Kündigungsfrist durch Betriebszugehörigkeit - zählt die Ausbildungszeit dazu?

30. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
kstrara
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist durch Betriebszugehörigkeit - zählt die Ausbildungszeit dazu?

Hallo liebe Leute,
folgende Frage:
Ich habe in meinem Arbeitsvertrag die Klausel, dass die Kündigungsfristen bei der Kündigung durch den AG ebenfalls für die Kündigung durch den AN gelten.
D.h. ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es 2 Monate Kündigungsfrist.
Nun habe ich vom 01.09.2014 bis 30.06.2016 meine Ausbildung absolviert und wurde danach direkt übernommen.
Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit dazu, sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt, oder wird diese in Abzug gebracht, da es sich "nur" um eine Ausbildung handelt.
Habt ihr da bereits Erfahrungen?

Danke im Voraus :-)

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Auch während deiner Ausbildungszeit hast du bereits zum Betrieb gehört.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Zu einer Betriebszugehörigkeit gehören auch die Zeiten der Ausbildung.

Dies gilt jedoch nicht für das Thema Kündigung.
Das BGB (§ 622 BGB (1)) geht für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten von einen Arbeitsverhältnis aus und nicht von einer Ausbildung. Dies wird klar differenziert.

Kurz und knapp ...

Zitat:
Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit ...
Ja
Zitat:
... sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt
Nein

-- Editiert von Andreas.Krueger am 02.05.2019 07:59

Signatur:

Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
Leider macht jeder Idiot mit ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Krueger):
Zu einer Betriebszugehörigkeit gehören auch die Zeiten der Ausbildung.
Dies gilt jedoch nicht für das Thema Kündigung.
Das BGB (§ 622 BGB (1)) geht für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten von einen Arbeitsverhältnis aus und nicht von einer Ausbildung. Dies wird klar differenziert.
Kurz und knapp ...
Zitat:Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit ... Ja
Zitat:... sodass meine Kündigungsfrist ab dem 01.09.2019 2 Monate beträgt Nein


Richtig ist zwar, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist.

Allerdings ist die Ausbildungszeit sehr wohl bei der Fristberechnung einer Kündigung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer direkt nach der Ausbildung übernommen wurde (BAG, Urteil vom 02.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99 ).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Allerdings ist die Ausbildungszeit sehr wohl bei der Fristberechnung einer Kündigung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer direkt nach der Ausbildung übernommen wurde
So ist es!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.858 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen