Hallo liebe Leute,
folgende Frage:
Ich habe in meinem Arbeitsvertrag
die Klausel, dass die Kündigungsfristen bei der Kündigung durch den AG ebenfalls für die Kündigung durch den AN gelten.
D.h. ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es 2 Monate Kündigungsfrist.
Nun habe ich vom 01.09.2014 bis 30.06.2016 meine Ausbildung absolviert und wurde danach direkt übernommen.
Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit dazu, sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt, oder wird diese in Abzug gebracht, da es sich "nur" um eine Ausbildung handelt.
Habt ihr da bereits Erfahrungen?
Danke im Voraus :-)
Kündigungsfrist durch Betriebszugehörigkeit - zählt die Ausbildungszeit dazu?
30. April 2019
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Frage vom 30. April 2019 | 15:08
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist durch Betriebszugehörigkeit - zählt die Ausbildungszeit dazu?
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#1
Antwort vom 30. April 2019 | 15:41
Von
Status: Weiser (16974 Beiträge, 5890x hilfreich)
Auch während deiner Ausbildungszeit hast du bereits zum Betrieb gehört.
#2
Antwort vom 2. Mai 2019 | 07:58
Von
Status: Beginner (137 Beiträge, 51x hilfreich)
Zu einer Betriebszugehörigkeit gehören auch die Zeiten der Ausbildung.
Dies gilt jedoch nicht für das Thema Kündigung.
Das BGB (§ 622 BGB
(1)) geht für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten von einen Arbeitsverhältnis aus und nicht von einer Ausbildung. Dies wird klar differenziert.
Kurz und knapp ...
JaZitat:Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit ...
NeinZitat:... sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt
-- Editiert von Andreas.Krueger am 02.05.2019 07:59
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#3
Antwort vom 2. Mai 2019 | 09:11
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 511x hilfreich)
ZitatZu einer Betriebszugehörigkeit gehören auch die Zeiten der Ausbildung. :
Dies gilt jedoch nicht für das Thema Kündigung.
Das BGB (§ 622 BGB (1)) geht für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten von einen Arbeitsverhältnis aus und nicht von einer Ausbildung. Dies wird klar differenziert.
Kurz und knapp ...
Zitat:Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit ... Ja
Zitat:... sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt Nein
Richtig ist zwar, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist.
Allerdings ist die Ausbildungszeit sehr wohl bei der Fristberechnung einer Kündigung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer direkt nach der Ausbildung übernommen wurde (BAG, Urteil vom 02.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99 ).
#4
Antwort vom 2. Mai 2019 | 09:44
Von
Status: Weiser (16974 Beiträge, 5890x hilfreich)
So ist es!ZitatAllerdings ist die Ausbildungszeit sehr wohl bei der Fristberechnung einer Kündigung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer direkt nach der Ausbildung übernommen wurde :
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