Hallo, AN hat einem befristeten Arbeitsvertrag(2 Jahre) , mit einer verankerten Kündigungsfrist, allerdings scheint diese nur einseitig, weshalb der AN unsicher ist, ob diese überhaupt rechtens ist
Folgender Passus steht im AV:
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen. Abweichend hiervon gilt für eine Kündigung seitens des Mitarbeiters eine Frist von 3 Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Der AN plant nämlich ein Studium zu beginnen, allerdings stellt sich die Kündigungsfrist als Hindernis dar. Welche Möglichkeiten bestünden hier?
Kündigungsfrist rechtens? Einseitig?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitatweshalb der AN unsicher ist, ob diese überhaupt rechtens ist :
Sofern der Arbeitgeber nicht schlechtergestellt wird, wäre sie gültig.
Zitatallerdings stellt sich die Kündigungsfrist als Hindernis dar :
In wie fern?
Da natürlich die Gefahr einer Arbeitslosigkeit besteht für den AN. Da die Kündigungsfrist und der Bewerbungsprozesses an einer Uni sich stark überschneiden.
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Der Arbeitgeber brummt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf, behält sich aber seinerseits vor, mit vier Wochen zum 15 oder zum Monatsende zu kündigen. Mir scheint diese Regelung ausgesprochen obsolet, zu deutsch vermutlich unwirksam.
ZitatDa die Kündigungsfrist und der Bewerbungsprozesses an einer Uni sich stark überschneiden. :
Allgemeines Lebensrisiko.
Wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten den Arbeitnehmer hier eindeutig benachteiligen würde, sie also nichtig wäre.
ebenso:
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/kuendigung/kuendigungsfrist-arbeitsvertrag/
".....
Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen
Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann die Kündigungsfrist auch im Arbeitsvertrag geregelt werden. Dabei ist aber nicht alles zulässig. Besonders zu beachten ist, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in keinem Fall länger sein darf als die des Arbeitgebers......"
Zitatdas bedeutet aber, dass der befristete Vertrag ausser fristlos aus wichtigem Grund überhaupt nicht vorzeitig kündbar ist. :
Da bin ich anderer Meinung.
In irgendeinem Urteil las ich mal, das der wirtschaftlich Stärkere / der Verwender von AGB sich nicht auf deren Nichtigkeit berufen könne.
Somit könnte man versuchen mit den 3 Monaten zu kündigen.
Zitatdas bedeutet aber, dass der befristete Vertrag ausser fristlos aus wichtigem Grund überhaupt nicht vorzeitig kündbar ist. :
Da bin ich anderer Meinung.
In irgendeinem Urteil las ich mal, das der wirtschaftlich Stärkere / der Verwender von AGB sich nicht auf deren Nichtigkeit berufen könne.
Somit könnte man versuchen mit den 3 Monaten zu kündigen.
Zitat:das bedeutet aber, dass der befristete Vertrag ausser fristlos aus wichtigem Grund überhaupt nicht vorzeitig kündbar ist.
Da bin ich auch anderer Meinung. Bei dieser Klausel
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen. Abweichend hiervon gilt für eine Kündigung seitens des Mitarbeiters eine Frist von 3 Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
ist nur der mittlere Satz unwirksam. Daher kann der AN mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.
ZitatDer Arbeitgeber brummt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf, behält sich aber seinerseits vor, mit vier Wochen zum 15 oder zum Monatsende zu kündigen. :
Nö, für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach kann der Arbeitgeber überhaupt nicht ordentlich kündigen.
Tja, da kann man lange hin und her schreiben.
Mir scheint klar, dass die Vertragsparteien sich in dem Punkt einig sind, dass es eine Kündigungsmöglichkeit unter der Laufzeit des AV geben soll. Maßgabe ist der 622 BGB. Davon soll es eine Abweichung geben, nämlich, dass der AN eine längere K-Frist bekommt - und das geht nicht. Folglich gilt das Gesetz.
Und @andre kann zu dem Zeitpunkt kündigen, der ihm taugt.
Ich sehe das komplett anders und schätze die Klausel als gültig ein, denn der Arbeitnehmer wird hier keineswegs benachteiligt.
ZitatDavon soll es eine Abweichung geben, nämlich, dass der AN eine längere K-Frist bekommt - und das geht nicht. :
Das genaue Gegenteil ist doch hier der Fall.
ZitatFür die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen. :
Die da wären, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht aus ordentlichem Grund gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber hält sich an diese Bestimmung, räumt dem Arbeitnehmer aber eine 3 monatige Frist zur ordentlichen Kündigung ein, die er sonst auch nicht hätte.
Nicht vergessen, dass es sich hier um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt!
Das Hin und Her zeigt auf jeden Fall, dass die Klausel nicht wirklich klar ist - was AN in jeine vorteilhafte Position bringt.
@spatenklopper: "räumt dem Arbeitnehmer aber eine 3 monatige Frist zur ordentlichen Kündigung ein" ist eine Umdeutung, die vom Wortlaut der Klausel nicht getragen wird.
Aber: Der Worte sind genug gewechselt, um mit Goethe zu sprechen, oder auch Karl Valtentin: Es ist alles gesagt, aber noch nicht von allen.
ZitatAber: Der Worte sind genug gewechselt, um mit Goethe zu sprechen, oder auch Karl Valtentin: Es ist alles gesagt, aber noch nicht von allen. :
Ich möchte Dir wirklich nichts böses, aber offensichtlich ist noch lange nicht alles gesagt, oder zumindest nicht wirklich verstanden worden.
