Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Limit 3 Monate

8. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Biker61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Limit 3 Monate

Hallo zusammen,

meine Kündigungsfrist beträgt 6 Mon. zum Quartalsende. (das ist recht lang)
Nun habe ich gehört das ich als Arbeitnehmer trotzdem mit einer 3 monatigen Frist
kündigen darf. Ist das zutreffend? Hat davon schon mal jemand gehört?

Gruß
Biker

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

was genau steht denn in deinem vertrag?

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
Biker61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht drin:

"Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres"

Gruß
Biker

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

@ Biker61

Für Sie gilt § 622 BGB .


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""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburger_1910

quote:<hr size=1 noshade>Für Sie gilt § 622 BGB . <hr size=1 noshade>


Aha, dass ist interessant. Woraus ergibt sich das?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@biker,
die Kündigungsfrist im Vertrag gilt. Wie kommen Sie darauf, dass das 6 Monate wären?

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""

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#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

@ 1000kleinesachen

quote:
Aha, dass ist interessant. Woraus ergibt sich das?


Aus dem Gesetz - das wissen Sie doch ganz genau!

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""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Sorry, ich hab das ein bisschen falsch verstanden. Natürlich gilt der §622 BGB , da haben sie recht. Aber ihrer Aussage kann ich nicht entnehmen, welcher Abs. dieses doch recht langen § Anwendung finden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber ihrer Aussage kann ich nicht entnehmen, welcher Abs. dieses doch recht langen § Anwendung finden soll. <hr size=1 noshade>


Das kann ich Ihnen nicht sagen, da mir der Vertrag nicht vorliegt.

z.B. bei Tarifvertrag, wenn tarifgebunden od. bei Einbeziehung i.d. AV = § 622 IV BGB .

Beachten sollte man ggfs. auch § 622 VI BGB .



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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

O.k. aber dann kann man doch eigentlich direkt sagen, dass die zitierte Vereinbarung:

"Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres"

zur Kündigungsfrist wirksam ist, da §622 VI eingehalten wird.


Ich hatte ursprünglich vermutet, sie wollen auf die gesetzlichen 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats hinweisen. Das habe ich falsch interpretiert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)



quote:
O.k. aber dann kann man doch eigentlich direkt sagen, dass die zitierte Vereinbarung:

"Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres"

zur Kündigungsfrist wirksam ist, da §622 VI eingehalten wird.


HÄTTE ICH MACHEN KÖNNEN, ABER OHNE GENAUE KENNTNIS DES AV SOLLTE MAN VORSICHTIG SEIN.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Im ungünsigsten Fall kann hier die Kündigungsfrist fast 6 Monate betragen. Wenn man beispielsweise am 1.10.2010 kündigt, ist der letzte Arbeitstag der 31.03.2011. Würde dem AG die Kündigung noch am 30.09.2010 zugehen, wäre der letzte Arbeitstag der 31.12.2010.

Wichtig ist für solche Fälle, das man den Zugang beim AG beweisen kann. Hier sollte man die Kündigung entweder unter Zeugen übergeben, oder - wenn noch Zeit - per Einschreiben verschicken.

-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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