG]. Hier werden die Verträge addiert, sodass wir entsprechend bei Dir ab dem Einsatzbeginn, dem 09.03.2021, die Einsatzdauer und Vertragslaufzeit bei/ mit uns werten. Somit sprechen wir hier über eine Vertragslaufzeit von 7 Monaten und 11 Tagen, was wieder entsprechend der Verträge einer Kündigungsfrist nach §622 (1) BGB von 4 Wochen entspricht.

Ist ja auch ok. Dann kündigt man halt einfach nicht.
Wenn der aktuelle Wochenvertrag automatisch ausläuft und sich nicht automatisch verlängert, schließt man einen Neuen nicht ab.
Fertig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Mal aus Interesse, wie war denn bei den Wochenverträgen der Urlaub geregelt?

Hat dann Mal zwei Wochen unbezahlt pausiert?

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Mal zwei Wochen unbezahlt pausiert?

... du meinst wohl eher: bezahlt pausiert, oder?

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#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... du meinst wohl eher: bezahlt pausiert, oder?


Nene ich meinten schon unbezahlt als Frage.

Bei Wochenverträgen gibt es ja keine Vorausschau über die Dauer der Arbeitsverhältnisses (außer der einen Woche).

Da würde mich schon interessieren wie man hier den Urlaubsanspruch konstruiert hat, auch wenn ich eine Ahnung habe.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
.... wie man hier den Urlaubsanspruch konstruiert hat ....

Das ist freilich eine interessant Frage, auch wenn go593404-42 nur noch raus will aus dem Arbeitsverhältnis.
Freilich könnte da noch etwas herauszuschlagen sein, wenn er oder sie den Aufwand noch auf sich nehmen mag.

Meine Vermutung geht dahin, dass im Vertrag Urlaub gar nicht vorkommen wird, begründet mit der Konstruktion, für / statt des Urlaubs gäbe es einen erhöhten Stundenlohn. Was freilich gesetzwidrig wäre, weil der Mindesturlaug eben nicht 'abbedungen' werden kann.
go593404-42 müsste also zusammenzählen, an wie vielen Tagen er/sie gearbeitet hat, um den U-Anspruch herauszufinden ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
an wie vielen Tagen er/sie gearbeitet hat, um den U-Anspruch herauszufinden ...


Naja als Daumenwert reden wir bei 7 Monaten ohne Urlaub über ein gutes halbes (mittleres) Monatsgehalt.

Geht ja wenn nunmehr nur noch ums Geld

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