ZitatDas Hin und Her zeigt auf jeden Fall, dass die Klausel nicht wirklich klar ist - was AN in jeine vorteilhafte Position bringt. :
Was an der Klausel ist denn missverständlich?
ZitatFür die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen. :
Das etwa?
Zitat@spatenklopper: "räumt dem Arbeitnehmer aber eine 3 monatige Frist zur ordentlichen Kündigung ein" ist eine Umdeutung, die vom Wortlaut der Klausel nicht getragen wird. :
Aber natürlich wird das vom Wortlaut der Klausel getragen, wenn man von der richtigen
Maßgabe ausgeht.
ZitatMaßgabe ist der 622 BGB :
Hier unterliegst Du einem Irrtum, denn Maßgabe ist § 15 Abs. 3 TzBfG .
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
BEIDE Seiten haben KEIN Recht zur ordentlichen Kündigung, im zweiten Absatz der Klausel in Andres Arbeitsvertrag wird aber genau dieses dem ARBEITNEHMER eingeräumt.
Bedeutet im Klartext, es gibt alles andere als eine Klausel zum Nachteil des Arbeitnehmers.
Angenommen der AN hat noch offene Bewerbungsprozesse, was teilt dieser dann seinen potentiellen AG hinsichtlich der Kündigungsfrist mit ?
Schließlich könnte es auf einen Rechtsstreit auslaufen, sollte der derzeitige AG sich nicht einsichtig zeigen.
Zitatwas teilt dieser dann seinen potentiellen AG hinsichtlich der Kündigungsfrist mit ? :
Das man eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende habe.
ZitatAN hat einem befristeten Arbeitsvertrag(2 Jahre) :
Folgender Passus steht im AV:
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen.
Die gesetzlichen Bestimmungen regeln einerseits die BERECHTIGUNG zur Kündigung, und andererseits die Fristen.
Zitat:Abweichend hiervon gilt für eine Kündigung seitens des Mitarbeiters eine Frist von 3 Monate zum Monatsende.
Dem Wortlaut nach wird damit nur eine Abweichung von den gesetzlichen Fristen vereinbart, und zwar für den Fall, daß überhaupt ein (vertragliches oder gesetzliches ) Kündigungsrecht besteht. Hier unterliegt das Vertragsverhältnis a) den gesetzlichen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung gemäß § 15 Absatz 3 TzBfG nur dann, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wäre ( etwa "Die Vorschriften über das Recht zur ordentlichen Kündigung finden (zugunsten des Arbeitehmers) Anwendung"), oder b) es wurde ein vertraglich ausgestaltetes Kündigungsrecht des AN vereinbart.
Wenn also die Anwendbarkeit der Vorschriften zur ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, ODER in sonstiger Weise ein Kündigungsrecht des AN vertraglich ausgestaltet wurde - dann (erst) findet die vom Gesetz abweichende Fristenklausel Anwendung.
Es wäre daher zu klären, ob irgendwo an anderer Stelle des Vertrags ein Recht zur Kündigung des befristeten Vertrags vereinbart wurde ( für welches dann - vom Gesetz abweichend - für den Arbeitnehmer die Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten soll ).
.....
Arbeitnehmerfreundliche Lösung:
Wenn die AGB im Unklaren lassen, ob der (nur den Arbeitnehmer betreffenden) Regelung einer KündigungsFRIST überhaupt eine -für die Anwendbarkeit auf befristete Arbeitverhältnisse zwingend notwendige- einzelvertragliche Vereinbarung eines ordentlichen KündigungsRECHTS vorausgegangen war, dann könnten die zweifelhaften AGB verwenderfeindlich so weit ausgelegt werden, daß stillschweigend eine Kündbarkeit FÜR BEIDE VERTRAGPARTEIEN als vereinbart angenommen werden dürfte mit der Maßgabe, daß die Kündigungsfrist (nur) des Arbeitehmers in Abweichung vom Gesetz 3 Monate betragen soll. Verwenderfeindlich wäre das als beiderseitig vereinbarte ordentliche Kündigungsrecht dann im Hinblick auf den Verwender so anzusehen, daß es den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und -fristen unterliegen soll. D.h. der Arbeitgeber dürfte innerhalb kürzerer Fristen als 3 Monate kündigen.
Wegen unangemessener Benachteiligung wäre die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers auf 3 Monate des als vereinbart anzusehenden Kündigungsrechts damit unwirksam.
Ergebnis:
Das befristete Arbeitsvertragsverhältnis muß als Folge der unklaren KündigungsFRIST-Klausel als ordentlich kündbar gewollt angesehen werden, in verwenderfeindlich weiter Auslegung für BEIDE Vertragsparteien, sodaß der Arbeitnehmer innerhalb gesetzlicher Fristen, unbehindert von der wegen Benachteiligung unwirksamen 3-Monats-Frist-Klausel, kündigen kann.
RK
ZitatAN hat einem befristeten Arbeitsvertrag(2 Jahre) , :
Wann möchte der AN denn mit dem Studium beginnen? Zum Wintersemester? Dann sind die 3 Monate K-Frist locker drin.ZitatDer AN plant nämlich ein Studium zu beginnen, :
Er hat sich beworben...bei anderen Arbeitgebern, kein Problem. Hinweis auf frühesten Eintritt mitteilen.
Der AG muss sich nicht für den AN einsichtig zeigen. Eventuell geht auch bei Befristeten AV die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages. Mal den jetzigen AG ansprechen.ZitatSchließlich könnte es auf einen Rechtsstreit auslaufen, sollte der derzeitige AG sich nicht einsichtig zeigen. :
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