Hallo,
ich habe mich extra hier angemeldet um eine Antwort auf folgende Frage zu bekommen.
Im Arbeitsvertrag steht die gesetzliche Kündigungsfrist gilt für AG und AN.
D.h. bei fortschreitender Betriebszugehörigkeit habe ich als AN die gleiche Kündigungsfrist wie der AG. Widerspricht dies nicht dem Günstigkeitsprinzip?
Eine längere Kündigungsfrist ist doch für den AN schlechter, also ungünstiger.
Ich danke schonmal vielmals vorab.
-- Editiert von Tobifree am 24.06.2022 07:21
Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer Günstigkeitsprinzip
24. Juni 2022
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Frage vom 24. Juni 2022 | 07:20
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer Günstigkeitsprinzip
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#1
Antwort vom 24. Juni 2022 | 07:34
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16801x hilfreich)
ZitatWiderspricht dies nicht dem Günstigkeitsprinzip? :
Ein Günstigkeitsprinzip in dem von Dir genannten Sinne gibt es fürKündigungsfristen im Arbeitsrecht nicht.
Es ist nicht verboten, den AN schlechter zu stellen als die gesetzliche Regelung. Der § 622 Abs. 6 BGB schreibt lediglich vor, dass die Kündigungsfrist für den AN nicht länger sein darf als für den AG.
ZitatIm Arbeitsvertrag steht die gesetzliche Kündigungsfrist gilt für AG und AN. :
Steht das wörtlich so im Arbeitsvertrag? Dann tritt die von Dir vermutete Rechtsfolge doch gar nicht ein.
-- Editiert von hh am 24.06.2022 07:36
#2
Antwort vom 24. Juni 2022 | 10:36
Von
Status: Weiser (17351 Beiträge, 6462x hilfreich)
ZitatEine längere Kündigungsfrist ist doch für den AN schlechter, also ungünstiger. :
In der Tat sehen AN das heutzutage öfter so wie du. Die Rechtsprechung sieht aber bis heute die längere Kündigungsfrist positiv.
Und: Was genau steht in deinem AV? hh hat schon darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die gesetzliche Kündigung nach § 622 BGB dir durchaus gefallen sollte. Anderes gilt nur, wenn in deinem AV stehen sollte, dass die längeren Fristen nach Abs. 2 dort auch für den AN gelten.
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#3
Antwort vom 24. Juni 2022 | 10:59
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16801x hilfreich)
ZitatDie Rechtsprechung sieht aber bis heute die längere Kündigungsfrist positiv. :
Das ist hier nicht der Punkt. Die Vereinbarung, dass die Kündigungsfristen für den AN genauso lang sein sollen wie für den AG ist eindeutig eine Verschlechterung für den AN gegenüber der gesetzlichen Lage. Das sehen Gerichte auch nicht anders. So eine Verschlechterung ist aber erlaubt und das kann man am Vergleich der Vorschriften zu den Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen und bei Mietverhältnissen gut sehen:
§ 622 Abs. 6 BGB
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 573c Abs. 4 BGB
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Daraus kann man sehr gut erkennen, dass bei Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des AN von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf, so lange die Frist für den AN nicht länger ist als für den AG.
Bei Mietverträgen wäre dagegen eine Angleichung der Fristen für den Mieter an die Fristen für den Vermieter nicht zulässig.
#4
Antwort vom 24. Juni 2022 | 18:13
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ja das steht so wörtlich im Arbeitsvertrag, daher bin ich davon ausgegangen dass die längere Kündigungsfrist bei steigender Betriebszugehörigkeit auch für den AN gilt.
Ich finde auch, dass die längere Kündigungsfrist schlechter ist aus AN Sicht. Wieso sollte sie auch besser sein.
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