Guten Tag,
folgende Situation liegt bei mir vor:
Im Jahr 2006 schloss ich einen Arbeitsvertrag mit Beginn 01.03.2007. Der Vertrag sieht zum Thema Befristung vor:
§ 2 Befristung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Februar 2008 ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.
Als Probezeit werden 3 Monate vereinbart. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.
Des weiteren sind folgende Schlussbestimmungen Vertragsbestandteil:
§13 Schlußbestimmungen
Anderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend
aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
Ein Jahr später wurde die Befristung wie folgt schriftlich aufgehoben:
Zu § 2 Befristung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses /Tätigkeit
Die Befristung des Arbeitsvertrages entfällt. Das Arbeitsverhältnis wird ab sofort als unbefristet weitergeführt.
Ich selber bin nun davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten nur während der Befristung gültig ist und, da die Befristung nach einem Jahr wegfiel, ich nun gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten habe (was mir in diesem Fall sehr recht wäre).
Bei einer Kollegin mit gleicher Vertragsgestaltung beruft sich die Geschäftsleitung nun auf die salvatorische Klausel in der Schlussbestimmung und meint, dass nach wie vor 3 Monate Kündigungsfrist gelten.
Der Sinn der salvatorischen Klausel ist mir grundsätzlich bewusst, ich kann aber noch nicht ganz glauben, dass diese in diesem Fall so anwendbar ist, dass die Kündigungsfrist auch für das unbefristete Verhältnis 3 Monate beträgt.
Nun die Frage: Wie lang ist meine Kündigungsfrist tatsächlich?
Vielen Dank im Voraus für Eure/Ihre Einschätzungen dazu!
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Kündigungsfrist gesetzlich oder 3 Monate
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich verstehe es so, dass quasi nur die Befristung aufgehoben worden ist, aber ansonsten keine weiteren Neuregelungen getroffen worden sind.
Dann würde man m.E. - wenn nicht woanders doch noch aufgeführt - eher von einer (stillschweigenden) "ceteris-paribus"-Regel oder -Klausel sprechen, was eben genau dies heißt: unter sonst gleichen Bedingungen.
Folglich gilt die Kündigungsfrist, weil keine andere vereinbart worden ist.
Der Verweis auf eine Salvatorische Klausel irritiert, denn damit ist gemeint, dass der Rest des Vertrages gleichwohl gilt, wenn einzelne Bestandteile unwirksam oder undurchführbar sein - worum es in deiner Anfrage aber nicht geht, offenkundig.
-- Editiert :blaubär: am 03.08.2014 18:34
Vielen Dank schon einmal Blaubär! Ceteris Paribus kannte ich bisher tatsächlich eher aus der VWL.
Aber liege ich tatsächlich so falsch damit, wenn ich denke, dass die Kündigungsfrist doch hier ganz explizit für einen definierten Zeitraum festgelegt wurde ("Während der Befristung...") und dementsprechend ansonsten keine Vereinbarung getroffen wurde? Und genau für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, sind doch die gesetzlichen Fristen gemacht, oder?
Ich frage mich, warum es in einem solchen Fall dann stillschweigende Vereinbarungen geben sollte? Sollte es dann nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, eine Befristung schriftlich zu fixieren so er diese denn wünscht?
Nochmals Danke und viele Grüße
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Dazu können Juristen wahrscheinlich viele Seiten füllen. Im Arbeitsrecht aber ist zunächst mal der gemeinsame Wille maßgeblich. Und hier scheint mir maßgeblich, dass man dir nur den Kern der neuen Vereinbarung mitgeteilt hat, die Entfristung. Wenn man "während der Befristung" in dem Satz streicht, bleibt die Kündigungsfrist.
Meine Sicht - andere mögen es anders sehen .
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Unklare Vertragsinhalte gehen eher zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Rechtsprechung neigt dazu die Transparenzgebote des AGB-Rechts bei Arbeitsverträgen anzuwenden. Demnach fallen auch schnell salvatorische Klauseln unter den Tisch.
http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel "Anwendung bei AGB"
Sehr schön ist beschrieben in http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB.html
Der Abschnitt "Verstehen Sie alle Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag ?" sagt am meisten aus.
Würde mich daher erstmal auf den Standpunkt stellen, dass die Klausel (oder wie das Gesamtwerk dann heisst) überraschend und damit unwirksam ist.
Das Zücken einer Salvatorischen Klausel ist dann sicherlich auch als überraschend zu bezeichnen. Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Personaler der Firma waren halt zu faul.
Die Firma hat es sich mit dem kleinen Verlängerungsschnipsel zu einfach gemacht. Sie hätte bei der Verlängerung für Klarheit sorgen müssen, etwa durch einen neuen Vertrag.
Da passt es auch ins Bild, dass der Kollegin Blech erzählt wurde.
Sollte das ein Jurist der Firma gesagt haben gilt die Erkenntnis : "Rechtsanwälte vertreten nicht notwendigerweise das Recht sondern nur die Interessen ihrer Mandanten"
Würde also dazu raten die Verträge mal einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort zur Lektüre vorzulegen, um eventuellen teuren Problemen mit der Firma vorzubeugen. Bei verkürzter Kündigungsfrist können Schadensersatzansprüche der Firma drohen.
1 Monat oder 3 Monate Kündigungsfrist sind aber schon eine deutliche Erschwernis wenn man wechseln möchte. Dann lieber mal nen Profi fragen und sich nicht auf ein Laienforum verlassen.
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Vielen Dank auch für deine Einschätzung maestro100. Angesichts der unterschiedlichen Meinungen werde ich den Rat einen Fachanwalt zu fragen wohl mal befolgen.
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Hallo Zusammen,
für interessierte hier noch die Info, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Sache recht eindeutig sieht: Die Kündigungsfrist wurde eindeutig für den Zeitraum der Befristung vereinbart. Da keine weiteren Verabredungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Danke nochmal an blaubär und maestro.
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Danke für die Rückmeldung.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
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