Kündigungsfrist für AN bei Leiharbeitsfirma mit BZA TV

4. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.02.2021 18:44:50
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 25x hilfreich)
Kündigungsfrist für AN bei Leiharbeitsfirma mit BZA TV

Kann mir jemand sagen, ob es richtig ist, dass man bei einer Leiharbeitsfirma - derzeit noch weniger als 1 Jahr beschäftigt - aber nach der Probezeit, als Arbeitnehmer für eine Kündigungsfrist hat ?
Sind es 4 Wochen zum 15.ten oder letzten eines Monats?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Man 'hat' nicht automatisch bei dieser oder jener Firma dies oder jenes, sondern immer das, was im Vertrag steht.
Die 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten stehen im § 622 BGB Abs. 1 .
Einzelvertraglich oder per TV kann anderes gelten.

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#2
 Von 
guest-12312.02.2021 18:44:50
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 25x hilfreich)

Das ist richtig. Im Arbeitsvertrag steht gem. Tarifvertrag BZA, der liegt mir aber nicht vor.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Der muss dann in der Firma aufliegen. Oder wenn es einen BR gibt, dort nachfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

ManteltarifvertraG ZEITARBEIT

§ 9.3 Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses
gelten als Probezeit.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt
werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei
Wochen.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der
ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich
auf einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen
gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindes
tens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis zum
Arbeitgeber standen.
§ 9.4 Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen
des § 622 Abs. 1 und 2 BGB .
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB ).

1x Hilfreiche Antwort

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