Kündigungsfrist misachten! TvÖD

28. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Flasher1815
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 37x hilfreich)
Kündigungsfrist misachten! TvÖD

Hallo,

Es geht um folgendes:
Arbeitnehmer hat eine neue Stelle in einem anderen Unternehmen und möchte diese antretten. Einstellung wäre zum 1.7.
Der Arbeitnehmer hat bei seinem jetztigen Arbeitgeber(TvÖD) eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende ,würde heißen er könnte erst zum 30.Sepstember das Unternehmen verlassen.
Nun möchte er aber dennoch die neue Stelle zum 1.7 antreten.
Welche Möglichkeiten hat er? (Einem Aufhebungsvertrag wird vermutlich nicht zugestimmt)
Mit welchen Strafen wäre zu rechnen?
Wäre das nicht einhalten der 11 Stündigen Ruhezeit Zwischen den Arbeitstagen ein Kündigungsgrund?

Vielen Dank im vorraus




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 528x hilfreich)

Denkbar wären ein schlechtes Arbeitszeugnis, Schadensersatz (schwer bezifferbar) oder Vertragsstrafe (unwahrscheinlich im öD). Das Nichteinhalten des Arbeitsschutzgesetzes kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Da wird man sich aber fragen lassen müssen, warum man dagegen nichts gemacht hat (Gleitzeit, Abmahnung). Die Bitte einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, wird regelmäßig dem Personalrat vorgelegt. Gerade im öD spricht nichts dagegen, diesen Weg dennoch zu versuchen. Die zwei Monate, die man jetzt noch hat, sollte man nutzen, um sich zu einigen. Auch der AG hat eigentlich kein Interesse, einen abwanderungswilligen und unmotivierten AN unnötig lange zu halten. Selbst wenn der Vorgesetzte einem das Leben schwer machen möchte, können die Dienststellenleitung und der Personalrat das anders sehen.

-- Editiert von Retels am 28.04.2016 14:08

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Retels:

Zitat:
Das Nichteinhalten des Arbeitsschutzgesetzes kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Kann sein. HIer aber eher nicht, wenn ein Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Ruhezeiten besteht dann wird spätestens ein Arbeitsgericht dies bestätigen und der Arbeitgeber ist gezwungen, die Ruhezeiten einzuhalten.

Man kann mal den Personalrat/Betriebsrat fragen, ob der einem helfen kann. Rechtlich gibt es nichts weiter, was man tun kann. Beendet man ein Arbeitsverhältnis ohne rechtmäßige Kündigung, kann einen der Arbeitgeber in Regress nehmen für die Kosten, die dadurch entstehen.


-- Editiert von altona01 am 28.04.2016 14:15

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Flasher1815
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke vorrab für die Anworten...

Derzeit sitzt der besagte Arbeitnehmer nicht auf festen Dienstposten soll wohl aber dieses Jahr für einen anderen auf Dienstposten kommen...
Somit ist der Arbeitnehmer derzeit über Soll wenn man das so formulieren kann.
So kann aus meiner Sicht doch gar kein Schadensersatz geltend gemacht werden, nachdem ihm auch ohne den Arbeitnehmer kein Personal fehlt?!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Flasher1815
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 37x hilfreich)

Mhh keiner mehr da der eine Antwort kennt?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18974 Beiträge, 10233x hilfreich)

Zitat:
So kann aus meiner Sicht doch gar kein Schadensersatz geltend gemacht werden, nachdem ihm auch ohne den Arbeitnehmer kein Personal fehlt?!

Kann schon.
Aber Schadensersatz kann nur gefordert werden, wenn dem Arbeitgeber durch das Fehlen des Arbeitnehmers ein monetärer Schaden entsteht, der das Gehalts übersteigt.
(Wenn der Arbeitnehmer einfach vorzeitig kündigt, dann spart der Arbeitgeber ja das Gehalt. Und von dem gesparten Gehalt kann der Arbeitgeber ja eine Ersatzkraft bezahlen. Die Ausgaben, die der Arbeitgeber hat um die Ersatzkraft zu bezahlen, sind durch das gesparte Gehalt des fahnenflüchtigen Arbeitnehmers also regelmäßig abgedeckt.)
Das der Schaden größer ist kommt eigentlich nur in der freien Wirtschaft vor, nämlich wenn der Arbeitgeber einen lukrativen Auftrag absagen muss, nur weil der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt. Dann kann(!) der Arbeitnehmer für den entgangenen Gewinn haftbar gemacht werden.
Im öD hat man es ja nicht so mit Gewinnstreben und entgangenen Aufträgen, deshalb ist Schadensersatz eher fernliegend.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Flasher1815
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 37x hilfreich)

Also ist kündigen ohne Frist Einhaltung im Zweifel eine Option doch wie geht man da am besten vor ?

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Flasher1815
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 37x hilfreich)

was wäre wenn arbeitnehmer zum 1.7 Kündigen würde... Muss der Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmer eine Kündigunsschutzklage erheben? Ist es dann ähnlich das die Kündigung nach 3 Wochen rechtens ist ohne weitere Folgen?
Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen das die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird...? Ab wann gilt die Kündigung als akzeptiert? Und zu guter letzt... Angenommen der Arbeitnehmer kündigt aufgrund, nicht einhaltung der gesetzlichen Ruhepauen von 11 Stunden, müsste der Arbeitgeber hierfür erst eine Feststellungsklage erheben?

Danke im vorraus...

6x Hilfreiche Antwort

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