Hallo!
Angenommen Herr X stünde vor einem Arbeitgeberwechsel. X wäre sich mit dem neuen Arbeitsgeber einig über die Bedingungen. Ungeklärt wäre für X noch die Frage, wann er frühestens für den neuen Arbeitgeber zur Verfügung stehen kann und wann er seine Kündigung spätestens beim alten Arbeitgeber aussprechen müsste.
X möchte baldmöglichst wechseln. Was wäre der späteste Kündigungstermin um zum nächstmöglichen Termin auszuscheiden. Es wäre nett, wenn Sie Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt geben könnten.
Im Arbeitsvertrag steht:
"...wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probefrist fortgesetzt, ist es beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahrs kündbar. Verlängert sich die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist, gelten diese Künigungsfristen auch für den Arbeitnehmer..."
X ist seit 7,5 Jahren im Unternehmen.
Für X gilt der Tarifvertrag der Volks- und Raiffeisenbanken. Im Manteltarifvertrag steht:
"...Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, mit Ausnahme der zur Aushilfe oder auf Probe angestellte, können beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen können beiderseits einzelvertraglich vereinbart werden. ..."
Diese Regelungen in Verbindung mit § 622 BGB
stiften derzeit etwas Verwirrung.
Kündigungsfrist berechnen
7. Januar 2015
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Frage vom 7. Januar 2015 | 15:03
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsfrist berechnen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 7. Januar 2015 | 15:22
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
Die Kündigung zum Ende des Kalendervierteljahr ist vereinbart.
Die Frist für den AG hat sich auf 2 Monate erhöht, damit hat sie sich entsprechend der vertraglichen Regelung auch für den AN auf 2 Monate erhöht.
Damit ist die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Kalendervierteljahr.
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