Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

23. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
miki82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

Hallo, wahrscheinlich eine blöde Frage, aber ich möchte mir sicher sein.

In meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den Arbeitnehmer nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers.

Ich bin jetzt etwas über 2 Jahre in der Firma. Meine Frage ist, ob sich die Kündigungsfrist jetzt durch die Betriebszugehörigkeit um einen Monat auf 4 Monate erhöht oder gelten noch die 3 Monate für mich?

Vielen Dank im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Es gelten die 3 Monate. Gesetzlich wäre laut BGB eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende einzuhalten, ... die wird nicht hinzu addiert.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Deine Regelung mit 3 Monaten zum Quartalsende gilt für dich und deinen AG also bis (kurz vor) dem 10. Jahr und dann zum Monatsende

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Deine Regelung mit 3 Monaten zum Quartalsende gilt für dich und deinen AG also bis (kurz vor) dem 10. Jahr und dann zum Monatsende


Ab dem 10. Jahr ist es dann etwas kompliziert, da die vertragliche Kündigungsfrist mindestens eingehalten werden muss.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

@hh
Wenn ich recht verstehe, meinst du wohl, dass nach dem 10. Jahr sozusagen eine Kombi aus Gesetz und Vertrag gelten könnte: einerseits 4 Monate (usw.) nach Gesetz, andererseits zum Quartalsende nach AV.
Meine Vermutung ist, dass die Regelung '3 Monate zum Quartalsende' von der gesetzlichen abgelöst wird, sobald für den AG längere K-Fristen gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Meine Vermutung ist, dass die Regelung '3 Monate zum Quartalsende' von der gesetzlichen abgelöst wird, sobald für den AG längere K-Fristen gelten.


Nein, es müssen beide Kündigungsfristen mindestens eingehalten werden und das führt zu folgendem Ergebnis:
Im Januar und Februar kann zum 30.06. gekündigt werden, im März kann zum 31.07. gekündigt werden
Im April und Mai kann zum 30.09. gekündigt werden, im Juni kann zum 31.10. gekündigt werden usw.

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Wie kommt man den darauf?
Bei Kündigung im März in Deinem Beispiel hat man zwar die vier Monate eingehalten, aber nicht das Quartalsende.
Mit der Argumentation müsste man doch im Januar auch zu Ende Mai kündigen können (4 Monate sind erfüllt, Quartalsende nicht).

Meiner Meinung nach wäre mit der Vorgabe beide Bedingungen erfüllen zu müssen der letzte Arbeitstag bei Kündigung im März genauso wie in April und Mai eben Ende September (erfüllt sowohl "4 Monate" als auch "3 Monate zum Quartalsende").

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat:
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den Arbeitnehmergeber (Korrektur blaubär) nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers.

Auch wenn dieser Punkt noch in weiter Ferne liegt: Bitte nochmals zurück zu Quelle:
Derzeit und noch eine ganze Weile gilt fraglos die K-Frist von 3 Monaten zu Quartalsende und zwar bis zur Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren minus 1 Tag. Dann ändert sich gem. BGB 622 die K-Frist für den AG auf 4 Monate (usf bis 7 Monate ab 20 J). Diese jeweils verlängerte Frist bindet der AG dem AN per Vertrag ebenfalls ans Bein. Soweit klar.
Die Frage ist dann: Quartalsende oder Monatsende.
Was aber bedeutet der Satz "Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.", wenn nicht, dass es gem. den gesetzlichen K-Fristen weitergeht. Die gesetzliche K-Frist legt aber fest '... wenn das Arbeitsverhältnis ... 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Monatsende'.
Nach meinem Verständnis löst die gesetzliche Regelung dann die vertragliche ab.
Mag sein, dass das nicht die Intention des AG ist, aber so gibt es der Text her. Oder wo irre ich?


n.b.
a) Dass 4 Monate K-Frist zugleich eine Dreimonatsfrist einschließt, bedarf doch keiner Erwähnung. 4 > 3.
b) Bei Kündigung zum Quartalsende muss es gleichwohl 4 Kündigungstermine geben, ggf. eben mit entsprechend langem Vorlauf.

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