Kündigungsfrist für Arbeitnehmer §622

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sarah Ste.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer §622

Hallo zusammen,
ich habe in meinem Arbeitsvertrag unter Kündigungsfrist folgendes stehen:
"Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ist unter Einbehaltung einer für beide Seiten geltenden Frist gemäß Paragraph 622 Absatz 2 BGB möglich.
Nun meine Frage: ich bin davon ausgegangen, dass diese Klausel nicht rechtens ist. Das BGB unterscheidet ja nicht ohne Grund zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber. Nun habe ich meine Kündigung abgegeben (mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen). Am 01.03.2017 fängt auch bereits mein neues Arbeitsverhältnis an. Nun beruft sich mein Arbeitgeber jedoch auf Absatz 2 und möchte mich nicht gehen lassen. Habe ich Paragraph 622 falsch verstanden? Kann der Arbeitsgeber einfach entgegen dem BGB handeln? Wenn ja, wie kann ich mich verhalten, um ab dem 01.03.2017 das neue Arbeitsverhältnis anfangen zu können?
Um eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Sarah Ste.):
Kann der Arbeitsgeber einfach entgegen dem BGB handeln?


Im Arbeitsvertrag kann natürlich eine andere Frist vereinbart werden, solange für beide das gleich gilt.

Zitat (von Sarah Ste.):
wie kann ich mich verhalten, um ab dem 01.03.2017 das neue Arbeitsverhältnis anfangen zu können?


Aufhebungsvertrag vereinbaren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

§622 Abs. 2 BGB enthält die Regelung, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit verlängert. D.h. die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ist länger als für den Arbeitnehmer.
Allerdings sind Regelungen, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in gleichem Maße verlängert, grundsätzlich zulässig. Man darf also von der gesetzlichen "Standard-Regelung" abweichen.
Verträge, die darauf hinauslaufen, dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sind, sind auch durchaus üblich.
Hier heißt es ja Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ist unter Einbehaltung einer für beide Seiten geltenden Frist gemäß Paragraph 622 Absatz 2 BGB möglich. D.h. der Arbeitgeber wollte genau das bezwecken, nämlich, dass die Kündigungsfristen aus §622 Abs. 2 BGB auch für den Arbeitnehmer gelten und somit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich sind.
Unterm Strich: Wenig Chancen, da raus zu kommen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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